[GS:: F:\HE\Heinz_Alternativen_zu_klassischen_Sanktionen.htm  18.07.2005  18.07.2005 19:15]

KONSTANZER
INVENTAR
SANKTIONSFORSCHUNG

 

 

 

Kriminalprävention auf justitieller Ebene: Hilft weniger mehr?
Alternativen zu ”klassischen” Sanktionen – Erfahrungen aus Deutschland

Wolfgang Heinz, Universität Konstanz

Vortrag auf  der internationalen Konferenz
„Kriminalität und Kriminalprävention in Ländern des Umbruchs“
 vom 9.-14. April 2005 in Baku, Azerbaijan

PDF-Version dieses Textes:  <http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_Alternativen_zu_klassischen_Sanktionen.pdf> (312 kB)

 

Übersicht

I.                 Kriminalprävention durch Strafrecht – Positionsbestimmung des Strafrechts. 3

II.                Kriminalprävention durch Strafrecht – Umsetzung durch den Gesetzgeber. 3

III.               Kriminalprävention durch Strafrecht – die Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele durch die Praxis. 3

IV.               Verantwortbare Kriminalprävention durch Alternativen zu klassischen Sanktionen? Empirische Erfahrungen aus Deutschland. 3

1.                Ergebnisse zur generalpräventiven Wirkung von Strafandrohung, Strafverhängung und Strafvollstreckung. 3

2.                Ergebnisse der vergleichenden Sanktionsforschung zur spezialpräventiven Wirkung strafrechtlicher Sanktionen. 3

2.1              Ergebnisse der Rückfallstatistik – Bezugsjahr 1994. 3

2.2              Ergebnisse der vergleichenden Sanktionsforschung zur spezialpräventiven Wirkung – ausgewählte Beispiele. 3

2.2.1           Diversion. 3

2.2.2           Täter-Opfer-Ausgleich. 3

2.2.3           Geldstrafe versus bedingte Freiheitsstrafe. 3

2.2.4           Strafaussetzung zur Bewährung. 3

2.3              Zusammenfassung der Befunde zur spezialpräventiven Wirksamkeit von Sanktionen. 3

V.                Verantwortbare Kriminalprävention durch Alternativen zu klassischen Sanktionen? Empirische Erfahrungen aus Deutschland. 3

V.                Zusammenfassung. 3

 

Tabellen:

Tabelle 1: Nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierte. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder), 2003 

Tabelle 2: Nach Jugendstrafrecht Sanktionierte. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder), 2003 

 

Schaubilder:

Schaubild 1: Dimensionen der Kriminalprävention mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten 

Schaubild 2: Rechtsfolgen im Kriminalrecht (Übersicht) 

Schaubild 3: Diversionsraten (Staatsanwaltschaft und Gericht) insgesamt (allgemeines und Jugendstrafrecht), 1981 .. 2003.  Anteile der Personen mit Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG  (bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht Sanktionierte insgesamt).  Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin. 

Schaubild 4: Entwicklung der Sanktionierungspraxis (formelle Sanktionen) insgesamt  Deutsches Reich bzw. Bundesrepublik Deutschland 1882 ... 2003   (alte Länder und Berlin)  Anteile bezogen auf nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilte

Schaubild 5: Gefangenenraten im westeuropäischen Vergleich 

Schaubild 6: Legalbewährung und Rückfall nach allgemeinem Strafrecht und    nach Jugendstrafrecht – Bezugsjahr 1994

Schaubild 7: Diversionsraten gem. §§ 45, 47 JGG und Nachentscheidungsraten (informelle oder formelle Sanktionierung) innerhalb von drei Jahren nach der Art der erstmaligen Sanktionierung bei "einfachem Diebstahl" (§§ 242, 247, 248a StGB) bei Jugendlichen in den Ländern 

Schaubild 8: Rückfallraten in Abhängigkeit von Bussen bzw. bedingter Freiheitsstrafe – nach Kantonen - bei erstmals wegen Massendelikten (einfachen Diebstahls gem. Art. 137.1 schwStGB, Verletzung der Verkehrsregeln gem. Art 90 SVG, Fahrens in angetrunkenem Zustand gem. Art. 91 SVG) Verurteilten  Anteil der Bussen bei erstmaliger Verurteilung 1986 und 1987 und Wiederverurteilungsraten 

Schaubild 9: Veränderung der Bewährungsraten nach strafrechtlicher Vorbelastung Unterstellungsjahrgänge 1977 .. 1985 (prospektive Analyse) in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. 

 

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I.                 Kriminalprävention durch Strafrecht – Positionsbestimmung des Strafrechts

Die Grundgedanken zum Sinn der Strafe sind seit dem Altertum bekannt. Entweder blickt die Strafe in die Vergangenheit und will durch die gewollte Zufügung eines Übels – eben die Strafe – einen Ausgleich der geschehenen Rechtsverletzung herbeiführen (absolute Theorie), oder die Strafe blickt in die Zukunft und will auf den Täter bzw. die Allgemeinheit einwirken, um künftige Straftaten zu verhüten (relative Theorie).

Das deutsche Strafrecht des ausgehenden 19. Jahrhunderts war straftheore­tisch noch der Ver­gel­tungsidee verpflichtet. In der Auseinandersetzung, die um die Wende zum 20. Jahrhundert zwi­schen klassischer und moderner Schule geführt wurde, prallten die gegensätzlichen Auffas­sungen über den Sinn der Strafe heftig aufeinander. Diese Auseinandersetzung ist hier nicht nachzuzeichnen. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass in Deutschland heute weitgehend Konsens darüber besteht, dass die Vergeltungsidee den Einsatz der Strafe nicht mehr recht­fer­tigen kann. Ausschlaggebend hierfür war u.a. eine Neubestimmung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger. Die Rechtfertigung staatlicher Strafe kann nur aus der allge­meinen Staats­ziel­bestimmung erfolgen. In einem freiheitlichen, weltanschau­lich neutralen Rechts- und So­zialstaat hat der Staat lediglich den Schutzauftrag, ein ungefährde­tes Zusam­menleben aller Bürger zu ge­währ­leisten. Strafe als Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels kann deshalb ebenfalls nur dem präventiven Rechtsgüterschutz dienen. Ihr Einsatz ist gerecht­fertigt, wenn sie sich als ein "wirk­sames und für den Rechtsschutz unentbehrliches Mittel der Präven­tion" erweist. Sie darf also nur dort eingesetzt wer­den, wo er­stens das Präventionsziel durch Strafe überhaupt erreichbar ist (Eignung) und wo es zweitens nicht auf eine andere, gleich wirksame, den Einzelnen aber weniger be­lasten­de Weise er­reicht werden kann (Erforderlichkeit). Eine hiervon abse­hende Vergel­tungsstrafe, die der Wahrung der Autorität des Geset­zes oder der Verwirkli­chung der Gerechtigkeit dient, ist dagegen nicht zu recht­fertigen.

Ist der Einsatz von Strafe nur durch deren Eignung legitimierbar, Rechtsgüterschutz durch Prävention zu verwirklichen, dann bedeutet dies in der Terminologie der Strafrechtstheo­rien, dass Strafrecht der General­prävention dient und, wo es auf einen konkreten Täter an­gewendet wird, der Spezialprävention (präventive Vereinigungstheorie). Damit ist gemeint, dass die der Strafe angesonnenen Wirkungen zum einen beruhen können auf der Einwir­kung auf poten­tielle Täter, die durch den Ein­druck von Strafandrohung, Strafver­folgung, Bestra­fung, Straf­vollstreckung und Strafvollzug von der Begehung von Strafta­ten abgehal­ten wer­den (negative Generalprä­vention), sowie auf der Normstabili­sierung in der Be­völkerung durch Bestäti­gung der Normgeltung (positive Generalprä­vention). Diese Wir­kungen können zum an­deren darauf beruhen, dass der verur­teilte Täter entweder reso­zialisiert (positive Spezialprävention), dass er von weiteren Straftaten abge­schreckt, oder dass die Rechts­gemeinschaft vor diesem Täter gesichert wird (negative Spezialprävention).

Schuld ist Voraussetzung für Strafe (Strafbegründungsschuld). Schuld fordert aber nicht Strafe, wie dies die Vergeltungstheorie postuliert, sondern be­grenzt sie, und zwar ausschließlich nach oben (Strafzumessungsschuld). Strafe darf das Maß an Schuld nicht über-, wohl aber unterschrei­ten. Folglich braucht auch nicht jede schuldhafte Tatbestandsverwirklichung zwingend die Bestra­fung nach sich zu ziehen, wie dies für das Vergeltungsstrafrecht selbstver­ständlich war: "Wo Strafe nicht er­forderlich ist, kann, wo sie schädlich ist, muss auf sie verzich­tet werden".

In dem bislang verbreitetsten Strukturmodell von Kriminalprävention, in dem in Anlehnung an Mo­delle der Medizin zwischen primärer, sekundärer und tertiärer Prävention unterschieden wird, sind strafrechtliche General- und Spezialprävention Bestandteile dieses Präventionsmo­dells (vgl. Schaubild 1). Dieses Modell verdeutlicht, dass Strafrecht eben nicht nur auf den Bereich der 'tertiären' Prävention zielt, sondern durch positive und negative Generalprävention auch Wirkungen im Sinne primärer und sekundärer Prävention anstrebt. Dieses Strukturmodell verdeutlicht aber auch eine weitere Einsicht, dass nämlich

·           Strafrecht nur eines von mehreren Normensystemen,

·           Strafjustiz nur einer von mehreren Trägern und

·           Strafe nur eine von mehreren Mitteln der Kriminalprävention ist.

II.                Kriminalprävention durch Strafrecht – Umsetzung durch den Gesetzgeber

Bestimmen Eignung und Er­forderlichkeit den Einsatz des Strafrechts und der Strafe, dann sind Strafe und Strafverfahren schon aus verfassungsrechtlichen Gründen "ultima ra­tio". Dies bedeutet:

(1)     Strafrecht darf nur dann ein­gesetzt werden, wenn mildere Mittel zum Rechts­güterschutz nicht ausrei­chen. "Es verstößt gegen das Übermaßver­bot, wenn der Staat zum scharfen Schwert des Strafrechts greift, wo an­dere sozialpoli­tische Maßnahmen ein be­stimmtes Rechtsgut ebenso gut oder gar wir­kungsvoller schützen kön­nen." Daraus folgt "der Leitge­danke des Vorranges der Prä­vention vor der Repres­sion".

(2)     Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgt für die Strafverhängung, dass unter mehreren, hin­sichtlich des Präventionsziels gleichermaßen wirk­samen Sanktionen nur die den Einzel­nen am wenigsten belastende verhängt werden darf.

(3)     Der ultima ratio-Grundsatz bedeutet ferner, dass auf eine Verurteilung zu ver­zichten ist, wo eine in­formelle Sanktionierung (=Diversion) aus­reicht. Deshalb ver­lor mit dem Vor­dringen general- und spezial­prä­ven­tiver Auffassun­gen das straf­ver­fah­rensrechtliche Le­gali­täts­prinzip (Verfolgungs- und Anklagezwang) einen Groß­teil sei­ner ursprüngli­chen Be­rechtigung.

Dieser Änderung sowohl der strafrechts- als auch der straftheoretischen Grundkonzep­tion musste das Strafrecht, insbesondere das Sanktionensystem, angepasst werden. Dieser straftheoretische Wandel ist vor allem umgesetzt worden durch:

(1)     Einschränkungen des Legalitätsprinzips zugunsten des Opportunitätsprinzips, um „in­formell" dort reagie­ren zu können, wo eine Verurteilung aus Präventionsgründen ent­weder nicht ge­eig­net oder nicht erforder­lich er­schien. Die Palette „klassischer Sanktionen“, namentlich Geld- und Freiheitsstrafen, ist damit durch Reaktionsmöglichkeiten ergänzt worden, die Alternativen zur Anklage oder zur Verurteilung darstellen. Der Gesetzgeber hat insbesondere mit den §§ 153 ff Straf­pro­zess­ordnung (StPO), §§ 45, 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG), §§ 29, 31a, 37 Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) - straftheoretisch zutreffend - Möglichkeiten geschaffen, das Verfahren – trotz hinrei­chen­den Tatverdachts - einzustellen. In dieser deutschen Variante von Diversion ist das Verfahren selbst (in Verbindung mit der Ein­stel­lungs­entscheidung) die nach Auffas­sung der Justiz präventiv geeignete und erforderliche Sanktion.

(2)     Um- und Ausbau des Sanktionensystems zu einem tauglichen Instrument präventiver Krimi­nal­politik. Hierzu zählt etwa die 1923 mit dem JGG erfolgte Einführung eines Sonder­straf­rechts für junge Täter, das seitdem eine Vorreiterfunktion innehat, insbesondere hin­sicht­lich der Erprobung alternativer Sanktionen. Nach einer Reihe wichtiger Zwischenschritte – Einführung der Maßregeln der Besserung und Sicherung, Abschaffung der Todesstrafe, Ein­führung der Strafaussetzung zur Bewährung – sollte nach Auffassung des Gesetzgebers vor allem durch die beiden Strafrechtsreformgesetze vom 25.6. und 4.7.1969 das allgemeine Straf­recht „als taugliches Instrument der Kriminalpolitik (ausgestaltet werden) mit dem Ziel einer Verhütung künftiger Straftaten, vor allem durch Resozialisierung des Straf­täters." Kern­stück des kriminalpolitischen Programms war die nachhaltige Einschrän­kung der als re­so­zialisierungs­feindlich angesehenen kurzen Freiheitsstrafe, die "in Zukunft nur noch in einem ganz engen und auch kriminalpolitisch vertretbaren Bereich verhängt und voll­streckt" wer­den sollte. Damit war die Erwartung verbunden, den Strafvollzug nach­haltig zu ent­lasten und so überhaupt erst die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Reform zu schaffen. Haupt­strafe der Gegenwart sollte die Geldstrafe sein.

Der zutreffenden Erkenntnis folgend, dass sich ein allein um den Täter und nicht auch um das Opfer kümmerndes Straf­recht "zu seinen Zielen der Friedensstiftung, Huma­nität und Prävention" in Wider­spruch setzen würde, wurden zunehmend auch berechtigte Opferbe­lange be­rücksichtigt, insbesondere durch den Täter-Opfer-Ausgleich. Insbesondere ist die Staats­anwaltschaft gehalten, die Möglichkeiten zu prüfen, einen Ausgleich zwischen Be­schul­digtem und Verletztem zu erreichen (§ 155a StPO). Das Bemühen des Beschuldigten, einen Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen, kann die Einstellung des Strafverfahrens recht­fertigen (§ 153a StPO). Entsprechende Möglichkeiten hat das Gericht nach Anklage­erhebung. Ein Täter-Opfer-Ausgleich eröffnet für das Gericht ferner die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder ganz von Strafe abzusehen (§ 46a StGB).

In der Kriminalpolitik der letzten beiden Jahrzehnte erfolgte eine Ausdifferenzierung des Sanktio­nen­systems hinsichtlich bestimmter Tätergruppen.

Während bei leichter und mittelschwerer Krimi­nalität wei­ter­hin Diversionsmöglichkeiten behutsam ausge­baut wurden, wurden bei typischen Erschei­nungs­formen der organisierten Kriminalität die Möglichkeiten erweitert, mithilfe strafrechtlicher Sank­tio­nen illegal erlangte Gewinne abzuschöpfen.

Vor allem bei Gewalt-, Drogen- und Sexual­delik­ten wurden Mindeststrafen erhöht, bedingte Entlassungen aus dem Straf- und Maßregel­voll­zug erschwert sowie die Voraussetzungen für eine Unterbringung als „gefährliche“ Täter in Siche­rungs­verwahrung erheblich erleichtert.

Das gegenwärtige strafrechtliche Rechtsfolgensystem weist demnach inzwischen mehrere „Spuren“ auf (vgl. Schaubild 2).

III.               Kriminalprävention durch Strafrecht – die Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele durch die Praxis

Die Praxis hat sich dieser Umorientierung nicht verweigert, sie eilte, insbesondere was die Nutzung der Opportunitätsvorschriften und den zunehmenden Verzicht auf die als schädlich erkannten kurzen Freiheitsstrafen anging, dem Gesetzgeber teilweise weit voraus.

·           Von den Opportunitätsvorschriften wurde in hohem und in zunehmendem Maße Ge­brauch gemacht (vgl. Schaubild 3); derzeit wird bei mehr als jedem zweiten, hinreichend tatver­däch­tigen Beschuldigten das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt. Im Jugendstrafrecht ist die Diversionsrate mit 69% deutlich höher als im allgemeinen Strafecht mit 52% (vgl. Tabelle 1 und 2, jeweils Zeile 2).

·           Die freiheitsentziehenden Sanktionen wurden stark zurückgedrängt. Besonders deutlich wird dies im Langzeitvergleich (vgl. Schaubild 4). Im Gefolge der Strafrechtsreform von 1969 ging der Anteil der unbedingten, also der nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen an allen nach allgemeinem Strafrecht Verur­teilten von 24% (1968) auf 6% (2003) zurück (vgl. Tabelle 1, Zeile 11, Spalte 3). Im Jugendstrafrecht wird derzeit nur noch bei 7% der Verurteil­ten eine unbedingte Jugendstrafe und bei weiteren 19% ein Jugendarrest verhängt (vgl. Ta­bel­le 2, Zeile 11 und 13, Spalte 3). Diese Anteile sind freilich deutlich überhöht, weil durch Oppor­tunitäts­einstellungen ein zunehmend größer gewordener Teil der leichten und mittel­schwe­ren Kriminalität gar nicht mehr zur Verurteilung gelangt. Unter den Verurteilten nahm dem­ent­sprechend der Anteil der Täter mit schweren Straftaten oder mit erheblichen Vor­belastungen zu, bei denen eher freiheitsentziehende Sanktionen verhängt wurden.

·           Deshalb ist es geboten, die Zahl der zu freiheitsentziehenden Sanktion Verurteilten auf die Gesamt­heit aller (informell oder formell) Sanktionierten zu beziehen. Dann zeigt sich, dass 2003 im allgemeinen Strafrecht lediglich bei 3% eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. Tabelle 1, Zeile 11, Spalte 2); im Jugend­straf­recht wurde bei 2% aller Sanktionier­ten eine unbedingte Jugendstrafe und bei 6% ein Jugendarrest angeordnet (vgl. Tabelle 1, Zeile 11 und 13, Spalte 2).

·           Ambulante Sanktionen dominieren dementsprechend mit Anteilen von über 90%. Sowohl im allge­meinen Strafrecht als auch im Jugendstrafrecht überwiegen die informellen ambulanten Sanktio­nen, darunter wiederum die interventionslosen Sanktionen.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass in den letzten 15 Jahren in Deutschland – wie in den meisten westeuropäischen Staaten - die Gefangenenraten angestiegen sind. Dies dürfte vor allem auf vermehrten Verurteilungen wegen Gewaltdelikten, auf (jedenfalls bei einigen Delikts­gruppen) durchschnittlich längeren Freiheitsstrafen sowie auf einer in den letzten Jahren restrik­tiver gewordenen Handhabung vorzeitiger Entlassungen beruhen. Innerhalb der westeuropäischen Staaten (vgl. Schaubild 5) liegt Deutschland mit seiner Gefangenenrate im oberen Bereich des Mittelfeldes, was vor allem auf den vergleichsweise langen Haftzeiten beruht, die fast doppelt so hoch sind wie in den skandinavischen Ländern.

IV.               Verantwortbare Kriminalprävention durch Alternativen zu klassischen Sanktionen? Empirische Erfahrungen aus Deutschland

1.                Ergebnisse zur generalpräventiven Wirkung von Strafandrohung, Strafver­hängung und Strafvollstreckung

Hinsichtlich der generalpräventiven Wirkung von Strafandrohung, Strafver­hängung und Strafvollstreckung wird von Teilen der Politik in Deutschland die Erwartung geäußert, durch eine Verschärfung eine höhere Präventionswirkung erzielen zu können. Für die Richtigkeit dieser Erwartungen gibt es indes keinerlei empirisch gestützte Anhaltspunkte.

Nach dem derzeiti­gen For­schungs­stand sind die Ab­schreckungs­wirkungen (negative General­prävention), die von Andro­hung, Ver­hängung oder Vollstreckung von Strafen auf die All­gemeinheit aus­gehen, sehr gering. Für den Be­reich der leichteren und der mit­telschweren Kriminali­tät jeden­falls gilt, dass die Strafva­riablen (Ent­deckungs­risiko sowie Höhe und Schwere der Strafe) neben anderen - außerstraf­rechtlichen - Faktoren zur Er­klärung von Delinquenz nahezu bedeutungs­los sind. Höhe und Schwere der Strafe haben keine messbare Bedeutung. Le­diglich dem (subjek­tiv ein­geschätz­ten) Ent­deckungsrisiko kommt eine ge­wisse Bedeutung zu, aller­dings nur bei eini­gen (Bagatell-)­Delikten und auch dann nur über­aus schwach. Weitaus be­deutsamer sind die mo­ralische Ver­bindlichkeit der Nor­men, die Häu­figkeit der De­liktsbegehung im Verwandten- und Be­kann­tenkreis, die ver­muteten Reaktionen des so­zialen Umfelds sowie, nach den Ergebnis­sen der Göttinger Studie, das subjektive Strafempfinden.

Ein funktionierendes Strafrecht hat freilich auch die Aufgabe, strafrechtliche Normen da­durch zu sta­bili­sie­ren, dass schon durch die Strafdrohung die Be­deutung der geschütz­ten Werte und Nor­men ver­deutlicht und durch Verfolgung und Sanktionierung der Normbruch sozialethisch missbilligt  wird. Zu diesem Aspekt der Normstabilisierung lie­gen erst wenige empiri­sche Studien vor, die jedoch - schon wegen der Verwobenheit von Moral- und Überzeugungsbil­dung durch Erzie­hung einer­seits und darauf bezogener strafrechtlicher Normbestäti­gung andererseits - den auf Straf­recht zurück­führbaren Einfluss  nicht eindeutig zu isolie­ren in der Lage waren. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass eine Verschärfung des Straf­rechts das Normbewusstsein positiv beeinflussen würde, konnte indes nicht gefun­den werden. Streng stellt dementsprechend nüchtern fest: "Für die An­nahme etwa einer 'sittenbildenden Kraft' des Strafrechts fehlt jeder empiri­sche Anhalts­punkt. Vom Straf­recht und seinen Sanktionen kann unter dem Gesichts­punkt positiver Gene­ralprävention nicht mehr erwartet werden als die Abstützung von Werten und Normen, wel­che die Bürger von vorn­herein zu akzeptieren bereit sind."

Aus dem gegenwär­tigen Stand der Forschung folgt so viel, dass - abgese­hen viel­leicht von Täter­gruppen, die rational Ri­siken abwägen, wie dies für einige Gruppen von Umwelt- bzw. Wirt­schafts­straftätern oder für Täter der organisierten Kriminalität vermutet wird - eine Verschär­fung des Straf­rechts weder unter dem Gesichtspunkt der negativen noch der positi­ven General­präven­tion als erfor­derlich begründet werden kann, weil es keinen Beleg dafür gibt, dass da­durch die Krimi­nali­täts­raten gesen­kt oder das Normbewusstsein und die Norm­treue gestärkt wer­den könn­ten. Be­stätigt wird dieser Befund durch eine neue internationale Bestandsauf­nahme über den Zu­sam­men­hang von Strafhärte und Generalprä­vention, wonach "die Möglich­keiten des Straf­gesetz­gebers, prä­ventiv zu wirken, beschränkt sind, und dass je­denfalls über die Straf­schwere selbst sub­stan­ti­elle Zuwächse an Abschrec­kung oder Norm­verdeutlichung nicht er­reicht werden können."

2.                Ergebnisse der vergleichenden Sanktionsforschung zur spezialpräventiven Wirkung strafrechtlicher Sanktionen

2.1              Ergebnisse der Rückfallstatistik – Bezugsjahr 1994

Bis vor Kurzem stützte sich das empirische Wissen über Rückfallraten nach einzelnen Sanktionen lediglich auf einzelne, zumeist örtlich, zeitlich und deliktsspezifisch beschränkte Untersuchungen zu einzelnen Sanktionen. Erst mit der 2003 veröffentlichten Rückfallstatistik liegen Befunde über die Rückfallraten hinsichtlich sämtlicher förmlicher Sanktionen vor, und zwar in Abhängigkeit von Alter, Geschlecht, Deliktsart und Vorbelastung. Bezogen auf das Jahr 1994 und für einen Rück­fall­zeitraum von genau vier Jahren wurde z.B. ermittelt:

·           Entgegen Alltagsvorstellungen – einmal kriminell, immer kriminell – ist Rückfälligkeit die Ausnahme, nicht die Regel. Nur ein gutes Drittel aller Verurteilten wurde innerhalb von vier Jahren erneut justiziell registriert (vgl. Schaubild 6).

·           Die Rückfallraten nehmen in der Tendenz mit der Schwere der Sanktion zu: Je härter die verhängte Sanktion, desto höher die Rückfallraten.

·           Kommt es zu einer Wiederverurteilung, dann ist eine freiheitsentziehende Folgesanktion eher die Ausnah­me.

·           Die Rückfallraten sind – ebenso wie die Kriminalitätsbelastung – altersabhängig recht ungleich verteilt. Junge Menschen weisen eine deutlich höhere Kriminali­täts­belastung auf als Erwach­sene. Erwartungsgemäß sind deshalb auch die Rückfallraten junger Menschen deutlich höher als die von Erwachsenen.

Die Ergebnisse der Rückfallstatistik besagen etwas über die Rückfall­wahrscheinlichkeit, die nach der jeweiligen Sanktion und in Abhängigkeit von der Klientel, auf die diese Sanktion angewendet wird, zu erwarten ist. Dementsprechend können Erwartungen, die hinsichtlich der spezialpräven­tiven Wirkung von Sanktionen bestehen, daraufhin geprüft werden, ob sie durch die Empirie ge­stützt werden oder sich als unhaltbar erweisen. Wer z.B. eine Freiheits- oder Jugendstrafe in der An­nah­me verhängt, den Strafgefangenen dadurch von weiteren Straftaten (genauer: von der Ver­ur­teilung wegen weiterer Straftaten) abhalten zu können, weiß nunmehr, dass diese Annahme bei Er­wachsenen in fast 6 von 10 Fällen und bei jungen Menschen sogar in nahezu 8 von 10 Fällen falsch ist.

Eine Rückfallstatistik ersetzt indes keine Forschung darüber, mit welcher (von verschiedenen) Sank­tion bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen die spezialpräventiv bessere Wirkung er­zielt wird. Voraussetzung für solche vergleichende Wirkungs­aussagen ist die Vergleichbarkeit der Grup­pen, die unter­schied­lich sanktioniert wurden und sich nur in einem Punkt unterscheiden dür­fen, nämlich in der Art bzw. Höhe der Sanktion. Denn die sank­tionen­spe­zifische Rückfallwahr­schein­lichkeit kann von der richterlichen Selektion beeinflusst sein. Wenn z.B. Richter einiger­maßen gut die bei einer Strafaussetzung zur Bewährung geforderte Prognose treffen, dann muss – wie die Rück­fall­statistik auch zeigt – die Rückfallrate nach einer zur Bewäh­rung ausgesetzten Frei­heits- oder Jugendstrafe deut­lich niedriger sein als nach einer nicht ausgesetzten, aber aus­setz­ungs­fähigen Freiheits- oder Jugendstrafe. Der methodisch beste Ver­suchs­plan, das Experi­ment, kommt aus ethischen wie rechtlichen Gründen in Deutschland nur unter sehr engen Voraus­set­zungen in Betracht. Alternativen sind vor allem quasi-experimentelle An­sätze. Quasi-experi­men­telle Studien orien­tieren sich zwar an den Kriterien des Experiments. Der Haupt­unterschied be­steht aber in der Zuteilung zu den Vergleichsgruppen, die - im Unter­schied zu experimentellen Studien – nicht durch den Forscher nach dem Zufallsprinzip gebildet werden, sondern die der For­scher im Feld vorfindet. Dies ist insbesondere dann der Fall, “wenn die Sanktio­nierungspraxis für gleich­artige Fälle zeit­lich oder regional uneinheitlich ist." Die Aufteilung der Pro­ban­den in unter­schied­liche Be­hand­lungs­gruppen ergibt sich demnach lediglich aus der unter­schiedlichen Sanktio­nierungs­praxis.

2.2              Ergebnisse der vergleichenden Sanktionsforschung zur spezialpräventiven Wirkung – ausgewählte Beispiele

2.2.1           Diversion

Ein Beispiel für einen quasi-experimentellen Ansatz ist die Untersuchung von Storz zur Diversion (§§ 45, 47 JGG) im Jugendstrafverfahren. Im Rahmen ihrer Auswertung der Eintragungen im Bundeszentralre­gister für den Ge­burtsjahrgang 1961 bildete Storz zwei hinreichend ho­mogene Un­ter­gruppen (im Jugendalter erstmals entweder wegen "einfachen Dieb­stahls" [§§ 242, 247, 248a StGB] oder wegen "Fahrens ohne Fahrerlaub­nis" [% 21 StVG] informell oder for­mell Sanktio­nierte). Die zwi­schen den einzel­nen Bundesländern bestehende Spann­weite der Diver­sions­raten, also der Anteil der infor­mell Sanktionierten an allen Sanktio­nierten, war extrem groß. In den drei Stadt­staaten (Berlin, Bremen, Hamburg) wurden z.B. über 80% aller gegen Ersttäter wegen "einfa­chen Dieb­stahls" durchge­führ­ten Verfah­ren nach §§ 45, 47 JGG eingestellt, in Baden-Würt­temberg und Rheinland-Pfalz war dies lediglich bei rd. 43% der Fall. Vergleich­bare Befunde zeig­ten sich auch bei der zweiten unter­suchten De­liktsgruppe, nämlich bei "Fahren ohne Fahrer­laubnis". Diese Unter­schiede sind, da die Grup­pen einigermaßen homogen sind, nicht durch Unterschiede in der Tat- oder Täterstruktur erklär­bar, sie sind vielmehr Ausdruck differentieller Sanktionsstile.

Würde nun eine Verurteilung den Rückfall eher verhindern als Diversion, dann müssten – bei sonst gleichen Ausgangsbedingungen - die Anteile derjeni­gen Jugendli­chen, die innerhalb eines Rück­fall­zeit­raums von drei Jahren erneut ju­stiziell (also durch eine im Zentral- oder im Erziehungs­re­gister registrierte informelle oder for­melle "Nachentscheidung") in Erscheinung tre­ten, mit der Höhe der Diver­sionsraten systematisch zunehmen. Insbesondere müsste bei einer weitgehenden Aus­weitung der Diversion über die Gruppe von Ersttätern mit günstiger Prognose hinaus ein – mut­maßlich selektionsbedingter – Vorteil der Legalbewährung der Divertierten gegen­über den förmlich Sanktionierten verschwinden. Die empirische Prüfung ergab indes keinen stati­stisch signifi­kanten Zusammen­hang zwischen der Höhe der Di­versions- und der Höhe der Nachentscheidungsrate (vgl. Schaubild 7 zur Gruppe „einfacher Diebstahl“). Anhaltspunkte da­für, dass die fest­gestellten Zu­sammenhänge zwischen infor­meller Sanktio­nierung und Legalbewährung auf ei­nem Selektions­effekt beruhen, konnten auch bei gezielter Prü­fung dieser Frage anhand des Daten­materials nicht festgestellt werden.

Damit wird der kriminologi­sche Wissensstand ergänzt, der der Philadelphia-Kohorten­studie von Wolfgang u.a. zu verdanken ist, wonach die Fortset­zung der Karriere um so wahr­scheinlicher wird, je früher und je öfter formell sank­tioniert worden war; bei ver­gleichbarem Delikts­hinter­grund wurde selbst nach dreimali­ger Auffällig­keit das Abbre­chen einer Karriere dort häufiger beob­achtet, wo eher informell als formell rea­giert wurde: "Je früher und je konse­quenter auf einen bestimmten Delikttyp strafend rea­giert wird, desto größer ist die Wahr­schein­lichkeit, dass die krimi­nelle Karriere verlängert wird. Be­stimmte rein strafende Sankti­ons­abfolgen erhöhen das Risiko, dass es nach ei­ner dritten noch zu einer vier­ten Straftat kommt, auf das Dreifache“, so die poin­tier­te Zusam­menfassung dieser Be­funde durch Albrecht.

Diese Befunde von Storz wurden durch weitere, mit anderem Design durchgeführte Studien bestä­tigt. Übereinstimmend wurde festgestellt, dass die for­melle Erledigung (Verurteilung) in spezialprä­ven­tiver Hin­sicht einer Verfahrenseinstellung nicht überle­gen ist. Bei vergleichbaren Tat- und Täter­gruppen waren die Rückfall­raten - im Sinne er­neuter ju­stizieller Regi­strierung - nach einer Ver­fah­rens­einstel­lung regel­mäßig nicht höher als nach ei­ner Verur­teilung, sondern zumeist niedri­ger.

2.2.2           Täter-Opfer-Ausgleich

Dölling, Hartmann und Traulsen untersuchten die Legalbewährung von 85 erfolgreichen TOA-Fällen, die mit jugendlichen Beschuldigten in den beiden Modellprojekten in München und Landshut in den Jahren 1987 bis 1989 durchgeführt worden waren. Ihnen wurde eine nachträglich ge­bil­dete Vergleichsgruppe von Nicht-TOA-Fällen, die die grundsätzlichen Eignungskriterien für einen TOA erfüllten, sowie von gescheiterten TOA-Fällen gegenübergestellt. Nach statistischer Kon­trol­le der Unterschiede erwies sich die Zahl der Bundeszentralregister-Eintragungen in der erfolg­reichen TOA-Gruppe als signifikant niedriger als in der Vergleichsgruppe. Beim Vergleich der erfol­greichen TOA-Fälle mit den gescheiterten TOA-Fällen schnitten erstere nur geringfügig besser ab; der Zusammenhang war statistisch allerdings nicht signifikant. Die günstigere Legalbewährung der TOA-Gruppe dürfte nicht auf einem Selektionseffekt beruhen, weil dann die gescheiterten TOA-Fälle hätten besser abschneiden müssen als die Vergleichsgruppe; dies war aber nicht der Fall. Nach Bewertung der Autoren spricht deshalb die Untersuchung “für einen günstigen Zusam­men­hang zwischen TOA und Legalbewährung.” Da die TOA-Teilnehmer-Gruppe insge­samt (also ein­schließ­lich der gescheiterten Ausgleichsfälle) und die nicht am TOA teilnehmende Ver­gleichs­gruppe einander nicht gegenübergestellt wurden, ist allerdings nicht der Effekt der Verfahrens­alter­native - Zuweisung zum TOA vs. Verfahren ohne TOA - überprüft worden, sondern nur der eines späte­ren “erfolgreichen Abschlusses”. Immerhin bleibt die Erkenntnis, dass ein größe­rer Teil der dem TOA zugewiesenen Teilnehmer insofern profitiert hat, dass sie an einem pä­da­gogisch sinn­vollen Ausgleichsverfahren teilgenommen haben, und dass ihre Legalbewährung sich im Vergleich zu den nicht am TOA-Verfahren Teilnehmenden günstig darstellt.

2.2.3           Geld­strafe versus bedingte Frei­heitsstrafe

In seiner 1982 veröffentlichten Studie stellte Albrecht fest, dass sich die anfänglich bestehenden Unterschiede in den Wiederverurteilungsraten nach Geldstrafe und Freiheitsstrafe bei Kontrolle von Selektionsmerkmalen stark verringerten. Er zog daraus den Schluss, „dass eine Vari­ie­rung der Strafart in dem normativ zugelassenen und strafrechtspraktisch sichtbaren Rahmen bei ver­gleich­baren Gruppen keine interpretierbaren Unterschiede mehr mit sich bringen würde.“

Eindrucks­voll bestätigt wurde diese These durch eine neuere Auswertung von Daten des Schweizer Bundes­amtes für Stati­stik. Storz nutzte erneut die Tatsa­che, dass aufgrund kanto­naler Sanktionsstile ex­trem große Unterschiede in der Verhängung von Geldstrafen (Bussen) und bedingten Freiheitsstrafen bei ho­mogenen Tat- und Tätergruppen bestehen. Überprüft wurde der Zu­sammenhang zwi­schen Strafart und Wiederverurteilungsrate bei erstmals we­gen Massende­likten (einfachen Diebstahls gem. Art. 137.1 schwStGB, Verlet­zung der Verkehrsregeln gem. Art 90 SVG, Fahrens in angetrunkenem Zu­stand gem. Art. 91 SVG) in den Jahren 1986 und 1987 Ver­urteilten. Storz stellte fest: "... zwischen regionalen Sanktionspräferenzen und Rückfallraten (ergibt sich kein Zusammen­hang). Beide Merkmale sind stati­stisch unab­hängig voneinander (vgl. Schaubild 8). Über alle untersuchten De­likte zusam­men sind die Rückfallraten in den Kantonsgruppen mit hö­herem Bußenanteil ge­nau gleich groß wie in den anderen Kantonen, nämlich 13%. Das heißt, hohe Bußenanteile bei iden­tischen Delik­ten ergeben keine schlechteren Resultate" als zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen.

2.2.4           Strafaussetzung zur Bewährung

Die 1969 erfolgte Ausweitung der Strafaussetzung zur Bewäh­rung durch Anhebung der Obergren­zen der aussetzbaren Freiheitsstrafen stellte ein natürliches Ex­periment dar. Bei ei­nem er­heb­li­chen Teil der Straftäter, der früher zwingend zu einer voll­streckten Freiheits­strafe ver­urteilt wor­den wäre, wird nunmehr die Strafe zur Bewäh­rung ausge­setzt. Wie Spiess bei einer pro­spek­tiven, also auf den Beginn der Unter­stellung bezo­genen Aus­wertung von Datensätzen der Bewäh­rungs­hilfe­sta­ti­stik der Län­der Baden-Würt­temberg, Bayern, Nieder­sachsen und Nordrhein-West­falen für die Un­ter­stel­lungsjahrgänge 1977 .. 1985 zeigen konnte, führte die zuneh­mende Ein­beziehung straf­recht­lich bereits vor­belasteter Verurteilter in die Bewährungsunter­stellungen nicht zu ei­ner Zu­nah­me der Wider­rufsraten. Auch die Bewäh­rungsraten der straf­rechtlich vorbe­lasteten Pro­ban­den­grup­pen zeigten eine gün­stige Ent­wicklung (vgl. Schau­bild 9). Dies ist deshalb be­mer­kenswert, weil mit dem Merkmal der straf­rechtlichen Vorbela­stung eine Häufung wei­te­rer so­zialbiographi­scher Belastungsmerk­male ver­bunden ist, wie sie im Übrigen auch für die Straf­voll­zugspo­pulation charakteristisch ist. Daraus folgt, dass empi­risch nicht be­gründbar ist, wes­halb das Poten­tial der Strafausset­zung zur Bewäh­rung be­reits ausgeschöpft sein sollte.

2.3              Zusammenfassung der Befunde zur spezialpräventiven Wirksamkeit von Sanktionen

Diese hier nur beispielhaft vorgestellten Befunde fügen sich bruchlos ein in den allge­meinen Wis­sens­stand kriminologischer Forschung. Die neueren US-amerikanischen Sekundäranalysen zei­gen, dass von einer “tough on crime”-Kriminalpolitik, die auf Strafschärfungen, insbesondere auf frei­heits­ent­ziehen­de Sank­tio­nen setzt, keine positiven Effekte zu erwarten sind. Nach härteren, ins­be­son­dere nach freiheitsentziehenden Sanktionen sind vielmehr die Rückfallraten bei ver­gleich­baren Tat- und Tätergruppen nicht niedriger, sondern eher höher als nach weniger eingriffs­intensiven Sank­tionen.

Nach dem gegenwärtigen Stand der vergleichenden Sanktionsforschung lässt sich deshalb als Ergebnis festhalten:

1.       Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass - bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen – die Rückfallrate nach einer Verurteilung niedriger ist als nach einer Verfahrenseinstellung (Diversion). Niedriger sind die Rückfallraten eher nach Diversion.

2.       Im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität haben unter­schiedliche Sanktionen keine differenzierende Wirkung auf die Legalbewäh­rung; die Sanktionen sind viel­mehr wei­test­gehend ohne messbare Konsequenzen auf die Rückfallraten austauschbar.

3.       Es gibt keinen empirischen Beleg für die Annahme, durch härtere Sanktionen messbar bessere Legalbewährungsraten erzielen zu können.

4.       Wenn es eine Tendenz gibt, dann die, dass nach härteren Sanktionen die Rückfallrate bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen höher ist.

Diese Ergebnisse sind folgenreich. Denn die Wahl der Sanktion muss stets gerechtfertigt werden dadurch, dass ein solcher Eingriff als notwendig und verhältnismäßig begründbar ist. Wo - und das ist die Forschungslage - die bessere Wirksamkeit der härteren Sanktion nicht belegbar ist, müsste nach dem Ver­hältnismäßigkeitsprinzip die mildere Sanktion der jeweils härteren vor­gezogen werden. Nicht der Nachweis eines größeren Erfolgs weniger eingriffsinten­siver Maß­nahmen ge­gen­über den intensiveren Reaktionen ist zu erbringen, sondern es bedürfen umgekehrt die ein­griffs­intensiveren Maßnahmen der Begründung ihrer präven­tiven Effizienz.

In der deutschen Kriminologie wird deshalb schon seit längerem vertreten: "Immerhin reicht die Mehr­heit der in­ternationalen Befunde für die Schlussfolgerung, dass im Bereich der großen Zahl verschie­dene Sank­tionen ähnliche Effekte nach sich ziehen, wenn man sie ge­gen zumindest ange­nä­hert vergleichbare Gruppen von Personen einsetzt, die we­gen Straftaten verfolgt werden. Dieses Phänomen der spezialprä­ventiven Austauschbarkeit von Sanktionen ... wird unter­stützt von der Einsicht, dass auch generalprä­ventiv nicht schon von der Rücknahme schwerer Sanktionen als solcher ein Ver­lust an Inne­rer Sicherheit be­fürchtet werden muss ... Die De­vise 'im Zweifel weniger' hat also immer­hin viel empirische Evidenz für sich. Dar­aus folgt schon heute für eine Krimi­nalpolitik und generalisierte Sank­tionspraxis, die dem Anspruch auf Rationalität (jedenfalls mit) genügen wollen, die Pflicht zur offenen Be­gründung (etwa Schuld, Sühne, Gerechtig­keit), wenn man auf bestimmte De­likte oder Tätergruppen stärker als mit der spezialpräven­tiv geeigneten Min­destreaktion rea­gieren will." "Nach kriminolo­gischen Erkennt­nissen ist von Sanktionsverschärfun­gen we­der un­ter spezial- noch unter generalpräventi­ven Gesichts­punkten eine Reduzie­rung von Jugend­kriminalität zu erwar­ten." Oder noch kür­zer formu­liert:: "Dem Glau­ben an die instru­mentelle Nützlich­keit ei­nes 'harten' Straf­rechts fehlt heute mehr denn je die erfahrungswissen­schaftliche Ba­sis." Der For­schungsstand spricht folglich da­für, im Zwei­fel weni­ger, nicht mehr zu tun.

Aus der "Austauschbarkeitsthese" folgt positiv, dass die Intensität von straf­recht­licher Übels­zu­fügung zurückgenommen werden kann, ohne damit einen messbaren Verlust an Prävention befürchten zu müssen. Dagegen folgt aus der  "Austauschbarkeitsthese" nicht, dass das Reso­ziali­sie­rungskonzept zugunsten eines Tatstrafrechts aufzugeben oder gar das Straf­recht abzuschaf­fen sei. Vielmehr muss das Strafrecht als forma­lisierte Sozial­kontrolle auf den ra­tionalen Umgang mit dem Abweicher fest­gelegt und in dieser Hin­sicht der permanen­ten Kritik aus­gesetzt sein; die Su­che nach Problemlösungen, die den kriminal­politischen Leitprin­zipien von Humanität, Sozi­alstaatlichkeit und Rechts­staat­lichkeit noch besser als jetzt gerecht wer­den, bleibt deshalb als ständige Aufgabe. Das Resozialisie­rungskonzept wird - moderat - auch von der empirischen For­schung gestützt. Verfassungsrechtlich ist es sogar geboten. Es lebt "von der sozialstaatlich be­grün­deten Verpflichtung von Staat und Ge­sellschaft, dem Straftä­ter bei Problemen Hilfe zu ge­wäh­ren, an denen er mit seiner Straftat gescheitert ist. ... Diese Verpflichtung wird heute nicht in Frage ge­stellt, in Frage steht vielmehr die Form ih­rer Verwirklichung. Zukunft hat das Resoziali­sierungs­konzept in den Bemühun­gen wissen­schaftlich und praktisch betriebener Kriminalpolitik,

·           schon heute wenigstens desozialisierende Wirkungen des Vollzugs der Freiheits­strafe zu vermeiden;

·           differenzierte Programme für unterschiedliche Typen von Menschen zu entwic­keln, welche nicht nur hilfreich sind, sondern auch die Würde der Betroffenen be­wahren, und

·           langfristig am Abbau von Zwängen zu arbeiten."

V.                Verantwortbare Kriminalprävention durch Alternativen zu klassischen Sanktionen? Empirische Erfahrungen aus Deutschland

Das derzeit populäre Konzept “tough on crime” ist ein Katastrophenrezept, weil es dem falschen Prinzip "mehr desselben" folgt. Es steht zu sämtlichen Ergeb­nissen der ein­schlä­gi­gen empiri­schen Forschung in Widerspruch. Kriminalität wird durch härtere Sanktionen nicht reduziert, son­dern geför­dert. Innere Sicherheit wird dadurch nicht erhöht, sondern gefährdet. Steuergelder wer­den da­durch in Maßnahmen investiert, mit denen das angestrebte Ziel nicht erreicht, sondern deut­lich ver­fehlt wird. Vor allem: Eingriffsintensivere Sanktionen fügen unnötiges Leid zu; unnötig, weil sie, gemes­sen am Ziel der Rückfallver­hütung, den eingriffs­schwächeren Sank­tionen nicht über­le­gen sind.

Mit einer “tough on crime”-Kriminalpolitik werden aber nicht nur falsche Erwartungen – Kriminali­täts­raten würden nachhaltig gesenkt – geweckt, sondern es wird der richtige Ansatz systematisch verfehlt. Eine derartige Kriminalpolitik verkürzt Kriminalpolitik auf Strafrechtspolitik und überschätzt dabei zugleich die präventiven Möglichkeiten des Strafrechts. Mit Strafrecht lassen sich soziale Probleme nicht lösen. Kriminalität ist durch eine Vielzahl von ökonomischen, sozialen, indi­viduellen und situativen Fakto­ren bedingt, die regelmä­ßig außerhalb des Ein­flusses des strafrecht­lichen Systems liegen. Untersu­chungen zur Kriminalität sowohl jugendlicher Mehr­fach- und Intensiv­täter wie ju­gendlicher Gewalttäter zeigen ein hohes Maß sozialer De­fizite und Mängellagen bei diesen Tätergrup­pen, angefan­gen von erfahre­ner, beobachte­ter und tolerierter Gewalt in der Fa­milie, materi­ellen Notlagen, Integrations­pro­blemen vor al­lem bei jungen Zuwanderern (mit oder ohne deutschen Pass), bis hin zu Schwierigkeiten in Schule und Ausbil­dung und dadurch bedingter Chancen- und Perspek­tiv­losigkeit. Lebenslagen und Schicksale sind positiv beeinflussbar, aber nicht mit den Mitteln des Strafrechts. Straf­recht kann weder Ersatz noch Lückenbüßer sein für Kinder- und Jugendhilfe, für Sozial- und Integrati­onspolitik. Strafrecht kann Prägungen durch erfahrene, beobachtete oder tolerierte Gewalt in der Familie und im sonstigen sozialen Umfeld nur begrenzt ausgleichen. Durch Schwierigkeiten in Schule und Ausbildung bedingte Chancen- und Perspek­tivlosigkeit kann Strafrecht nicht beheben, wohl aber verschärfen. Deshalb sind vorrangig Ein­richtungen und Maßnahmen der primären und sekundären Prä­vention zu fördern, die an­zusetzen haben bei den Familien, Schulen und in den Kommunen.

Die Grundsätze der subsi­diären und frag­mentarischen Natur des Strafrechts fordern deshalb einen Ansatz, in den sämtliche Dimensionen von Präven­tion einbezogen werden. Vorrang müssen hierbei die Mittel der primären und sekundären Prävention haben, durch die früher und besser die Ent­stehungs­gründe von Kriminalität be­einflusst werden können als durch das regelmäßig zu spät kommende, nur partiell ein­wirkende Strafrecht. Eine Kurskor­rektur der Kriminalpolitik ist deshalb geboten. Es gilt, Einrichtungen und Maßnahmen der primären und sekundären Prävention zu för­dern, insbesondere solche vor Ort.

Die Besinnung auf Prävention und auf die Verantwortung der Gemeinschaft für Prävention wird das Strafrecht weder kurz-, noch mittel-, noch langfristig entbehrlich machen. Aber sie kann bei­tragen zur notwendigen Korrektur der Aufgabenverteilung, zur Ver­mei­dung der Überforderung des Straf­rechts, damit zur Stärkung des Ausnahme­charakters strafrecht­licher Reaktion.

VI.               Zusammenfassung

Der Staat hat den Schutzauftrag, ein ungefährdetes Zusammenleben aller Bürger zu gewährleisten. Dieser Präventionsaufgabe wird auch, aber nicht nur, durch Strafrecht erfüllt. Denn Strafrecht ist nur eines von mehreren Normensystemen, Strafe nur eines von mehre­ren Mitteln, die Strafjustiz nur einer von mehreren Trägern der Kriminalprävention.

Strafrecht ist ultima ratio. Dies heißt, dass Strafrecht nur dann eingesetzt werden darf, wenn mildere Mittel zum Rechtsgüterschutz nicht ausreichen, dass unter mehreren, hinsichtlich des Präventionsziels gleichermaßen wirksamen Sanktionen nur die den Einzelnen am wenigsten belastende verhängt werden darf, dass auf eine Verurteilung zu verzichten ist, wo Diversion (Ver­fahrens­einstellung) ausreicht.

Insbesondere durch die beiden Strafrechtsreformgesetze von 1969 und 1975 erhielt das Sanktio­nensystem des deutschen Strafrechts seine präventive Ausrichtung. Namentlich die Frei­heitsstrafe wurde zugunsten der Geld­strafe eingeschränkt, die Strafaussetzung zur Bewährung wurde ausge­baut. Die Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung (Diver­sion) wurden in den letzten Jahrzehnten deutlich erweitert.

Die Praxis hat diese Reformen aufgegriffen. Derzeit wird bei jedem zweiten, hinreichend tatver­dächtig Beschuldigten das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt. Der Anteil der freiheits­ent­ziehenden Sanktionen an allen Verurteilten sank auf 9%, bezogen auf alle (informell oder formell) Sanktionierten beträgt ihr Anteil derzeit nur noch 4%.

Diese Reformen und deren Umsetzung haben sich grundsätzlich bewährt. Unter spezialpräventiver Frage­stellung konnte in keiner Un­ter­suchung in Deutschland ein Beleg dafür gefunden werden, dass – bei vergleich­ba­ren Tat- und Tätergruppen - die Rückfallwahr­schein­lich­keit nach einer ein­griffs­in­ten­si­veren Sank­tion geringer ist als nach einer milderen Sank­tion. Wenn es eine Tendenz gibt, dann die, dass nach härteren Sanktionen die Rückfallraten höher sind. Es konnte ferner kein Beleg dafür ge­fun­den werden, dass die Rückfallwahr­schein­lich­keit nach einer Verurteilung niedriger ist als nach Diversion. Insbeson­dere hinsichtlich junger Täter wurde festgestellt, dass je früher und je konse­quen­ter auf einen be­stimm­ten Delikttyp strafend reagiert wird, desto größer ist die Wahrschein­lichkeit, dass die kri­mi­nelle Karriere verlängert wird.

Diese Befunde fügen sich bruchlos ein in den Stand der inter­natio­na­len Sanktionsforschung. Insbesondere die neueren US-amerikanischen Sekundäranalysen zeigen, dass von einer „tough on crime“-Kriminalpolitik, die auf Strafschärfun­gen setzt, insbesondere auf frei­heits­ent­ziehen­de Sank­tio­nen, in spezialpräventiver Hinsicht keine positiven Effekte zu erwarten sind; diese Sanktio­nen erwiesen sich vielmehr häufig als kontraproduktiv. Weder bei boot camps, noch bei shock probation, noch bei scared straight-Programmen konnte in methodisch sorgfältig durchgeführten Studien ein positiver Effekt festgestellt werden.

Generalpräventive Wirkungen sind von Strafschärfungen ebenfalls nicht zu erwarten. Sämtliche Unter­suchungen zur negativen Generalprävention stimmen darin überein, dass die erwartete Schwere der Strafe bedeutungslos ist, lediglich das wahrgenommene Entdeckungsrisiko war – aller­dings nur bei einer Reihe leichterer Delikte - immerhin etwas relevant. Bislang wurden auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass eine Verschärfung des Straf­rechts das Normbewusst­sein positiv beeinflussen würde.

Aufgrund dieser Ergebnisse der nationalen wie internationalen Sanktionsfor­schung wird deshalb schon seit länge­rem in der deutschsprachigen Kriminologie vertreten: "Dem Glau­ben an die instru­mentelle Nützlich­keit ei­nes 'harten' Straf­rechts fehlt heute mehr denn je die erfahrungswissen­schaftliche Ba­sis." Der For­schungsstand spricht da­für, im Zwei­fel weni­ger, nicht mehr zu tun.

Sanktionsschärfungen fügen demnach unnöti­ges Leid zu; unnötig, weil sie, gemessen am Ziel der Rückfallver­hütung, den eingriffs­schwächeren Sank­tionen nicht überlegen sind.

Eine auf Strafschärfun­gen setzende „tough on crime“-Kriminalpolitik überschätzt die Mög­lich­keiten des Strafrechts und verkürzt Kriminalpolitik auf Strafrechts­politik. Strafrecht kann Ver­säum­nisse der Sozial-, Arbeitsmarkt-, Bildungs- und Wirt­schaftspolitik nicht ausgleichen, ge­sell­schafts­poli­tische Ge­staltungsdefizite nicht ersetzen. Deshalb ist eine Kurskorrektur der Kri­mi­nalpolitik angezeigt, in der Prävention statt Repres­sion im Vordergrund steht. Statt Aus­bau des Strafrechts sind vor allem Ein­rich­tungen und Maßnahmen der primären und sekun­dä­ren Prä­vention zu fördern, die an­zusetzen haben bei den Familien, Schulen und in den Kom­mu­nen.

 

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Tabellen:

Tabelle 1:   Nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierte. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder), 2003 

Tabelle 2:   Nach Jugendstrafrecht Sanktionierte. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder), 2003 

 

Tabelle 1:           Nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierte. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder), 2003

 

Nach allgemeinem Strafrecht Sanktionierte - 2003

N

in % von Zeile 1

in % von Zeile 9

 

 

(1)

(2)

( 3)

1

Sanktionierte insgesamt

1.332.669

100

 

2

Informell Sanktionierte

697.610

52,1

 

3

   ohne Auflagen (§§ 153, 153b StPO)

423.060

31,6

 

4

   mit Auflagen (§ 153a StPO)

274.550

20,5

 

5

Formell Sanktionierte

640.559

47,9

 

6

   Absehen von Strafe (§ 60 StGB)

324

0,0

 

7

   Verwarnung mit Strafvorbehalt

5.500

0,4

 

8

Verurteilte

634.735

47,4

100

9

  Geldstrafe

507.086

37,9

79,9

10

  Freiheitsstrafe bzw. Strafarrest bedingt

88.166

6,6

13,9

11

  Freiheitsstrafe bzw. Strafarr. unbedingt

39.483

3,0

6,2

12

ambulante (informelle oder formelle) Sanktionen

1.298.686

97,0

 

13

   informelle ambulante Sanktionen

697.610

52,1

 

14

   formelle ambulante Sanktionen

601.076

44,9

 

15

   ohne Intervention

423.060

31,6

 

16

   mit Intervention

875.626

65,4

 

17

stationäre Sanktionen

39.483

3,0

 

 

Datenquelle:              Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Staatsanwaltschaftsstatistik 2003;                      
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen 2003;
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgung 2003             
(Berechnungen durch Verf.)

 


Tabelle 2:           Nach Jugendstrafrecht Sanktionierte. Bundesrepublik Deutschland (alte Länder), 2003

 

Nach Jugendstrafrecht Sanktionierte - 2003

N

in % von Zeile 1

in % von Zeile 9

 

 

(1)

(2)

( 3)

1

Sanktionierte insgesamt

331.679

100

 

2

Informell Sanktionierte

228.132

68,8

 

3

   ohne Auflagen (§ 45 I, II JGG)

173.690

52,4

 

4

   mit Auflagen (§ 45 III JGG)

14.014

4,2

 

5

   (§ 47 JGG)

40.428

12,2

 

6

Formell Sanktionierte

103.547

31,2

 

7

  Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG)

1.985

0,6

 

8

Verurteilte

101.562

30,6

100

9

   Erziehungsmaßregel
        (als schwerste Maßnahme)

7.001

2,1

6,9

10

   ambulante Zuchtmittel
        (als schwerste Maßnahme)

58.281

17,6

57,4

11

   Jugendarrest

18.992

5,7

18,7

12

   Jugendstrafe bedingt

10.642

3,2

10,5

13

   Jugendstrafe unbedingt

6.646

2,0

6,5

14

ambulante (informelle oder formelle) Sanktionen

306.041

92,3

 

15

   informelle ambulante Sanktionen

228.132

52,4

 

16

   formelle ambulante Sanktionen

77.909

39,9

 

17

   ohne Intervention

173.690

52,4

 

18

   mit Intervention

132.351

39,9

 

19

stationäre Sanktionen

25.638

7,7

 

 

Datenquelle:              Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Staatsanwaltschaftsstatistik 2003;                      
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen 2003;
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgung 2003             
(Berechnungen durch Verf.)

 

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Schaubilder:

Schaubild 1:  Dimensionen der Kriminalprävention mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten 

Schaubild 2:   Rechtsfolgen im Kriminalrecht (Übersicht) 

Schaubild 3:   Diversionsraten (Staatsanwaltschaft und Gericht) insgesamt (allgemeines und Jugendstrafrecht), 1981 .. 2003.  Anteile der Personen mit Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG  (bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht Sanktionierte insgesamt).  Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin. 

Schaubild 4:   Entwicklung der Sanktionierungspraxis (formelle Sanktionen) insgesamt  Deutsches Reich bzw. Bundesrepublik Deutschland 1882 ... 2003   (alte Länder und Berlin)  Anteile bezogen auf nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilte

Schaubild 5:  Gefangenenraten im westeuropäischen Vergleich  3

Schaubild 6:  Legalbewährung und Rückfall nach allgemeinem Strafrecht und    nach Jugendstrafrecht – Bezugsjahr 1994

Schaubild 7:  Diversionsraten gem. §§ 45, 47 JGG und Nachentscheidungsraten (informelle oder formelle Sanktionierung) innerhalb von drei Jahren nach der Art der erstmaligen Sanktionierung bei "einfachem Diebstahl" (§§ 242, 247, 248a StGB) bei Jugendlichen in den Ländern 

Schaubild 8:   Rückfallraten in Abhängigkeit von Bussen bzw. bedingter Freiheitsstrafe – nach Kantonen - bei erstmals wegen Massendelikten (einfachen Diebstahls gem. Art. 137.1 schwStGB, Verletzung der Verkehrsregeln gem. Art 90 SVG, Fahrens in angetrunkenem Zustand gem. Art. 91 SVG) Verurteilten  Anteil der Bussen bei erstmaliger Verurteilung 1986 und 1987 und Wiederverurteilungsraten 

Schaubild 9:   Veränderung der Bewährungsraten nach strafrechtlicher Vorbelastung Unterstellungsjahrgänge 1977 .. 1985 (prospektive Analyse) in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. 


Schaubild 1:       Dimensionen der Kriminalprävention mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten

 

Primäre
Kriminal­prävention

Sekundäre
Kriminal­prävention

Tertiäre
Kriminalprävention

Zielgruppen:

- Täter

Allgemeinheit

potentielle Täter

Verurteilte

- Situationen

allg. Situationen

gefährdete Objekte

'hot spots'

- Opfer

Jeder als mögl. Opfer

potentielle Opfer

verletzte Opfer

Maßnahmenbeispiele

(potentielle/ reale) Täter

Stärkung des Rechts- und Wertebewusstseins;
positive General­prävention;
Beseitigung von
Sozialisationsdefiziten;
Aufklärung über Gefahren (z.B. Drogen­disco);
Beseitigung von sozio-strukturellen Mängel­lagen

Stärkung des Rechts- und Wertebewusstseins bei Problemgruppen;
negative General­prävention;
Hilfe/Stützung für gefährdete Personen (z.B. Familienhilfe, Erzieh­ungs­beratung, Schulden­beratung, Streetworker)

spezialpräventive Sanktionierung;
Therapie;
Maßnahmen der Besserung und Sicherung;
Straffälligenhilfe/ Bewährungshilfe;
Resozialisierungs­fonds

Situationen/
Objekte/
Tat­ört­lich­keiten

kriminalitätsabwehrende
Architektur;
übersichtliche Örtlichkeit;
Sicherheits-TÜV;
Objektmarkierung und/oder Zugriffs­erschwerung

Erhöhung des Tataufwands;
Reduzierung tat­fördernder Gelegen­heiten/Situationen;
Erhöhung des Entdeckungs­risikos; Verstärkung der Über­wachung; Abschöpfung des Tatgewinns

Entschärfung von Kriminalitäts­brenn­punkten ('hot spots')

Opfer

Allg. Aufklärung über Selbstschutz/ Selbstverteidigung;
allg. Aufklärung von speziellen Gruppen (Kinder/Alte);
Information über allg. (technische/ personale) Sicherungsmaßnahmen

Schulung gefährdeter Opfer (z.B. Taxi­fahrer, Bank­angestellte, Flugpersonal);
Selbst­verteidigungs­kurse;
(technische/personale) Sicherung besonders gefährdeter Personen/ Objekte

Opferschutz; Opfer­beratung; Opferbetreuung; Opferhilfe;
Opferentschädigung;
Wiedergutmachung/ Täter-Opfer-Ausgleich;
Frauenhäuser

 

 


Schaubild 2:       Rechtsfolgen im Kriminalrecht (Übersicht)


Rechtsfolgen im Kriminalrecht

1. Spur

2. Spur

3. Spur

4. Spur

5. Spur

Verfahrens-
einstellung aus Opportunitäts- bzw. Subsidiaritäts-
gründen
(‚Diversion‘)

Wiedergut-
machung/
Täter-Opfer-Ausgleich

Strafen bzw. Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht

Vermögens-
abschöpfende Maßnahmen

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Reaktionsverzicht bei fehlendem öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung

oder

Beseitigung des öffentlichen Strafverfolgungs-
interesses durch Weisun­gen/ Auflagen

Wiedergut-
machung/
Täter-Opfer-Ausgleich als Verantwortungs-
übernahme

Strafe als
Verantwortungs-
auferlegung

Einziehung des für oder aus einer Straftat Erlangten
mit den Zielen der

- Zerstörung krimi-neller Strukturen durch deren „Aus-
trocknung“ oder

- Rückgewin-
nungs-hilfe zugunsten des Opfers

Maßregeln als Gefahren-
vorbeugung

 

 


Schaubild 3:       Diversionsraten (Staatsanwaltschaft und Gericht) insgesamt (allgemeines und Jugendstrafrecht), 1981 .. 2003.      
Anteile der Personen mit Einstellungen gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG  (bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht Sanktionierte insgesamt). 
Alte Länder mit Berlin-West, ab 1995 mit Gesamtberlin.

Legende:                   
Diversionsrate: Mit Diversionsrate (insgesamt) wird der Anteil der Personen bezeichnet, bei denen das Verfahren nach §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist (informell Sanktionierte) an allen formell (nach Jugendstrafrecht oder nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte einschließlich Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, § 27 JGG) oder informell Sanktionierten.   
Einstellungen durch StA ohne Auflagen: Einstellung ohne Auflagen gem. §§ 153 Abs. 1, 153b Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 1 und 2 JGG (bzw.
§ 45 Abs. 2 JGG a.F.).                  
Einstellungen durch StA mit Auflagen:  Einstellungen mit Auflagen gem. § 153a Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 3 JGG (bzw. § 45 Abs. 1 JGG a.F.).                     
Einstellungen durch das Gericht: Einstellungen gem. §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2, 153b Abs. 2 StPO, § 47 JGG.
Formell Sanktionierte: Nach allgemeinem oder nach Jugendstrafrecht Verurteilte, einschließlich Personen mit Entscheidun­gen gem. §§ 59, 60 StGB, § 27 JGG.

Anmerkung:              
Aus Schleswig-Holstein liegen Ergebnisse zu § 45 JGG letztmals für 1997 vor. Diese wurden für die Folgejahre als Näherungswerte verwendet.

Datenquellen:      Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Staatsanwaltschaftsstatistik (Arbeitsunterlage) 1981 .. 2003;
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Justizgeschäftsstatistik in Strafsachen (Arbeitsunterlage) 1981 .. 2003;                           
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Strafverfolgungsstatistik 1981 .. 2003          
(Berechnungen durch Verf.)

 


Schaubild 4:       Entwicklung der Sanktionierungspraxis (formelle Sanktionen) insgesamt
Deutsches Reich bzw. Bundesrepublik Deutschland 1882 ... 2003      
(alte Länder und Berlin)                  
Anteile bezogen auf nach allgemeinem und nach Jugendstrafrecht Verurteilte




Legende zu Schaubild 4:                             
Gebiet:           
1882 bis 1939: jeweiliges Reichsgebiet;                          
ab 1950 bis 1960: Bundesgebiet ohne Saarland und Berlin (West); ab 1961 Bundesre­publik Deutschland nach dem Gebiets­stand vor dem 3.10.1990 (einschließlich Berlin-West), ab 1995 mit Gesamtberlin.
Verurteilungen zu Strafen:               
1882 bis 1936: Hauptstrafen (bei Doppelstrafen nur die jeweils schwerste Strafe) wegen Verbrechen und Vergehen; 1937 bis 1939 insgesamt verhängte Hauptstrafen (einschließlich Doppelstrafen). Von 1882 bis 1918 ohne die wegen Wehrpflichtverletzung Verurteilten, von 1914 bis 1936 ohne die Verurteilten we­gen Verbrechen und Ver­gehen gegen die aus Anlass des Krieges oder der Übergangszeit erlassenen Strafvor­schriften, von 1921 ab ohne die wegen Verstößen gegen das Militärstrafgesetzbuch Verurteilten. Von 1934 ab auch ohne die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen gegen Reichsgesetze, die zur Zustän­digkeit des Volksge­richtshofs gehörten. Von 1937 bis 1939 Verbrechen und Vergehen über­haupt, aber ohne Verstöße gegen das Mi­litärstrafgesetzbuch.
Ab 1950: Verbrechen und Vergehen gegen Bundes- und Landesgesetze.     
Personen:     
Bis 1923 12 Jahre und älter, danach: 14 Jahre und älter. Durch das am 1.7.1923 in Kraft getretene JGG wurde die Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre angehoben.   
Unbedingte freiheitsentziehende Sanktionen:                 
1882 bis 1939 Zuchthaus, Gefängnis (soweit nicht zur Bewährung ausgesetzt), Festungshaft und Haft, 1921 bis 1933 einschließlich Arrest. 1937 bis 1939 sind die Quoten um bis zu 2 Prozentpunkte über­schätzt, weil die Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) in der amtlichen Sta­tistik nicht mehr ausgewiesen wurde.                       
Ab 1950: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Zuchthaus, nicht ausgesetzte Gefäng­nisstrafe und Haft, seit dem 3. StrÄG vom 4.8.1953 auch Einschließung. Seit 1957 auch der durch das Wehrstrafge­setz vom 30.3.1957 eingeführte Strafarrest (insgesamt). Seit dem 1. Straf­rechtsreformgesetz vom 25.6.1969 unbedingte Frei­heitsstrafen und (seit 1975) unbe­dingter Strafarrest.    
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Bis 1953 Jugendgefängnis, Jugendarrest und Fürsorgeerzie­hung, ab 1954 nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe, Ju­gendarrest und Fürsorgeerziehung (ab 1991: Heimerziehung).                       
Freiheitsentziehende Sanktionen zur Bewährung:          
1923 bis 1936: Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber Jugendlichen gem. § 10 JGG 1923. 1937 bis 1939 wurde in der amtlichen Statistik die Aussetzung der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen (§ 10 JGG 1923) nicht mehr ausgewiesen. Der Anteil der unbedingten Freiheitsstrafen ist deshalb um ca. 1-2% überschätzt.                            
Ab 1954: Bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht: Aussetzungen zur Bewährung bei Gefängnis und Haft. Die gem. § 23 Abs. 1 StGB a.F. mögliche Strafaussetzung bei Einschlie­ßungsstrafe von nicht mehr als 9 Monaten wurde in der amtlichen Statistik überhaupt nicht, die Aussetzung von Strafarrest zur Bewährung (§ 14 Wehrstrafgesetz - WStG) bis 1974 nicht nachgewiesen. Quantitativ sind die nicht nach­gewiesenen Aussetzungen bei Einschließung und Strafarrest bedeutungslos. Seit 1970 Strafausset­zung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe sowie - seit 1975 - bei Strafarrest.          
Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht: Strafaussetzung zur Bewährung bei Jugendstrafe bis ein­schließlich 1 Jahr. Durch Art. 11 Nr. 6 des 1. StrRG 1969 wurde zum 1.4.1970 die Strafaus­setzung zur Bewäh­rung auch bei Jugendstra­fen von mehr als einem bis ein­schließlich zwei Jahren eingeführt. In der amtlichen Statistik wur­den diese "unter besonderen Umständen" mög­lichen Aus­set­zun­gen erst seit 1975 ausgewiesen.                           
"Sonstige" Sanktionen:                    
1882 bis 1924: Verweis (gegenüber Jugendlichen); 1923 bis 1939: Absehen von Strafe gem. § 6 JGG 1923 zugun­sten von Erziehungsmaßregeln und gem. § 9 Abs. 4 JGG 1923 in besonders leichten Fällen.                       
Ab 1950: Ambulante Erziehungsmaßregeln und ambulante Zuchtmittel (jeweils als schwerste Sanktion) nach Jugendstrafrecht (Erzie­hungs­maß­regeln, jedoch ohne Fürsorgeerziehung bzw. Heimerziehung; Zuchtmittel [bis 1953: Auferlegung besonderer Pflichten gem. § 9 JGG a.F.], jedoch ohne Jugendarrest).

Datenquellen:      "Die Entwicklung der Strafen im Deutschen Reich seit 1882", in: Kriminalstatistik für das Jahr 1928, S. 65, 69, Statistik des Deutschen Reichs. NF. Bd. 384.                  
Kriminalstatistik für das Jahr 1929. Statistik des Deutschen Reichs. NF. Bd. 398.
Kriminalstatistik für das Jahr 1930. Statistik des Deutschen Reichs. NF. Bd. 429.
Kriminalstatistik für das Jahr 1931. Statistik des Deutschen Reichs. NF. Bd. 433.
Kriminalstatistik für das Jahr 1932. Statistik des Deutschen Reichs. NF. Bd. 448.
Kriminalstatistik für das Jahr 1933. Statistik des Deutschen Reichs. NF. Bd. 478.
Kriminalstatistik für das Jahr 1934. Statistik des Deutschen Reichs. NF. Bd. 507.
Kriminalstatistik für die Jahre 1935 und 1936. Mit Hauptergebnissen für die Jahr 1937, 1938 und 1939. Statistik des Deutschen Reichs. NF. Bd. 577.                  
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Statistik der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 110 (Die Krimina­lität in den Jahren 1950 und 1951), Bd. 129 (Die Krimina­lität in den Jahren 1952 und 1953), Bd. 158 (Die Abgeur­teilten und Verurteilten 1954), Bd. 172 (Die Abgeurteil­ten und Verurteilten 1955), Bd. 210 (Abgeurteil­te und Verurteilte 1956), Bd. 219 (Abgeurteil­te und Verurteilte 1957), Bd. 251 (Abgeurteil­te und Verurteilte 1958);
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie A. Bevölkerung und Kultur. Reihe 9: Rechtspflege 1959-1974;                           
Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Fachserie 10: Rechtspflege. Reihe 3: Strafverfol­gung 1975-1986 (1986: korrigierte Daten), 1987-2003              
(Berechnungen durch Verf.)                

 


Schaubild 5:       Gefangenenraten im westeuropäischen Vergleich (Stand: 1.9.2003)

Datenquelle:        Council of Europe, SPACE 2003.2.

 


Schaubild 6:       Legalbewährung und Rückfall nach allgemeinem Strafrecht und 
 nach Jugendstrafrecht – Bezugsjahr 1994


 

 

 


Datenquelle:      Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolfgang; Sutterer, Peter [unter Mitarbeit von Sabine Hohmann, Martin Kirchner und Gerhard Spiess]: Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen - Eine kommentierte Rückfallstatistik, Mönchengladbach 2003, Übersichtstabelle 4.1.a, S. 121, 4.3.a, S. 123.

 



Schaubild 7:       Diversionsraten gem. §§ 45, 47 JGG und Nachentscheidungsraten (informelle oder formelle Sanktionierung) innerhalb von drei Jahren nach der Art der erstmali­gen Sanktionierung bei "einfachem Diebstahl" (§§ 242, 247, 248a StGB) bei Ju­gendlichen in den Ländern

Datenquelle:        Storz, Renate: Jugendstrafrechtliche Reaktionen und Legalbewährung, in: Heinz, Wolfgang; Storz, Re­nate: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1992. S. 180, Tab. 20.

 


Schaubild 8:       Rückfallraten in Abhängigkeit von Bussen bzw. bedingter Freiheitsstrafe – nach Kantonen - bei erstmals we­gen Massende­likten (einfachen Diebstahls gem. Art. 137.1 schwStGB, Verlet­zung der Verkehrsregeln gem. Art 90 SVG, Fahrens in angetrunkenem Zu­stand gem. Art. 91 SVG) Verurteilten         
Anteil der Bussen bei erstmaliger Verurteilung 1986 und 1987 und Wiederverurteilungsraten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Legende:
AG = Aargau; AI = Appenzell I. Rh.; AR = Appenzell A.Rh.; BE = Bern; BL = Basel-Landschaft; BS = Basel-Stadt; FR = Freiburg; GE = Genf; GL = Glarus; GR = Graubünden; JU = Jura; LU = Luzern; NE = Neuenburg; NW = Nidwalden; OW = Obwalden; SG = St. Gallen; SH = Schaffhausen; SO = Solothurn; SZ = Schwyz; TG = Thurgau; TI = Tessin; UR = Uri; VS = Wallis; ZG = Zug; ZH = Zürich.

Datenquelle:        Storz, Renate: Strafrechtliche Verurteilung und Rückfallraten, Bundesamt für Statistik, Bern 1997

 


Schaubild 9:       Veränderung der Bewährungsraten nach strafrechtlicher Vorbelastung Unterstellungsjahrgänge 1977 .. 1985 (prospektive Analyse) in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.

Datenquelle:        Spiess, Gerhard: Bewährungshilfe im Länder- und im Zeitreihenvergleich. Unveröff. Abschlußbe­richt für das BMJ, Konstanz 1994.

 

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Anmerkungen:

   Vortrag auf  der internationalen Konferenz „Kriminalität und Kriminalprävention in Ländern des Umbruchs“ vom 9.-14. April 2005 in Baku, Azerbaijan.

   Um den Unterschied zu verdeutlichen, wird häufig ein Satz des römischen Philosophen Seneca zitiert: „Nam, ut Plato ait, nemo prudens punit, quia peccatum est, sed ne peccetur“ (denn, wie schon Plato sagt, straft kein Vernünftiger, weil gefehlt worden ist, sondern damit nicht gefehlt werde). „Quia peccatum est“ – so sehen die absoluten oder Vergeltungs-Theorien die Strafe; „ne peccetur“ – so sehen die relativen (oder präventiven) Theorien die Strafe.

  Gallas, W.: Der dogmatische Teil des Alternativ-Entwurfs, Zeitschrift für die gesamte Strafrechts­wissenschaft 1968, S. 3.

   Generell gilt, dass der Zweck der Strafandrohun­gen im Sinne der positiven Generalprävention zu sehen ist, d.h. der öffentlichen Behauptung und Sicherung fundamentaler Normen. Diese Ziel­richtung wirkt noch in die Strafverhängung hinein, denn Generalprävention würde in sich zusammenfallen, wenn hinter ihr keine Realität stünde. Sollten generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, kommt Spezialprävention der Vor­rang zu, und zwar schon aus verfassungsrechtlichen Gründen. Die Hilfe für den Straffälli­gen ist ein grundgesetzli­ches, aus der Menschenwürde und dem Sozialstaats­prin­zip folgendes Ge­bot.

  Vereinigungstheorien werden heute überwiegend vertreten; die Konzeptionen weichen indes im Ein­zel­nen stark voneinander ab, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob und ggfs. welcher Stellen­wert der Vergeltung zukommt (vgl. den Überblick bei Roxin, C.: Straf­recht: Allgemeiner Teil, Bd. 1, 3. Aufl., Mün­chen 1997, § 3 Rdnr. 33 ff.). Vorherrschend dürfte weniger die hier vertretene präventive Ver­eini­gungs­theorie (hierzu eingehend Roxin aaO, § 3 Rdnr. 37 ff.; Meier, B.-D.: Strafrechtliche Sanktionen, Berlin u.a. 2001, S. 33 ff.) sein, als vielmehr additive Vereinigungstheorien (zu deren Kritik Roxin aaO., § 3 Rdnr. 33 ff.).

   Die Frage des Schuldunterschreitungsverbots ist heftig umstritten; die h.M. nimmt ein solches Verbot zu­mindest für die Strafverhängung an. Wenn aber die Vollstreckung hinter dem Strafausspruch zurück­bleiben darf, dann ist das Verbot der Schuldunterschreitung beim Ausspruch nicht sehr ein­leuchtend. § 46 I S. 2 StGB fordert, (schädliche) Wirkungen, die von der Strafe auf das künftige Leben des Täters ausgehen, zu berücksichtigen. Dies kann als gesetzliche Erlaubnis der Schuldunter­schreitung interpretiert werden. Zur hier vertretenen Position vgl. Roxin (Anm. 5), Rdnr. 48 ff.; zuletzt eingehend Schütz, H.: Diversionsentscheidungen im Strafrecht, Wien/New York 2003, S. 16 ff.

  Schäfer, G.: Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001, Rdnr. 4.

  Roxin aaO. (Anm. 5), § 2 Rdnr. 39.

  BVerfGE 39, S. 1, 44.

  Das Verhältnismäßigkeitsprinzip besagt hinsichtlich strafrechtlicher Sanktionen, "dass eine Maß­nah­me un­ter Würdigung aller per­sönlichen und tatsächli­chen Um­stände des Einzelfal­les zur Errei­chung des ange­strebten Zwecks ge­eignet und erforder­lich sein muss, das heißt, dass das Ziel nicht auf eine an­dere, den Einzelnen we­niger be­lastende Weise ebenso gut erreicht werden kann, und dass der mit der Maß­nahme ver­bundene Eingriff nicht außer Ver­hältnis zur Bedeu­tung der Sache und zur Stärke des beste­henden Tatverdachts stehen darf" (Hill, H.: Verfassungsrechtliche Gewährleistungen gegenüber der staatli­chen Strafge­walt, in: Isen­see/Kirchhof [Hrsg.]: Handbuch des Staatsrechts der Bun­desrepublik Deutschland, Bd. VI, Heidelberg 1989, Rdnr. 22).

   Das Lega­litätsprinzip ist das verfahrens­recht­liche Korrelat der Vergel­tungsidee, derzufolge der Staat zur Verwirklichung absolu­ter Ge­rech­tig­keit jede Straftat auch zu be­strafen hatte. Es forderte eine Strafverfol­gung auch in jenen Fäl­len, in denen eine Strafe weder zur Abschreckung potentieller Tä­ter noch zur Ein­wir­kung auf den jewei­ligen Täter not­wendig und geboten war, ja sogar dann, wenn eine Bestrafung zur Errei­chung des Ziels der Le­galbewährung kontraproduktiv er­schien.

   Vgl. Heinz, W.: Verfahrensrechtliche Entkriminalisierung - kriminologische und kriminalpolitische As­pek­te der Situation in Deutschland, in: Festschrift für M. Burgstaller, Wien/Graz 2004, S. 507 ff.

   Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Straf­rechts­reform, BT-Drs. V/4094, S. 3.

   Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drs. V/4094. S. 6.

  Kaiser, G.: Kriminalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland, in: Hirsch/Weigend (Hrsg.): Straf­recht und Kriminalpolitik in Japan und Deutschland, Berlin 1989, S. 47.

   Vgl. hierzu vor allem das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15.7.1992, das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998, das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.1.1998, das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.8.2002, das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003, das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.7.2004.

   Zur Entwicklung der Sanktionierungspraxis vgl. Heinz, W.: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2003 (Stand: Berichtsjahr 2003) Version: 2/2005. Internet-Publikation: http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.htm, Version 2/2005; PDF-Version: http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.pdf.

   Zum internationalen Vergleich eingehend Dünkel, F.: Der deutsche Strafvollzug im internationalen Vergleich <http://www.uni-greifswald.de/~ls3/Strafvollzug%20BRD.pdf>.

   Gefangene pro 100.000 der Bevölkerung.

  Vgl. zum Forschungsstand die Überblicke bei Dölling, D.: Generalprä­vention durch Strafrecht: Realität oder Illusion?, ZStW 1990, S. 1 ff.; Dölling, D.; Hermann, D.: Befragungsstudien zur ne­gativen Gene­ral­prävention: Eine Bestandsaufnahme, in: Albrecht, H.-J.; Entorf, H. [Hrsg.]: Kri­mi­nalität, Ökonomie und Europäischer Sozialstaat, Heidelberg 2003, S. 133 ff.; Eisele, H.: Die general- und spezialpräven­tive Wirkung strafrechtlicher Sanktionen – Methoden – Ergebnisse – Meta­analyse, Diss. phil., Heidel­berg 1999; Meier aaO. (Anm. 5), S. 27 ff.; Müller-Dietz, H.: Prä­ven­tion durch Strafrecht: General­prä­ven­tive Wirkun­gen, in: Jehle (Hrsg.): Kri­minalprävention und Straf­justiz, Wiesbaden 1996, 227, S. 240 ff.; Schöch, H.: Empirische Grundlagen der General­prä­vention, in: Festschrift für H.-H. Je­scheck, Berlin 1985, S. 1081 ff.; Schöch, H.: Zur Wirksamkeit der Generalprävention, in: Frank/Har­rer (Hrsg.): Der Sachverständige im Straf­recht – Kriminalitäts­ver­hütung, Berlin u.a. 1990, 95 ff.; Schu­mann, K. F.: Empirische Beweisbarkeit der Grundannahmen von positi­ver Generalpräven­tion, in: Schüne­mann/Hirsch/Jareborg (Hrsg.): Positive Generalprä­ven­tion, Heidel­berg 1998, S. 17 ff.; Streng, F.: Strafrechtliche Sanktionen, 2. Aufl., Stuttgart u.a., 2002, S. 30 ff.

  Vgl. Schöch aaO. (Anm.20 ), S. 1081 ff.

  Vgl. die Darstellung des Forschungsstandes in Deutschland bei Dölling aaO. (Anm. 20), bei Schumann (Schumann, K.F.: Positive Generalprävention, Heidelberg 1989) und zuletzt bei Schu­mann aaO. (Anm. 20).

  Streng aaO. (Anm. 20), S. 33.

  Albrecht, H.-J.: Die Determinanten der Sexualstraf­rechtsreform, ZStW 1999, S. 874.

   Jehle, J.-M.; Heinz, W.; Sutterer, P. (unter Mitarbeit von Hohmann, S.; Kirchner, M.; Spiess, G.): Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen - Eine kommentierte Rückfallstatistik, Mönchen­glad­bach 2003 <http://www.bmj.de/media/archive/443.pdf>.  
Vgl. auch Heinz, W.: Die neue Rückfallstatistik - Legalbewährung junger Straftäter, Zeitschrift für Ju­gend­kriminalrecht und Jugendhilfe 2004, S. 35 ff. <http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_ZJJ_2003-1-35ff.pdf>; ferner Jehle, J.-M.; Weigelt, E.: Rückfall nach Bewäh­rungs­strafen - Daten aus der neuen Rückfallstatistik, Bewährungshilfe 2004, S. 149 ff.; Jehle, J.-M.; Hohmann-Fricke, S.: Rückfälligkeit exhibitionistischer Straftäter, in: Elz/Jehle/Kröber (Hrsg.): Exhibitio­nisten – Täter, Taten, Rückfall, Wiesbaden 2004, S. 133 ff.

   Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Rückfallzeitraums ist der Zeitpunkt, ab dem eine sanktionierte Person in Freiheit wieder straffällig werden konnte. Für diejenigen, die 1994 zu einer ambulanten Sanktion (nach JGG: Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG,  Ent­schei­dungen gem. §§ 3 S. 2, 10, 14, 15, 21, 27, 53 JGG; nach allgemeinem Strafrecht: Entscheidungen gem. §§ 59, 50 StGB, Verurteilung zu Geldstrafe, zu einer zur Bewährung ausgesetz­ten Frei­heitsstrafe, zu Straf­arrest; ferner ausgesetzte Maß­regeln gem. §§ 63, 64 StGB) oder zu Ju­gend­arrest verurteilt worden waren, wurde der Rückfallzeitraum ab Urteil bestimmt. 
Wer eine Freiheits- oder Jugendstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln gem. §§ 63, 64 StGB zu verbüßen hatte, wurde berücksichtigt, wenn die Entlassung 1994 erfolgte. Der Rückfallzeitraum wurde ab Entlassung berechnet.

   In einem weiten Sinne kann unter Rückfall jede erneute Straftatbegehung verstanden werden. Dieser Rückfallbegriff ist indes nicht operationalisierbar, denn im Dunkelfeld verbleibende Straftaten sind selbst mit aufwändigen Dunkelfeldforschungen nur zum Teil erfassbar. Deshalb wurde Rückfälligkeit als Legalbewährung bestimmt, und zwar i.S. von erneuter justizieller Sanktion wegen einer im Rückfallzeitraum verübten Straftat. Hinsichtlich der informellen Sanktionen (Verfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen) kann freilich auch dieses Kriterium nur teilweise gemessen werden. Im Bundeszentralregister sind zwar die Verfahrenseinstellungen gem. §§ 45, 47 JGG einzutragen, nicht aber jene gem. §§ 153 ff. StPO. Diversionsentscheidungen nach allgemeinem Strafverfahrensrecht können deshalb weder bei der Bezugs- noch bei der Rückfalltat berücksichtigt werden.

   Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Erster Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin, 2001, S. 445 f.

  Storz, R.: Jugendstrafrechtliche Reaktionen und Legalbewährung, in: Heinz/Storz: Diversion im Jugend­straf­verfahren der Bundesrepublik Deutschland. 3. unveränd. Aufl., Bonn 1994, S. 131 ff.

   Storz aaO. (Anm. 29), S. 176, Tab. 19.

  Wolfgang, M.; Figlio, R.; Sellin, Th.: Delinquency in a Birth Cohort, Chicago/London 1972.

  Albrecht, G.: Möglichkeiten und Grenzen der Prognose "krimineller Karrieren", in: DVJJ (Hrsg.): Mehrfach Auffällige - Mehrfach Betrof­fene, Dokumentation des 21. DJGT, Bonn 1990, S. 110.

   Vgl. hierzu die beiden neueren Sekundäranalysen von Fasoula (Fasoula, E.: Rückfall nach Diversionsentscheidungen im Jugendstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht, München 2003) und Synowiec (Synowiec, P.: Wirkung und Effizienz der ambulanten Maßnahmen des Jugendstrafrechts, Stutt­gart 1999). Zum selben Ergebnis wie Storz kommen auch die beiden neueren empirischen, in diesen beiden Sekundäranalysen noch nicht berücksichtigten Untersuchungen von Bareinske (Bareinske, Ch.: Sanktion und Legalbewährung im Jugendstrafverfahren in Baden-Württemberg, Freiburg i.Br. 2004) und Schumann (Schumann, K.F. [Hrsg.]: Berufsbildung, Arbeit und Delinquenz, 2 Bde., Weinheim/München 2003).

   Dölling, D.; Hartmann, A.; Traulsen, M.: Legalbewährung nach Täter-Opfer-Ausgleich im Jugend­strafrecht, MSchrKrim 2002, S. 185 ff.; Dölling, D.; Hartmann, A.: Re-offending after victim-offender mediation in juvenile court proceedings, in: Weitekamp/Kerner (ed.): Restorative Justice in Context, Portland 2003, S. 208 ff.

   Dölling/Hartmann/Traulsen (Anm. 34), S. 192.

   Albrecht, H.-J.: Legalbewährung bei zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe Verurteilten, Freiburg i.Br. 1982.

   Albrecht aaO. (Anm. 36), S. 227.

  Storz, R.: Strafrechtliche Verurteilung und Rückfallraten, in: Bundesamt für Statistik (Hg.), Statistik der Schweiz, Reihe 19: Rechtspflege, Bern 1997.

  Storz aaO. (Anm. 38), S. 22.

  Spiess, G.: Bewährungshilfe im Länder- und im Zeitreihenvergleich. Unveröff. Abschlussbe­richt für das BMJ, Konstanz 1994.

   Sherman, L.W.; Gottfredson, D.C.; MacKenzie, D. L.; Eck, J.; Reuter, P. ; Bushway, S.D.: Preventing Crime: What Works, What Doesn't, What's Promising, A Report to the United States Congress 1998 <http://www.ncjrs.org/works/download.htm>, in revidierter Fassung veröffentlicht von Sherman, L.W.; Farrington, D. P.; Welsh, B. C.; Layton MacKenzie, D. (Hrsg.): Evidence-Based Crime Prevention, London/New York 2002;  
reviews der Campbell Collaboration Criminal Justice Group <http://www.campbellcollaboration.org/>;
”blueprints” des Center for Study and Prevention of Violence at the University of Colorado in Boulder <http://www.colorado.edu/cspv/blueprints>;  
Meta-Analysen von Mark W. Lipsey vom Center for Evaluation Research and Methodology at the Vanderbilt Institute for Public Policy Studies in Nashville <http://www.vanderbilt.edu/cerm/>.

   Vgl. hierzu auch die Bundesregierung in ihrem Ersten Periodischen Sicherheitsbericht (Bundes­ministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz [Hrsg.]: Erster Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2001), S. 611: “Hinter der Forderung nach einer Ausweitung und Verschär­fung des Jugendstrafrechts steht ins­beson­dere die Vorstellung, hierdurch lasse sich der Jugendkriminalität wirk­samer begegnen. Für diese Annahme gibt es keine Belege aus der empi­rischen Sozialforschung.”

  Kerner, H.-J.: Erfolgsbeurteilung nach Strafvollzug, in: Kerner/Dolde/Mey (Hrsg.): Jugend­straf­vollzug und Bewährung, Bonn 1996, S. 89.

  Dölling, D.: Mehr­fach auf­fällige junge Straftäter - kriminologische Be­funde und Reakti­onsmöglichkeiten der Jugendkriminalrechtspflege, ZBlJR 1989, S. 318.

  Kunz, K.-L.: Kriminologie - Eine Grundlegung, 4. Aufl., Bern u.a. 2004, § 43 Rdnr. 4.

  Neuere Meta-Analysen der bisherigen Evaluationsstudien belegen positive, wenngleich moderate Effekte von gut strukturierten und auf die Poblemlagen der Probanden zugeschnittenen Behand­lungsprogrammen (zusammenfassend Kury, H.: Zum Stand der Behandlungsforschung oder: Vom nothing works zum something works, in: Festschrift für A. Böhm, Berlin/New York 1999, 251 ff.). "Das darf jedoch nicht so gewendet werden - Kritiker weisen zurecht auf die Gefahr hin - dass durch be­ste­hen­de Behandlungs­maßnahmen im Vollzug die Anordnung einer Freiheitsstrafe im Hinblick auf eine Resozialisierung eines Straftäters sinnvoll sei. ... Gegenwärtig kann kaum Zweifel daran bestehen, dass Resozialisierungsmaß­nahmen außerhalb des Strafvollzuges wirksamer sind" (aaO., 261, 267).

  Hassemer, W., in: Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch. Band 1, Baden-Baden 1995, Vor § 1, Rdnr. 421.

  "Hinter diesen beiden einfachen Worten, mehr desselben, verbirgt sich eines der erfolgreichsten und wir­kungsvollsten Katastrophenrezepte, das sich auf unserem Planeten im Laufe der Jahrmillionen her­ausge­bildet ... hat" (Watzlawick, P.: Anleitung zum Unglücklichsein, München/Zürich 1983, S. 27 f.).

  Vgl. statt vieler Heinz, W.: Kriminalprävention - Anmerkungen zu einer überfälligen Kurskorrektur der Kriminalpolitik, in: Kerner/Jehle/Marks (Hrsg.): Entwicklung der Kriminalprävention in Deutschland, Godesberg 1998, S. 17 ff.

  Kunz, K.-L.: Kriminologie - Eine Grundlegung, 4. Aufl., Bern u.a. 2004, § 43 Rdnr. 4.

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