Pflicht oder Angebot?
Die Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Pflichtvorsorge
Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen muss. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) detailliert beschrieben. Sie dürfen eine Tätigkeit nur dann ausüben, wenn Sie zuvor an einer Pflichtvorsorge teilgenommen haben. Genauer: Der Arbeitsgeber darf Sie nur dann diese Tätigkeit ausüben lassen. Sie sind also verspflichtet, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Nehmen Sie an einer Pflichtvorsorge nicht teil, ist dies pflichtwidrig und kann Konsequenzen nach sich ziehen. So kann der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgelts so lange aussetzen, bis Sie an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben. Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig vom Arbeitgeber veranlasst, droht diesem sogar ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe.
Die Pflichtvorsorge ist also kein Wunschkonzert, wie man so schön sagt. Für beide Seiten - Sie und Ihren Arbeitsgeber.
Trotzdem: Die Vorsorge dient Ihrem Schutz und beabsichtigt keineswegs, Sie zu gängeln.
Die Angebotsvorsorge
Die Angebotsvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber Ihnen bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten muss. Diese Tätigkeiten sind unter anderem im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genau beschrieben. Sie ist sozusagen die nächste Stufe unterhalb der Pflichtvorsorge und wird dann relevant, wenn zwar ein Risiko bei Ihrer Tätigkeit besteht, dieses aber geringer ist, so dass es Ihnen überlassen wird, zu entscheiden, ob Sie sich beraten lassen oder nicht. Die Angebotsvorsorge ist somit nur für Ihren Arbeitgeber verpflichtend, nicht aber für Sie!
Wird eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe. Sie können also das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen. Der Nachteil für Sie könnte allerdings darin bestehen, dass die Rechtslage im Bezug auf eine später auftretende Erkrankung oder Berufskrankheit, welche gegebenenfalls mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge rechtzeitig hätte erkannt werden können, unklar ist. Es wäre z.B. denkbar, dass Sie sich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen muss, Ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt zu haben.
Es schadet nie, eine Angebotsvorsorge durchzuführen!
Die Wunschvorsorge
Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber Ihnen über die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedV) hinaus bei allen Tätigkeiten gewähren muss. Sie ist praktisch die letzte Stufe in der Trilogie der Vorsorgen. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Dies soll verhindern, dass man wegen jeder einzelnen Tätigkeit ärztlichen Rat sucht. Es ist einzusehen, dass man z.B. keine ärztliche Untersuchung oder Rat benötigt, um einen Stapel Dokumente zu lochen. Jede arbeitsmedizinische Vorsorge benötigt Zeit (in der Regel eine halbe Stunde oder mehr je nach Aufwand) und verursacht natürlich Kosten. Das muss mit berücksichtigt werden.
Der Arbeitgeben wird hier im Gegensatz zu den beiden anderen Vorsorgen nicht aktiv. Das müssen Sie selbst tun.
Sie haben in jedem Fall das Recht, im Zweifel einfach bei der Betriebsärztin nachzufragen.
Die Eignungsuntersuchung
Gleich vorweg:
Die Eignungsuntersuchung ist kein Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und unterliegt nicht der rechtlichen Grundlage der ArbMedVV!
Ähnlich wie die Pflichtvorsorge kann aber der Arbeistgeber verlangen, dass Sie Ihre Eignung zur Ausübung einer Tätigkeit ärztlich feststellen lassen. Dies ist in der Regel dann die Einstellungsvoraussetzung.
Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen unterliegen einer privatrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen. Bei der Eignungsuntersuchung erbringen Sie praktisch den Nachweis, dass Sie gesundheitlich für den Job geeignet sind. Hier liegt auch der wesentliche Unterscheid zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die das Ziel hat, Sie persönlich über Gesundheitsrisken bei der Arbeit aufzuklären und zu beraten. So gibt es in den Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften vereinzelt Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin (den sogenannten Eignungsvorbehalt), z.B. Fahrzeugführer, Feuerwehrdienst oder Kranführer.
Zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kann die ärztliche Untersuchung dann dienen, wenn keine anderen gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber ist sich also schon im Klaren darüber, dass eine Eignungsuntersuchung zwar eine Art Eingriff in das Persönlichkeitsrecht jedes Einzelnen sieht. Er macht aber auch klar, dass ein Arbeitgeber eine Einstellung ablehnen kann, wenn Sie sich nachweislich nicht für einen Job eignen. Wenn Sie sehr schlecht sehen, können Sie nicht Pilot*in werden. Das ist schade für Sie, Sie können ja nichts dafür. Aber es ist gut für die Passagiere.
Allerdings gibt es nur wenige Rechtsvorschriften, die eine Eignungsuntersuchung verlangen: Fahrerlaubnisverordnung (§11 FeV), Gefahrstoffverordnung (Schädlingsbekämpfung und Begasungen), Triebfahrzeugführerscheinverordnung (§ 5 TfV), Seearbeitsgesetz (§ 11 SeeArbG), Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§§ 24a, 24b LuftVZO). Eine Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung ersetzt im übrigen nicht die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Die Eignungsuntersuchung spielt an der Uni Konstanz kaum eine Rolle. Außerdem sind Sie ja (hoffentlich) bereits angestellt. Das bedeutet, Ihre Anstellung kann nicht mehr wegen fehlender Eignung abgelehnt werden. Ob Ihnen eine bestimmte Tätigkeit neu zugewisen werden kann, stellt ggf. eine Pflichtvorsorge fest ...