Mutterschutz für Studentinnen
Neue Regelungen seit Januar 2018
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen.
Obwohl im Mutterschutzgesetz glücklicherweise nicht mehr zwischen Studentinnen und Mitarbeiterinnen unterschieden wird, ist leider die Bürokratie nicht dieselbe. Während sich bei Mitarbeiterinnen die Personalabteilung um den Meldeprozess kümmert, bekommt eine schwangere Studentin Post vom SSZ. Der Umfang hängt auch davon ab, um welche Tätigkeiten es geht. Einfach bleibt es, wenn beispielsweise nur Vorlesungen und Seminare besucht werden.
Bitte daher nur die für das jeweilige Studium konkret erforderlichen Formulare ausfüllen (lassen), die Sie nachstehend finden. Die optionale "Erklärung für die Zeit der Mutterschutzfristen" erhalten Sie über die SSZ-Website. Die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für das zeitnahe Beratungsgespräch beim jeweils zuständigen Fachbereich (oder auch bei mehreren Fachbereichen). Sobald diese vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorliegt, wird sie von diesem an das SSZ hausintern weitergeleitet.
Ein wenig komplizierter wird es, wenn die Studentin noch an verschiedenen Praktika in den Naturwissenschaften teilnehmen muss / will: Dann könnte sie unter Umständen mit Gefahrstoffen, Biostoffen oder radioaktiven Stoffen bzw. Strahlung in Kontakt kommen. Diese Themen sind in der verkürzten Gefährdungsbeurteilung nicht abgedeckt. In diesem Fall muss der Praktikumsleiter zusätzlich die
ausfüllen und diese der obigen Gefährdungsbeurteilung hinzufügen .
Es ist kein Fehler, die folgenden Bereiche auch zu berücksichtigen. Sicher ist sicher.
- präventive Gefährdungsbeurteilung Sportwissenschaften (DE) (optional)
- präventive Gefährdungsbeurteilung Büroarbeitsplätze (DE) (optional)
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns. Wir finden eine Lösung.