Genehmigungspflichtiger Störstrahler © Heiko Hofmann, Uni-Konstanz

Röntgeneinrichtungen und Störstrahler

sowie Anzeige- und Genehmigungspflicht

Im Gegensatz zu radioaktiven Stoffen, die bekanntlich von ganz alleine strahlen, wird bei Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern hochenergetische Strahlung technisch und demnach mehr oder weniger absichtlich erzeugt, und zwar nur dann, wenn die Geräte in Betrieb sind. Das klingt zunächst viel unkomplizierter als bei radioaktiven Stoffen - schließlich hat man den Betrieb und die hineingesteckte Energie unter Kontrolle. Ist es aber (gem. Strahlenschutzverordnung) leider nicht.

Genau genommen hat man es bei Röntgenanlagen und Störstrahlern "nur" mit Gammastrahlung bzw. Röntgenstrahlung zu tun. Nichts anderes als Licht, nur mit viel größerer Energie. Diese Strahlung kann genauso Schaden am und im menschlichen Körper anrichten, wie die Gammstrahlung radioaktiver Stoffe und wird deshalb im Strahlenschutz fast genau gleich behandelt. Auch hier gelten die Grundsätze des Strahlenschutzes:

  1. Abstand (vergrößern)
  2. Aufenthaltszeit (verringern) und
  3. Abschirmung (verwenden).

Der Vorteil ist allein, dass die Energie der erzeugten Röntgentrahlen nicht höher sein kann als die Energie, die man zur Erzeugung derselben verwendet und dass man den Betrieb kontrollieren kann, also praktisch das Ein- und Ausschalten.

Früher waren Strahlenunfälle mit Röntgenanlagen im wissenschaftlichen Betrieb mehr oder weniger an der Tagesordnung, weil die Sicherheitsvorschriften und demnach die Schutzmaßnahmen nicht streng waren. Wenn man unbeabsichtigt in den Strahl einer Feinstruktur-Röntegnröhre fasst und es erst bemerkt, wenns warm wird, ist es zu spät: Die eingefangene Dosis übersteigt die erlaubte Lebensdosis strahlenexponierter Personen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Gewebe deterministisch so stark geschädigt wurde, dass es nicht mehr heilen kann.

Zu Recht will die aufsichtführende Behörde wissen, welche Röntgengeräte und Störstrahler an der Universität betrieben werden - mit Ausnahme der von der Anzeige- oder Genehmigungspflicht befreiten Geräte.

Röntgenanlagen und Störstrahler - Definition

In beiden Fällen interssiert und eigentlich nur die erzeugte Röntgenstrahlung. Nur im einen Fall wird sie absichtlich erzeugt, im anderen nicht. Der Anteil der nicht zum Zweck der Erzeugung von Röntgenstrahlung anfallende Anteil wird als Störstrahlung bezeichnet. Dies ist meistens die im Zusammenhang mit einem Elektronenstrahl oder auch einem Röntgenstrahl sekundär erzeugte Bremsstrahlung, die beim Auftreffen der Elektronen oder Röntgenstrahlung auf Materie erzeugt wird und die meistens auch nicht monochromatisch ist. Die Störstrahlung ist das unerwünschte Abfallprodukt, macht aber einen Störstrahler zu einem gerät, das genau aus diesem Grund genehmigungespflichtig ist, wenn nicht bestimmte Ausnahmen zutreffen.

Röntgenanlage:

Röntgenstrahung wird absichtlich erzeugt (sekundäre Störstrahlung kann anfallen)

Störstrahler:

Röntgenstrahlung entsteht als Nebenprodukt und ist eigentlich nicht erwünscht.