Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
Voraussetzungen und Ablauf
Voraussetzungen
Die wichtigste Voraussetzung für die Bestellung zum / zur Strahlenschutzbeauftragten (SBB) ist die Fachkunde.
Der Begriff Fachkunde ist nicht zu verwechseln mit Sachkunde oder gar Sachkenntnis. Leider werden diese Begriffe häufig durcheinandergebracht und sogar in verschiedenen "Disziplinen" des Arbeitsschutzes unterschiedlich verwendet.
Im Strahlenschutz ist Fachkunde dagegen klar definiert:
Fachkunde im Sinne der StrlSchV ist die Kombination aus
- Sachkunde die durch Besuch eines Sachkundelehrgangs erworben wird,
- Sachkenntnis bzw. Berufserfahrung, die durch die Arbeit mit radioaktiven Stoffen oder mit dem Strahlenschutz unterliegenden Geräten erworben wird,
- persönlicher Eignung, also ob die Aufgabe physisch (bzw. körperlich) und auch psychisch ausgeübt werden kann und in einigen Fällen zusätzlich
- Zuverlässigkeit, wobei im Strahlenschutz hierbei die Zuverlässigkeit im Sinne der rechtlichen Integrität gemeint ist.
Alle diese Voraussetzungen müssen (wie das in Deutschland üblich ist) nachgewiesen werden.
- Den Sachkundenachweis erhält man am Ende eines Sachkundelehrgangs nach bestandener Prüfung.
- Die Berufserfahrung wird durch den oder die Vorgesetzte schriftlich formuliert und bestätigt. Dabei ist wichtig, dass sich die Berufserfahrung genau auf die zu erteilende Fachkunde bezieht. Berufserfahrung im Allgemeinen ist hier nicht gemeint.
- Die gesundheitliche (also physische) Eignung wird durch den Betriebsarzt / die Betriebsärztin im Rahmen einer arbeitsmedizischen Vorsorge bescheinigt. Die psychische Eignung wiederum durch den Vorgesetzten. Hierbei ist gemeint, ob jemand zuverlässig als Person ist, also verantwortungsvoll mit der Aufgabe umgehen wird.
- Die Zuverlässigkeit in rechtlichem Sinne ist gleichbedeutend mit der rechtlichen Integrität und wird durch ein behördliches Führungszeugnis bescheinigt. Jemand mit einem langen Register an Straftaten kann nicht SSB werden.
All diese Unterlagen zusammenzustellen und zu beantragen erfordert Zeit, die bei der Bestellung berücksichtigt werden muss.
Die Bestellung Schritt für Schritt
Schritt 1:
Idealerweise liegen alle Voraussetzungen bereits vor. Ggf. kann der erste Schritt aber auch bereits vor dem Vorliegen der Fachkunde eingeleitet werden.
Der / die Vorgesetzte formuliert den Wunsch für einen bestimmten Verantwortungsbereich (z.B. Labor oder Gerät) eine / einen Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen. Er / sie nennt die Person und legt die vorhandenen Voraussetzungen vor.
Dieses Schreiben richtet sich an die / den Strahlenschutzvbevollmächtigte(n).
Schritt 2:
Der / die SSBev sendet ein Schreiben über die Bestellungs-Absicht an die zu bestellende Person mit der Bitte um eine Einverständniserklärung. Das Schreiben ist sowohl an die zu bestellende Person als auch an den Personalrat adressiert.
Zudem prüft sie / er vorab, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Schritt 3:
Die zu bestellende Person willigt per Unterzeichnung der beabsichtigten Bestellung ein und sendet die Erklärung an den Personalrat.
Schritt 4:
Der Personalrat berät über die Bestellung und prüft ggf. Einwände gegen eine Bestellung. Nach der Zustimmung durch den PR wird eine Mitteilung an den SSBev gegeben.
Schritt 5:
Nach der Zustimmung durch den Personalrat bereitet der / die SSBev ein Bestellungsschreiben der Rektorin an die zu bestellende Person vor, in der nicht nur die formelle Bestellung formuliert ist, sondern auch bereits die Abgrenzung des Verantwortungsbereichs.
Dieses Bestellschreiben wird der Rektorin zur Unterzeichnung vorgelegt und geht nach Unterzeichnung an die / den formell und amtlich neu bestellte(n) SSB.
Zusätzlich erhält der die neu bestellte SSB spätestens jetzt noch eine schriftliche Unterweisung im Strahlenschutz im Zusammenhang mit der Strahlenschutzanweisung der Universtität Konstanz, die durch die / den SSB unterzeichnet werden muss.
Wichtiger Hinweis:
Ab sofort ist der / die SSB "im Amt" mitsamt sämtlichen Rechten und Pflichten. Und zwar bis auf Widerruf bzw. "Entlastung". Diese Pflichten müssen unbedingt eingehalten werden, denn SSB sind nicht nur in der Pflicht, sich "zu kümmern", sondern sie haften auch notfalls persönlich! Die persönliche Haftung ist eine Eigenschaft im Strafgesetz und unterscheidet sich insoweit vom Zivilrecht, in dem auch Körperschaften haften können.
Schritt 6:
Schiefgehen kann nun eigentlich nichts mehr, aber auch die Behörde will wissen, wer sich alles um den Strahlenschutz kümmert. Der / die SSBev sendet eine formelle Anzeige über die Bestellung an die aufsichtführende Behörde.
Eine Anzeige wird in der Regel nicht beantwortet und unterscheidet sich damit von einem Antrag. Sollte man auf die Anzeige hin eine Antwort erhalten, hat die Behörde Einwände gegen die Bestellung und kann diese ggf. "Überstimmen" und mit Auflagen versehen oder sogar ablehnen. Das kommt jedoch praktisch so gut wie nie vor.