Entlastung von Strahlenschutzbeauftagten
Ebenso formell wie die Bestellung
Vom Amt der / des SSB entpflichtet werden
Wenn Sie oder Ihre Mirabeiterin / Ihr Mitarbeiter die Aufgabe als SSB dauerhaft nicht mehr wahrnehmen möchte, ist das völlig in Ordnung. Einfach so durch "Bescheid sagen" endet die Verpflichtung allerdings nicht. Die Bestellung war schon ein recht aufwändiger und zeitintensiver Vorgang mit Personalrat und Rektorin und Behörde als einbezogene Akteure.
Die Entlastung, bzw. gegentlich auch Entpflichtung genannt, ist ein ebenso formeller Akt wie die Bestellung und erfolgt keineswegs automatisch. Im Zweifel ist ma solange im Amt, bis man formell, also schriftlich durch die Strahlenschutzverantwortliche, von den Pflichten entbunden wird. Selbst, wenn man vielleicht glaubt, man sei nicht mehr verantwortlich, weil man seinen Wunsch per E-Mail geäußert hat.
In die Entlastung bzw. den Entlastungsprozess müssen dieselben Akteure einbezogen oder zumindest informiert werden, wie bei der Bestellung auch, sonst wird der oder die SSB in deren Dokumenten weiterhin als solche geführt.
Wichtig für eine Entlastung der oder des einen SSB ist auch, dass diese Entlastung ggf. durch die oder den Vorgesetzten oder die oder den SSV abgelehnt werden kann (wie eine Kündigung auch), nämlich dann, wenn niemand anders den Job übernehmen will.
Geräte und Einrichtungen, die dem Strahlenschutz unterliegen, benötigen eine(n) zuständigen SSB. Ohne geht es nicht. Würde diesen Job niemand machen, düften die Einrichtungen nicht betrieben werden und könnten schlimmstenfalls sogar die Genehmigung durch das RP verlieren, sofern sie genehmigungspflichtig sind.
Wenn man entlastet werden möchte oder jemanden entlasten möchte, so ist es von Vorteil, sich rechtzeitig um "Ersatz" zu kümmern.
Strahlenschutzbeauftragte entlasten - Schritt-für-Schritt
Schritt 1:
Der / Die SSB äußert den Wunsch, als SSB entlastet zu werden gegenüber dem / der Vorgesetzten. Am besten schriftlich per E-Mail.
An dieser Stelle sollte bereits ein Vorschlag unterbreitet werden, wer als SSB nachfolgen könnte oder man sollte dies gemeinsam überlegen. In den Entlastungsprozess sollte dabei aich die Zeit einbezogen werden, um eine(n) Nachfolger*in als SSB bestellen zu können. Nämlich, die ggf. erforderliche Ausbildung wie Strahlenschutzkurse, Berufserfahrung und Bescheinigung der Fachkunde durch das RP. Auch der Bestellprozess dauert etwas, weil Personalrat und Rektorin einbezogen werden müssen.
Eine gute Vorlaufzeit für die Entlastung wären mindstens 3 bis 4 Monate.
Schritt 2:
Der / die Vorgesetzte teilt dem / der SSBev den Entlastungswunsch schrifltich mit, ab wann dies umgesetzt werden soll und wer als SSB nachfolgen wird. Wird kein Nachfolger oder eine Nachfolgerin benannt, kann der / die aktuelle SSB ggf. nicht entlastet werden. Es sei denn, die Einrichtung, für die der / die SSB zuständig ist, soll stillgelegt werden.
Schritt 3:
Der / die SSBev prüft den Entlastungswunsch und gleichzeitg ggf. bereits die Voraussetzungen für die Neubestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Der Bestellprozess kan aber deshalb nicht abgekürzt werden. Der / die SSBev bereitst nun eine Entlastungsschreiben der SSV (Rektorin) an den / die zu entlastende SSB vor und legt dieses der SSV zur Unterzeichnung vor. Auch an dieser Stelle sei erwähnt, dass die Entlastung mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die SSV abgelehnt werden wir, wenn die Nachfolge nicht bereits geklärt ist.
Im Idealfall liegt dem Entlastungsschreiben der /des zukünftigen "ehemaligen" SSB bereits das Bestellschreiben der Nachfolgerin / des Nachfolgers vor, so dass dies in einem zug erledigt werden kann und kein Verantwortungsvakuum entsteht.
Schritt 4:
Die SSV (Rektorin) unterzeichnet das Entlastungsschreiben und versendet dies an die zu entlastende Person.
Erst jetzt ist die Entlastung wirksam!
Das ist sehr wichtig! Auch wenn man vielleicht glaubt, man sei nicht mehr im Amt, weil man dies bereits vor Wochen oder Monaten der / dem Vorgesetzten mitgeteilt hat. Das ist ein Trugschluss bzw. häufiges Mißverständnis und sollte unbedingt beachtet werden! Kommt der oder die SSB in diesem Zeitraum in falschem Glauben, er / sie sei bereits nicht mehr im Amt, den Aufgaben als SSB nicht pflichtgemäß nach, ist er / sie im Zweifel voll haftbar! Auch strafrechtlich! Das ist keine Drohung, aber eine Tatsache!
Entlastung wegen Ausscheidens aus dem Dienst
Wenn Sie aus dem Dienst ausscheiden (oder Ihr Mitarbeiter / die Mitarbeiterin), sei es, um in den Ruhestand einzutreten oder wegen Jobwechsel, kann die Aufgabe als SSB nicht mehr wahrgenommen werden.
Aber Vorsicht:
Es ist unklar, ob die Entlastung als SSB deshalb vollautomatisch erfolgt. Klar ist, und das ist unbestritten, dass man die Aufgabe als SSB auch wahrnehmen kann bzw. genauer können muss. Allein dies geht auch aus §13 Arbeitsschutzgesetz (Pflichtenübertragung) hervor. Das Problem ist aber, dass alle bei der Bestellung einbezogenen Stellen wie Rektorin, Personalrat, der / die SSBev und vor allem das RP nicht erraten können, dass ein SSB aus dem Dienst ausscheidet.
Selbst wenn die bestellte Person das Unternehmen (mehr oder weniger stillschweigend) verlässt und vielleicht maximal der / die Vorgesetzte Bescheid weiß, die anderen Stellen davon nichts erfahren. Und nun kommt es genau zu der "gefährlichen" Situation, dass über den ganzen Zeitraum zwischen dem Ausscheiden der / des SSB und dem tatsächlichen Bekanntwerden des Ausscheidens niemand anders die Aufgabe übernommen hat und zusätzlich, dass der SSBev, die SSV sowie die Behörde laut interner Dokumentation auf dem Stand sind, der / die ausgeschiedene SSB sei noch immer im Amt, voll verantwortlich und als Ansprechperson verfügbar.
Das ist ungut!
Sollte in diesem "Verantwortungsvakuum" ein Strahlenunfall oder ein anderer Vorfall im Strahlenschutz eintreten, muss jemand dafür haften. Dies gilt auch bei "kleineren" Vorfällen, wie z.B. wenn in diesem Zeitraum nicht die vorgeschriebenen Unterweisungen stattfinden und diese nicht dokumentiert wurden. Wenn die aufsichtführende Behörde Dokumente sehen will (ja, das kommt tatsächlich vor!) und man kann keine vorweisen, kann die Behörde den Betrieb der Einrichtung einstellen oder sogar die Genehmigung entziehen.
Das richtige Vorgehen bei Ausscheiden aus dem Dienst
Im Prinzip genau derselbe Vorgehen wie bei der Entlastung auch. Immer rechtzeitig darum kümmern und kommunizieren. Der / die SSB teilt der / dem Vorgesetzten mit, wann er / sie aus dem Dienst ausscheidet und schlägt eine Nachfolge vor. Der Cheh / die Chefin teilt dem SSBev das Ausscheiden mit und er / sie bereitet die formelle Entlastung vor.
Sollte der / die SSB bis zum Ausscheiden noch nicht formell entlastet sein, endet die Bestellung zwar wahrscheinlich automatisch. Das heißt, er / sie wäre nicht mehr in der verantwortung, weil er / sie die Aufgabe schließlich nicht mehr wahrnehmen kann. Die Verantwortung ginge dann aber unmittelbar an den / die Vorgesetzte über - und zwar ohne dass Fachkunde vorhanden ist und ohne Mitteilung an die Behörde. Eine unangenehme Situation für alle, die noch da sind. Um dies zu lösen, ist es auch heir sehr wichtig, dass alle Stellen rechtzeitig informiert werden.
Automatisch passiert hier leider nichts!