Anmeldung
für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen oder Tätigkeiten an Röntgenanlagen
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen oder Röntgenanlagen und Störstrahlern
Wer mit offenen radioaktiven Stoffen umgeht oder Tätigkeiten mit Röntgenanlagen, Störstrahlern oder anderen Apparaturen ausübt die Strahlung erzeugen (allgemein genehmigungsbedürftige Tätigkeiten nach §12 StrlSchG), muss eventuell im Sinne des Strahlenschuztes überwacht werden.
Dabei muss festgelegt werden, ob und falls ja, in welche Strahlenschutzkategorie die überwachte Person eingruppiert wird.
- Personen der Kategorie A (berufliche Exposition > 6 mSv/ Jahr, max. 20 mSv/Jahr möglich und zu erwarten) müssen Dosimeter tragen und
- Personen der Kategorie B (> 1 mSv/Jahr, max. 6 mSv/Jahr möglich und zu erwarten) müssen dann Dosimeter tragen, wenn sie
- in einem Kontrollbereich arbeiten oder
- in einem Überwachungsbereich erwartet wird, dass die effektive Dosis 1 mSv / Jahr überschreitet (bzw. 150 mSv für Hande und 15 mSv für die Augenlinse).
Über die Eingruppierung in eine Kategorie der beruflichen Exposition sowie die Erfordernis der Personendosimetrie entscheidet die / der zuständige Strahlenschutzbeauftragte.
Für Tätigkeiten an Vollschutz- oder Hochschutzgeräten ist in der Regel keine Überwachung nötig. Bitte teilen Sie dennoch dem Strahlenschutzvbevollmächtigten die beabsichtigten Tätigkeiten an diesen Geräten mit.
Details zur Überwachnung der Personendosis stehen in §§ 64, 65, 66 StrlSchV.
Wer Tätigkeiten gem. §12 StrlSchG aufnehmen will, muss angemeldet werden.
Bitte verwenden Sie für die Anmeldung zu den o.g. Tätigkeiten das folgende Formular.
Wer Tätigkeiten gem. §12 StrlSchG beendet, muss entsprechend abgemeldet werden.
Bitte verwenden Sie für die Abmeldung zu den o.g. Tätigkeiten das folgende Formular.
Wichtiger Hinweis
Bevor eine Aufnahme von Tätigkeiten nach §12 StrlSchG (1) Nummer 3 (Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen) erfolgen kann, muss eine allgemeine und arbeitsplatz-/tätigkeitsspezifische Unterweisung durch die / den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) erfolgen. Die Unterweisung kann anhand dieser Vorlage erfolgen:
In jedem Fall ist die in diesem Dokument angehängte Unterweisungsbestätigung von der zu unterweisenden Person und der / dem zuständigen SSB auszufüllen und zu unterzeichnen. Erst nach Rücklauf der Bestätigung an den Strahlenschutzbevollmächtigten kann eine Erlaubnis zur Aufnahme o.g. Tätigkeiten erfolgen!