Diese Nutzungsordnung betrifft die CIP Pools für die Lehre G310, L606, L1201 und M745 der folgenden Fachbereiche:
Philosophie / Psychologie
Soziologie / Geschichte / Sport / Erziehungswissenschaft
Sprachwissenschaft/ Literaturwissenschaft
Politik / Verwaltungswissenschaft
Wirtschaftswissenschaft / Rechtswissenschaft
Biologie / Chemie
Diese Ordnung regelt die Inanspruchnahme der in den oben genannten Computerräumen angebotenen Informations- und Kommunikationsdienste. Sie ergänzt die Netzbetriebsordnung (NBO) und die Netznutzungsordnung (NNO) für das Kommunikationsnetz der Universität Konstanz .
Die Regelungen sind auch bei Verträgen mit Dritten einzuhalten. Ergänzend finden die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz Anwendung. |
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Dienste
Dienstanbieter
Dienstnutzer
Nutzung der Dienste
Informationsanbieter
Verantwortlichkeiten
Haftung
Koordination
Nutzungsausweis
Nutzung der Speichermedien
Installation von Software
Störungen
1. Dienste
Dienste im Sinne dieser Ordnung sind Leistungen, die der Nutzung von Daten und Informationen der oben genannten Computerlabors dienen. Der Leiter der jeweiligen Einrichtung kann nähere Regelungen über einzelne Dienste treffen.
2. Dienstanbieter
2.1 Dienstanbieter sind die am gemeinsamen Computerlabor beteiligten Fachbereiche bzw. Professoren.
2.2 Die Dienstanbieter sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies im Sinne von Absatz 2.2 der Netznutzungsordnung (NNO) der Universität Konstanz vom 17.2.1999 erforderlich ist.
2.3 Unter den Voraussetzungen von 2.2. sind die Dienstanbieter berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist. Weiterhin sind die Dienstanieter zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen berechtigt, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Einsichtnahme in die Benutzerdateien ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren und der betroffene Benutzer ist danach unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Dienstenutzer
3.1 Alle Mitglieder der am gemeinsame CIP Pool beteiligten Fachbereiche dürfen die PC-Arbeitsplätze in den CIP Pools für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich von Studium und Lehre benutzen. Die CIP Pools dienen der Durchführung von Kursen und - außerhalb der Kurszeiten - der Erstellung von Hausarbeiten und eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten der Studierenden. Eine private Nutzung zu kommerziellen Zwecken (z.B. zum Programmieren von Software gegen Bezahlung) ist nicht zulässig.
3.2 Andere Personen und Einrichtungen können zu nicht-kommerziellen Lehrzwecken oder zur Erfüllung der Aufgaben von Hochschulen des Landes zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der vorgenannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für die Nutzung des CIP Pools durch die Mitglieder der beteiligten Fachbereiche im Rahmen von Nebentätigkeiten.
3.3 Eine Nutzung der CIP Pools für andere als die in 3.1 und 3.2 genannten Zwecke bedarf der Zustimmung des Rektors der Universität Konstanz.
4. Nutzung der Dienste
4.1 Die Dienstanbieter informieren die Dienstnutzer über Art und Umfang der Dienste, regeln den Zugang und entscheiden über den Umfang der Nutzung.
4.2 Der Dienstnutzer hat das von ihm erzeugte Datenaufkommen so zu steuern, dass der Datenverkehr anderer Nutzer nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Dies gilt sinngemäß auch für die Anbieter von Diensten.
4.4 Dienstnutzer und Dienstanbieter tragen die Verantwortung dafür, daß die Vertraulichkeit und Integrität der Daten und die Sicherheit der informationsverarbeitenden Anlagen anderer Nutzer oder Anbieter nicht gefährdet werden. Sie haben zu diesem Zweck alle verfügbaren Maßnahmen einzusetzen, die nach dem Stand der Technik möglich und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen angemessen sind.
4.5 Es ist untersagt, unter falscher Identität aufzutreten, fremde Daten auszuspähen, aufzuzeichnen oder zu verändern und fremde Kommunikation zu stören oder zu beeinträchtigen.
4.6 Die Nutzung der CIP Pools kann kontingentiert und abgerechnet werden, wenn die dafür notwendigen rechtlichen Grundlagen und technischen Voraussetzungen vorhanden sind.
5. Informationsanbieter
5.1 Die Lehrenden im Gemeinsamen Computerlabor regeln die formale und inhaltliche Struktur der Informationsbereitstellung für Lehrzwecke durch entsprechende Anweisungen oder Vorschriften (Publikationskodex). Jedes Informationsangebot muss Angaben zum Autor, bei Institutionen zum autorisierten Vertreter, enthalten. Die Anbieter sind verpflichtet, den Publikationskodex zu beachten.
5.2 Im Zweifelsfall entscheidet der Rektor über die Zulassung zur Informationsbereitstellung.
5.3 Informationsanbieter sind
der CIP Koordinator und die von ihm beauftragen Personen (Hiwi etc.),
die Lehrenden, die die CIP Pools für Kurse benutzen
die Studierenden, die die CIP Pools für ihr Studium nutzen.
Darüber hinaus auch
die Mitglieder der beteiligten Fachbereiche
die Fachschaften der beteiligten Fachbereiche
andere Personen und Einrichtungen mit Zustimmung des Rektors der Universität Konstanz.
6. Verantwortlichkeiten
6.1 Die Informationsanbieter sind für die angebotenen Informationen verantwortlich.
6.2 Die Informationsanbieter haben die geltenden Gesetze, insbesondere die Bestimmungen des Teledienstegesetzes, des Strafgesetzbuches, des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, des Persönlichkeits-, Presse- und Urheberrechts sowie ggf. die für bestimmte Softwarepakete oder Datenbanken geltenden lizenzrechtlichen Vereinbarungen zu beachten.
6.3 Es ist insbesondere verboten, Informationen mit strafbarem Inhalt wissentlich anzubieten, zu verteilen oder zum Zwecke des Anbietens oder Verteilens zu speichern. Entsprechendes gilt für Verweise auf solche Informationen.
7. Haftung
7.1 Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und arbeitsrechtlichen Regelungen für alle schuldhaft verursachten Schäden, die durch Verstoß gegen diese Nutzungsordnung entstehen. Im Rahmen dieser Haftung ist der Nutzer verpflichtet, die Universität Konstanz von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
7.2 Die Universität Konstanz übernimmt keine Garantie dafür, dass das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
7.3 Die Universität übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Der Dienstanbieter haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
7.4 Im übrigen haftet die Universität als Arbeitgeber nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der Universität Konstanz auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
7.5 Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die Universität Konstanz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
8. Koordination und Regelung von Konfliktfällen
8.1 Die Sprecher der beteiligten Fachbereiche sind berechtigt, in regelmäßigen Zeitabständen Rechenschaftsberichte von den Informationsanbietern (siehe §5) zu verlangen. Sie wirken darauf hin, dass die Dienste in einer für die Gesamtuniversität wirtschaftlich sinnvollen und vertretbaren Weise angeboten werden.
8.2 Der Rektor der Universität Konstanz kann im Rahmen seiner Verantwortlichkeit die Sperrung oder Löschung unzulässiger Einträge anordnen und durchführen lassen.
8.3 Gegen Nutzer, die vorsätzlich oder grob fahrlässig den Betrieb der Computerlabors beeinträchtigen, können auch ordnungsrechtliche Maßnahmen gemäß § 98 UG getroffen werden.
8.4 Bei Verstoß gegen diese Ordnung kann der Rektor geeignete, verhältnismäßige und erforderliche Maßnahmen anordnen, insbesondere Abmahnung, Sperrung und befristeten oder dauerhaften Ausschluss. Ferner kann eine Erstattung der aufgetretenen Kosten sowie Ersatz des Schadens gefordert werden. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Sicherung seiner Daten zu geben. Mitglieder der Universität können nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese Ordnung dauerhaft von der Nutzung ausgeschlossen werden, diese Entscheidung trifft der Rektor.
8.5 Bei Verstößen gegen diese Nutzungsordnung ist die Betreiber des jeweiligen Computerlabors berechtigt, den Benutzer unter Beachtung des § 8.4 aus den Räumen zu verweisen.
9. Nutzungsausweis
Ein Nutzungsausweis ist nicht erforderlich.
10. Nutzung der Speichermedien
Es obliegt grundsätzlich den Nutzern, für die Speicherung ihrer Daten auf eigenen Datenträgern zu sorgen. Für eigene Dateien kann der Dienstnutzer neben eigenen Medien (USB-Speichermedien) auch bestimme Bereiche auf Netzlaufwerken nutzen, die hierfür extra vorgesehen sind (Laufwerke "H" und "G"). Die festeingebauten Speichermedien (lokale Laufwerke) können vom Diensteanbieter jederzeit gelöscht oder verändert werden.
In andere Verzeichnisse oder auf Servern, hier insbesondere in System- oder Programmverzeichnissen, darf der Dienstenutzer keinerlei Daten oder Programme abspeichern.
11. Installation von Software
Softwareinstallationen dürfen in den oben genannten Computerlabors auf Antrag von Dozenten nur durch den jeweiligen Leiter oder einer von ihm schriftlich autorisierten Person ausgeführt werden.
Es müssen für alle Installationen eine ausreichende Zahl von Lizenzen vorliegen. Die Zahl der hierzu erforderlichen Lizenzen richtet sich nach der Anzahl der Computer in dem jeweils für den Kurs benutzten Computer-Raum. Die für Kurse benötigte Software hat deshalb rechtzeitig, d.h. mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Semesterbeginn komplett incl. Lizeninformation vom Anforderer bereitgestellt zu zu sein.
Softwareinstallationen auf Endgeräten und Servern durch Nutzer sind verboten.
12. Störungen
Bei Störungen und Fehlverhalten der benutzten Programme sollen diese möglichst genau (unter Angabe der Geräte-Nr., z.B. CIPPC-A-001) schriftlich mitgeteilt werden. Bei der Fehlersuche sollen immer zuerst die zum Anwenderprogramm gehörenden Hilfsmittel (Hilfefunktion, Handbuch), weiterführende Literatur und die Kursleiter zu Rate gezogen werden.
Diese Nutzungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Konstanz, Dezember 2023
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