Unterstützung für NachwuchswissenschaftlerInnen in der COVID-19-Pandemie: Weitere Verlängerung der Höchstbefristungsgrenze

1. Wissenschaftliche Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)

Rechtliche Voraussetzungen der Verlängerung

Nach dem neuen § 7 Abs. 3 WissZeitVG verlängert sich die nach „§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht“.  Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis über den gesamten Zeitraum von März bis September vorlag. Der Vertrag muss allerdings zur wissenschaftlichen Qualifizierung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet abgeschlossen worden sein.

Die zulässige Höchstbefristungsdauer wurde darüber hinaus für Verträge zwischen dem 01.10.2020 bis 31.03.2021 um weitere 6 Monate verlängert (gemäß WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung vom 23.09.2020.

Ein Anspruch auf eine Verlängerung oder eine automatische Verlängerung ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

Umsetzung an der Universität Konstanz

  • Die Universität Konstanz möchte den Ausgleich von pandemiebedingten Einschränkungen und Behinderungen ermöglichen. Betroffene WissenschaftlerInnen sind daher eingeladen, ihre berufliche Situation mit ihrer bzw. ihrem Vorgesetzten zu besprechen.
  • Der Antrag auf Verlängerung ist durch die bzw. den zuständigen Vorgesetzten zu stellen und an die Personalabteilung zu richten.
  • Dem Antrag an die Personalabteilung muss eine Begründung beigefügt werden, weshalb es durch die Corona-Pandemie zu negativen Auswirkungen auf das Qualifizierungsvorhaben kam, beispielsweise:
    • Verschobene Forschungsreisen
    • nicht oder nur eingeschränkt verfügbare Bibliotheks-, Archiv- oder andere Infrastrukturleistungen
    • Verzögerungen bei Interviews und Feldforschung
    • Eingeschränkter Laborzugang
    • Einschränkung von Dienstreisen
    • Erhöhter Aufwand für die (digitale) Lehre
  • Der Antrag muss den Zeitraum, um den das Arbeitsverhältnis verlängert werden soll, enthalten.
  • Die Vertragsverlängerung kommt erst am Ende des Befristungsrahmens gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG zum Tragen.
  • Wichtige Empfehlung: Die Dokumentation sollte zeitnah erfolgen, um die Verlängerung zum späteren Zeitpunkt der Verlängerung (ggf. in 5 bis 6 Jahren) nachvollziehbar begründen zu können.

2. Wissenschaftliche Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittelbefristung)

Für Beschäftigte, die nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet beschäftigt sind, gilt die hier beschriebene Verlängerungsmöglichkeit nicht. Die Befristung richtet sich regelmäßig nach der Laufzeit des Drittmittelprojekts. Die verschiedenen Drittmittelgeber haben zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um auf pandemiebedingte Verzögerungen und Änderungen im Projektverlauf zu reagieren. Oftmals können Verzögerungen in der Projektdurchführung durch Laufzeitverlängerungen berücksichtigt werden, so beispielsweise bei Projekten des Bundes, der EU und unter bestimmten Voraussetzungen bei der DFG. In einigen Fällen können auch zusätzliche Mittel für Stellenverlängerungen beantragt werden oder bewilligte Mittel flexibilisiert eingesetzt werden.

Sollten zusätzliche Gelder vorhanden sein, kann der / die Vorgesetzte einen entsprechenden Verlängerungsantrag an die Personalabteilung stellen.

Weitere Informationen:

Was befristet Beschäftigte in der Forschung jetzt wissen müssen

3. Wissenschaftliche BeamtInnen auf Zeit

Um mögliche Nachteile der Corona-Pandemie für Wissenschaftskarrieren abzumildern, bestehen für BeamtInnen auf Zeit (Junior- und Tenure-Track-Professuren und -dozenturen sowie im akademischen Mittelbau die Beamtenverhältnisse auf Zeit) zur wissenschaftlichen Qualifizierung folgende Möglichkeiten, coronabedingte Einschränkungen geltend zu machen:

1)      Antrag auf Verlängerung des Dienstverhältnisses inkl. der Finanzierung der Stelle:

Für Beschäftigte im Beamtenverhältnis auf Zeit zur wissenschaftlichen Qualifizierung, die im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.09.2020 bestanden haben, wurde durch den neuen § 45 Abs. 6a LHG eine Verlängerungsoption um bis zu sechs Monate geschaffen. Eine Verlängerung des laufenden Dienstverhältnisses kann gewährt werden, wenn dies zum Ausgleich für coronabedingte Behinderungen erforderlich ist, um das Erreichen des Qualifizierungsziels sicherzustellen.

Unberührt hiervon bleiben die weiteren Möglichkeiten der Verlängerung in § 45 Ab. 6 LHG. So ist eine Verlängerung der Laufzeit einer Beamt*innenstelle auf Zeit gemäß LHG und der entsprechenden Verlängerungssatzung der Universität Konstanz (29/2018) bereits jetzt um bis zu zwei Jahre je Kind möglich.

2)      Berücksichtigung in Zwischenevaluations- und Endevaluationsverfahren für Juniorprofessuren, Tenure-Track-Professuren, Juniordozenturen, Tenure-Track-Dozenturen:

Kinderbetreuungspflichten im Zeitraum der Schließungen von Kinderbetreuungseinrichtungen können bei der Leistungsbeurteilung im Evaluationsverfahren berücksichtigt werden.

Um Überkompensationen zu vermeiden, findet die Berücksichtigung bei Zwischenevaluations- oder Endevaluationsverfahren jedoch nur dann statt, wenn nicht das Beamtenverhältnis auf Zeit verlängert wird (Möglichkeit 1, s.o.). Daher muss die zu beurteilende Person wählen, welche der beiden Möglichkeiten für sie zutreffend und sinnvoll ist und den entsprechenden Antrag stellen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

https://dokumente.uni-konstanz.de/share/s/W5DH7ciVQliOdJ3bePGP_w

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen PersonalsachbearbeiterInnen.