Korruptionsprävention an der Universität Konstanz
Für alle Dienststellen des Landes Baden-Württemberg, auch für die Universitäten, gilt die Verwaltungsvorschrift des Landes zur Bekämpfung und Verhütung von Korruption. Ein zentrales Prinzip bei der Korruptionsbekämpfung besteht darin, dass Verhütung von Korruption bereits dort ansetzt, wo die Gefahr besteht, dass mit unlauteren Mitteln Einfluss genommen wird. Allerdings sind vor allem längerfristige Einflüsse schwer zu erkennen. So sind die Grenzen zwischen Kontaktpflege und unlauterer Gewährung von Vorteilen oft fließend. Korruptionsrelevante Sachverhalte können sich auch aus Umständen ergeben, die vordergründig ihren Ursprung ausschließlich in der Privatsphäre der Mitarbeiterin beziehungsweise des Mitarbeiters haben, allerdings aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter Willensübereinstimmung zwischen Geber und der Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter in einem Bezug zu einer dienstlichen Handlung stehen. Deshalb muss allgemein von Anfang an möglichen Korruptionsversuchen entgegengetreten werden. Aus diesem Grund hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den Hochschulen aufgegeben, jährlich Bericht über die Belohnungen, Geschenke und sonstigen Vorteile zu erstatten.
Die Universität Konstanz wird dies mittels eines digitalen Verfahrens umsetzen, um den Aufwand für alle Beteiligten gering zu halten. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, alle seit dem 15.03.2023 erhaltenen Zuwendungen mit dem untenstehenden Formular der Personalabteilung mitzuteilen.
Mitteilungspflichtige Zuwendungen
Geschenkannahmen jeglicher Art von Beschäftigten der Landesverwaltung (hierzu gehören sowohl Beamtinnen und Beamte als auch tarifliche Beschäftigte) sind grundsätzlich untersagt. Das MWK hat festgelegt, dass alle Zuwendungen unterhalb eines Wertes von 35,00 € hiervon ausgenommen sind und infolgedessen angenommen werden dürfen. Wichtig ist allerdings, dass dennoch in jedem Fall eine Anzeige der Zuwendung vonnöten ist.
Genehmigungspflichtige Zuwendungen
Zuwendungen über der oben genannten Wertgrenze von 35,00 € bedürfen vor der Annahme eine Genehmigung durch die Personalabteilung. Sollte es dazu kommen, dass die Annahme untersagt wird, erfolgt diese Untersagung durch den Kanzler.
Eine Genehmigungspflicht gilt auch für die Annahme von Preisen oder Preisgeldern, wobei Ziffer 32.5 Satz 2 BeamtenVwV („Geld darf nicht angenommen werden.“) für die Annahme von Preisgeldern für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen in einem kompetitiven Verfahren nicht gilt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Nicht-Mitteilungspflichtige Zuwendungen
Folgende Zuwendungen sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen:
- Es handelt sich um eine nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende geringwertige Aufmerksamkeit (zum Beispiel Massenwerbeartikeln wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblocks, sofern es sich dabei um Artikel einfacher Art handelt),
- Geschenke aus dem Mitarbeiterkreis (zum Beispiel aus Anlass eines Geburtstags oder Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang,
- es handelt sich um nach allgemeiner Anschauung nicht zu beanstandende Vorteile, die die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen (zum Beispiel die Abholung mit einem Fahrzeug vom Bahnhof),
- übliche und angemessene Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch Mitarbeitende nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Normen zu verstoßen,
- übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Mitarbeitende im Rahmen ihres Amts, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihnen durch ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen (zum Beispiel Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offiziellen Empfängen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfesten, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist).
Ergänzende Hinweise
- Zuwendungen von Mitgliedern einer Personengruppe (z. B. Semester- oder Pro-jektgruppe) werden dieser zugerechnet. Die Zurechnung gilt auch für Zuwendungen durch Angehörige eines Dritten (z. B. Unternehmen, Einrichtungen, Institutionen, Drittmittelgeber, sonstige Zuwendungsgeber). Erhält z. B. ein/e Professor/in eine Zuwendung von einer/einem Mitarbeiter/in eines Unternehmens in Höhe von 25 Euro, darf sie/er von einer/einem Mitarbeiter/in desselben Unternehmens nur noch eine weitere Zuwendung in Höhe von 10 Euro ohne gesonderte Genehmigung annehmen.
- Die Annahme einer Zuwendung eines/r einzelnen Studierenden ist ohne gesonderte Genehmigung nicht zulässig; d. h. eine genehmigungsfreie Zuwendung kann bis zur Wertgrenze nur durch mehrere Studierende gemeinsam erfolgen.
- Des Weiteren sind die Vorgaben von Nr. 32 BeamtenVwV und § 3 Abs. 3 TV-L zu beachten.
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Ihre Personalabteilung
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