Coronabedingte Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG); Verlängerung der insgesamt möglichen Höchstbefristungsgrenze
Aufgrund der Corona-Krise kam es teilweise zu erheblichen Einschränkungen in der Arbeit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Qualifizierungsphase.
Mit dem Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie (Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz) wurden daher die Höchstbefristungsgrenzen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG für das wissenschaftliche und künstlerische Personal verlängert. Das neue Gesetz trat am 28.05.2020 rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Nach dem neuen § 7 Abs. 3 WissZeitVG verlängert sich die nach „§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht“.
Das bedeutet, dass sich die gesetzliche Höchstbefristungsgrenze für diejenigen, die
- zu einem Zeitpunkt zwischen 1. März und 30. September 2020
- zu ihrer Qualifizierung gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG
angestellt waren oder noch sind, um sechs Monate auf sechs Jahre und sechs Monate bzw. auf 12 Jahre und sechs Monate verlängern kann.
Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis über den gesamten Zeitraum von März bis September vorliegt. Es genügt, wenn der Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt während dieses Zeitraums besteht bzw. bestanden hat.
Ein Anspruch auf eine Verlängerung oder eine automatische Verlängerung ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Auf Antrag des/der zuständigen Vorgesetzten mit Angaben zur weiteren Finanzierung können je nach den Bedingungen des Einzelfalls Verträge für bis zu sechs weiteren Monaten abgeschlossen werden, wenn diese erforderlich und angemessen sind, um das angestrebte Qualifizierungsziel zu erreichen. Dem Antrag an die Personalabteilung muss eine Begründung mit Erläuterungen beigefügt werden, weshalb es durch die Corona-Pandemie zu negativen Auswirkungen auf das Qualifizierungsvorhaben, insbesondere zu Verzögerungen, kam.
Für Beschäftigte, die nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet beschäftigt sind (sog. Drittmittelbefristung) gilt die hier beschriebene Verlängerungsmöglichkeit nicht. Hier bestehen keine strengen Befristungsobergrenzen. Die Befristung richtet sich regelmäßig nach der Laufzeit des Drittmittelprojekts. Teilweise reagieren die Drittmittelgeber mit Laufzeitverlängerungen der Projekte, sodass möglicherweise auch hier die Verträge entsprechend verlängert werden können.