Wählergruppe Akademische Mitarbeiter*innen
Allgemeine Informationen für diese Wählergruppe
Wahlgremien
Senat
Die Wählergruppe der Akademischen Mitarbeiter*innen wählt alle zwei Jahre die Vertreter*innen für den Senat
Insgesamt befinden sich 3 Vertreter*innen dieser Wählergruppe im Senat, hier wird nicht nach Sektionszugehörigkeit unterschieden (siehe § 6 Abs. 2, Ziff. 2 GO).
Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.
Sektionsrat
Die Wählergruppe der Akademischen Mitarbeiter*innen wählt alle zwei Jahre ihre Vertreter*innen für die Sektionsräte.
Insgesamt befinden sich 3 Vertreter*innen dieser Wählergruppe in jedem der 3 Sektionsräte (§ 16 Abs. 3, Ziff. 2 GO).
Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.
Fachbereichsrat
Die Wählergruppe der Akademischen Mitarbeiter*innen wählt alle zwei Jahre ihre Vertreter*innen für die Fachbereichsräte.
- in jeden der 13 Fachbereichsräte: jeweils 2 Vertreter*innen (§ 19 Abs. 2, Ziff. 2 GO).
In diesem Gremium gibt es keine Stellvertreter*innen. Die nicht gewählten Kandidat*innen fungieren aber als potentielle Nachrücker*innen, wenn die gewählten Vertreter*innen das Amt nicht antreten oder ausfallen.
Bitte beachten Sie: Umfasst ein Fachbereich weniger als acht Professuren (hier FB Philosophie), so beträgt das Verhältnis der Wahlmitglieder im Fachbereichsrat vier Hochschullehrer*innen, ein*e Akademisch*e Mitarbeiter*in, ein*e Studierend*e, ein*e Doktorand*in, eine Person aus dem wissenschaftsunterstützenden Bereich (§ 19 Abs. 2, Satz 2 GO).
Wahlberechtigung (mit rechtlichen Hintergründen)
Aktiv wahlberechtigt und wählbar sind
grundsätzlich alle Personen, die im Wähler*innenverzeichnis aufgeführt sind:
- Akademische Mitarbeiter*innen (§ 44 Abs. 1, Ziff. 2 LHG), die hauptberuflich (d.h. mit mind. 50 % des regelmäßigen Umfangs der wöchentlichen Sollarbeitszeit) und nicht nur vorübergehend (d.h. mit einem Vertrag von mind. 6 Monaten Laufzeit) an der Universität Konstanz tätig sind (§ 9 Abs. 1, Satz 3 und 4 LHG).
- Akademische Mitarbeiter*innen, die zeitgleich als "Doktorand*innen" eingeschrieben sind, wählen in der Gruppe der "Immatrikulierten Doktorand*innen", sofern sie nicht gegenüber der Wahlleitung erklärt haben, dass sie in der Gruppe der "Akademischen Mitarbeiter*innen" wählen/gewählt werden möchten. Die Frist zur Erklärung des Wechsels endet 3 Tage vor Abschluss des Wähler*innenverzeichnis (§ 2 Abs. 2, Satz 2 WahlO).
- Akademische Mitarbeiter*innen, die die o.g. Kriterien erfüllen und als "Studierende" eingeschrieben sind, wählen in der Gruppe Akademische Mitarbeiter*innen, es sei denn, sie erklären gegenüber der Wahlleitung, dass sie in der Wähler*innengruppe der "Studierenden ihr Wahlrecht ausüben möchten. Die Frist zur Erklärung des Wechsels endet 2 Tage vor Abschluss des Wähler*innenverzeichnis (§ 2 Abs. 2, Satz 2 WahlO, in Verbindung mit § 10 Abs. 1, Satz 2 LHG).
Hier können Sie den entsprechenden Antrag auf Wechsel der Wähler*innengruppe finden. Zeitplan für die Wahlen.
Hinweis zur Beurlaubung von einer Dauer von mehr als 6 Monaten:
Während dieser Zeit ruhen die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter*innen auch in Bezug auf das Wahlrecht und die Mitwirkung in Gremien (§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG).
Aktiv wahlberechtigt, aber nicht wählbar sind
Akademische Mitarbeiter*innen, welche nicht hauptberuflich (d.h. mit weniger als 50 %, aber mehr als 25 % der wöchentlichen Sollarbeitszeit) und nicht nur vorübergehend (d.h. mit einem Vertrag mit einer Laufzeit von mind. 6 Monaten) an der Universität Konstanz beschäftigt sind (§ 9 Abs. 4, Satz 4 LHG).
Nicht aktiv wahlberechtigt, aber wählbar sind
Akademische Mitarbeiter*innen, die zum Zeitpunkt der Wahl länger als 6 Monate beurlaubt oder aus anderen Gründen freigestellt sind, aber der Beginn der Amtszeit (immer zum 01.10.) erst nach Ende der Beurlaubung/Freistellung liegt, z.B. Akademische Mitarbeiter*innen in Mutterschutz oder Elternzeit (§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG, § 2 Abs. 1, Satz 3 WahlO).
Nicht aktiv wahlberechtigt und nicht wählbar sind
Akademische Mitarbeiter*innen, welche nicht hauptberuflich und mit weniger als 25 % der wöchentlichen Sollarbeitszeit oder nur vorübergehend, d.h. mit einem Vertrag mit einer Laufzeit von 6 Monaten oder weniger beschäftigt sind (§ 9 Abs. 4 LHG).
Außerdem besitzen externe Stipendiat*innen (kein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität Konstanz und nicht immatrikuliert) kein Wahlrecht an der Universität Konstanz.
Hinweis: Diese Seiten dienen der allgemeinen Information. Rechtsverbindliche Regelungen entnehmen Sie bitte der "Bekanntmachung der Wahl", der Grundordnung und Wahlordnung der Universität Konstanz.