Wählergruppe Hochschullehrer*innen
Allgemeine Informationen für diese Wählergruppe
Wahlgremien
Senat
Die Wählergruppe der Hochschullehrer*innen wählt alle vier Jahre ihre Vertreter*innen für den Senat.
Insgesamt befinden sich 18 Vertreter*innen dieser Wählergruppe im Senat, unterteilt in je 6 Personen pro Sektion (§ 6 Abs. 2, Ziff. 2 GO).
Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.
Sektionsrat
Die Wählergruppe der Hochschullehrer*innen wählt alle vier Jahre ihre Vertreter*innen für die Sektionsräte.
- Mathematisch – Naturwissenschaftliche Sektion:
13 Hochschullehrer*innen
- Geisteswissenschaftliche Sektion:
11 Hochschullehrer*innen
- Sektion Recht – Politik – Wirtschaft
10 Hochschullehrer*innen
Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.
Fachbereichsrat
Die Wählergruppe der Hochschullehrer*innen wählt alle zwei Jahre ihre Vertreter*innen für die Fachbereichsräte.
- in jeden der 13 Fachbereichsräte: jeweils 6 Hochschullehrer*innen (§ 19 Abs. 2, Ziff. 2 GO).
In diesem Gremium gibt es keine Stellvertreter*innen. Die nicht gewählten Kandidat*innen fungieren aber als potentielle Nachrücker*innen, wenn die gewählten Vertreter*innen das Amt nicht antreten oder ausfallen (z.B. aufgrund eines Forschungssemesters).
Bitte beachten Sie: Umfasst ein Fachbereich weniger als acht Professuren (hier FB Philosophie), so beträgt das Verhältnis der Wahlmitglieder im Fachbereichsrat vier Hochschullehrer*innen, ein*e Akademisch*e Mitarbeiter*in, ein*e Studierend*e, ein*e Doktorand*in, eine Person aus dem wissenschaftsunterstützenden Bereich (§ 19 Abs. 2, Ziff. 2 GO).
Wahlberechtigung (mit rechtlichen Hintergründen)
Aktiv wahlberechtigt und wählbar sind
grundsätzlich alle Personen, die im Wähler*innenverzeichnis aufgeführt sind:
Hochschullehrer*innen, einschließlich Juniorprofessor*innen und Dozent*innen (§ 44 Abs. 1, Ziff. 1 LHG), welche hauptberuflich (d.h. mit mind. 50 % des regelmäßigen Umfangs der wöchentlichen Sollarbeitszeit/Dienstaufgaben) und nicht nur vorübergehend (d.h. mit einem Vertrag von mind. 6 Monaten Laufzeit) an der Universität Konstanz tätig sind (§ 9 Abs. 1, Satz 3 und 4 LHG).
Hinweis zur Beurlaubung von einer Dauer von mehr als 6 Monaten:
Während dieser Zeit ruhen die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter*innen auch in Bezug auf das Wahlrecht und die Mitwirkung in Gremien.
(§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG).
Nicht aktiv wahlberechtigt, aber wählbar sind
Hochschullehrer*innen, die zum Zeitpunkt der Wahl länger als 6 Monate beurlaubt oder aus anderen Gründen freigestellt sind, aber der Beginn der Amtszeit (immer zum 01.10.) erst nach Ende der Beurlaubung/Freistellung liegt, z.B. Hochschullehrer*innen in Mutterschutz oder Elternzeit (§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG, § 2 Abs. 1, Satz 3 WahlO).
Nicht aktiv wahlberechtigt und nicht wählbar sind
entpflichtete und im Ruhestand befindliche Hochschullehrer*innen, kooptierte Hochschullehrer*innen anderer Hochschulen, Honorarprofessor*innen, Gastprofessor*innen, Privatdozent*innen und außerplanmässige Professor*innen, sowie Ehrenbürger*innen und Ehrensenator*innen (§ 9 Abs. 1, Satz 2 LHG und § 9 Abs. 4, Sätze 1 und 2 LHG und § 14 Abs. 1 GO).
Nicht wählbar sind
die vier Prorektor*innen, da sie während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in einem Gremium der Universität wahrnehmen dürfen (§ 4 Abs. 2 GO).
Ebenso ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft als Amts- und Wahlmitglied im selben Gremium ausgechlossen (§ 9 Abs. 3 LHG).
Im Einzelfall
können außerplanmäßige Professor*innen bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 LHG wahlberechtigt sein.
Eine Aufnahme in das Wähler*innenverzeichnis ist auf Antrag möglich, Belege sind vorzulegen.
Die Frist zur Erklärung des Wechsels endet 3 Tage vor Abschluss des Wähler*innenverzeichnisses.
Hier finden Sie den entsprechenden Antrag und den Zeitplan für die Wahlen.
Hinweis: Diese Seiten dienen der allgemeinen Information. Rechtsverbindliche Regelungen entnehmen Sie bitte der "Bekanntmachung der Wahl", der Grundordnung und Wahlordnung der Universität Konstanz.