Studentin in Seminardiskussion
Studentin in Seminardiskussion

Wählergruppe der immatrikulierten Doktorand*innen

Allgemeine Informationen für diese Wählergruppe

Wahlgremien

Senat

Die Wählergruppe der immatrikulierten Doktorand*innen wählt alle zwei Jahre die Vertreter*innen für den Senat.

Insgesamt befinden sich 3 Vertreter*innen dieser Wählergruppe im Senat, hier wird nicht nach Sektionszugehörigkeit unterschieden (§ 6 Abs. 2, Ziff. 2 GO).

Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.

Sektionsrat

Die Wählergruppe der immatrikulierten Doktorand*innen wählt alle zwei Jahre ihre Vertreter*innen für die Sektionsräte.

Es befindet sich ein*e Vertreter*in dieser Wählergruppe in jedem der 3 Sektionsräte (§ 16 Abs. 3, Ziff. 2 GO).

Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.

Fachbereichsrat

Die Statusgruppe der immatrikulierten Doktorand*innen wählt alle zwei Jahre ihre Vertreter*innen für die Fachbereichsräte.

- in jeden der 13 Fachbereichsräte: jeweils ein*e Vertreter*innen (§ 19 Abs. 2, Ziff. 2 GO).

In diesem Gremium gibt es keine Stellvertreter*innen. Die nicht gewählten Kandidat*innen fungieren aber als potentielle Nachrücker*innen, wenn die gewählten Vertreter*innen das Amt nicht antreten oder ausfallen.

Bitte beachten Sie: Umfasst ein Fachbereich weniger als acht Professuren (hier FB Philosophie), so beträgt das Verhältnis der Wahlmitglieder im Fachbereichsrat  vier Hochschullehrer*innen, ein*e Akademisch*e Mitarbeiter*in, ein*e Studierend*e, ein*e Doktorand*in, eine Person aus dem wissenschaftsunterstützenden Bereich (§ 19 Abs. 2, Satz 2 GO).

Wahlberechtigung (mit rechtlichen Hintergründen)

Aktiv wahlberechtigt und wählbar sind

grundsätzlich alle Personen, die im Wähler*innenverzeichnis aufgeführt sind:

  • Immatrikulierte Doktorand*innen, jedoch nicht auf Zeit immatrikulierte Doktorand*innen (Zeitstudierende i.S.v. § 60 Abs. 1, Satz 5 LHG).
  • Immatrikulierte Doktorand*innen, die zeitgleich hauptberuflich (d.h. mit mind. 50 % des regelmäßigen Umfangs der wöchentlichen Sollarbeitszeit) und nicht nur vorübergehend (d.h. mit einem Vertrag von mind. 6 Monaten Laufzeit) als "Akademische Mitarbeiter*in" tätig sind (§ 9 Abs. 1, Satz 3 und 4 LHG), werden automatisch der Wähler*innengruppe der "Immatrikulierten Doktorand*innen" zugeordnet (§ 2 Abs. 2 WahlO). Ein Wechsel in die Wähler*innengruppe der "Akademische Mitarbeiter*innen" ist jedoch auf Antrag bis 3 Tage vor Abschluss des Wähler*innenverzeichnisses möglich.
    Hier finden Sie den entsprechenden Antrag. Zeitplan für die Wahlen.
  • Bei zeitgleicher nicht hauptberuflicher (d.h. mit weniger als 50 %, aber mehr als 25 % der wöchentlichen Sollarbeitszeit) und nicht nur vorübergehender Tätigkeit (d.h. mit einem Vertrag von mind. 6 Monaten Laufzeit) als "Akademische Mitarbeiter*in" (§ 9 Abs. 4, Satz 4 LHG): Diese Personen gehören automatisch der Gruppe "Immatrikulierte Doktorand*innen" an (§ 2 Abs. 2, Satz 3 WahlO) und ein Wechsel ist nicht möglich.

Hinweis zur Beurlaubung von einer Dauer von mehr als 6 Monaten:

Während dieser Zeit ruhen die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter*innen auch in Bezug auf das Wahlrecht und die Mitwirkung in Gremien. (§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG).

Nicht aktiv wahlberechtigt, aber wählbar sind

immatrikulierte Doktorand*innen, die zum Zeitpunkt der Wahl beurlaubt oder aus anderen Gründen freigestellt sind (§ 61 Abs. 2 LHG, § 12 Abs. 1 und 4 ZImmO), aber das Ende der Beurlaubung/Freistellung vor Beginn der Amtszeit (immer zum 01.10.) liegt, z.B. immatrikulierte Doktorand*innen Mutterschutz oder Elternzeit (§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG, § 2 Abs. 1, Satz 3 WahlO).

Nicht aktiv wahlberechtigt und nicht wählbar

sind nicht immatrikulierte Doktorand*innen, welche nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt mit der Universität Konstanz stehen (§ 9 Abs. 4 LHG und § 14 Abs. 1 GO).

Immatrikulation und Wahl der studentischen Gremien (StuPa und SFSWG)

Bitte beachten Sie folgende Besonderheiten:

Durch die Immatrikulation sind die Doktorand*innen auch für die studentischen Gremien/Organe (StuPa und SFSWG) wählbar und wahlberechtigt.

Informationen zu diesen Gremien finden Sie hier.

Hinweis: Diese Seiten dienen der allgemeinen Information. Rechtsverbindliche Regelungen entnehmen Sie bitte der "Bekanntmachung der Wahl", der Grundordnung und Wahlordnung der Universität Konstanz.