Wählergruppe der Studierenden
Allgemeine Informationen für diese Wählergruppe
Wahlgremien
Senat
Die Wählergruppe der Studierenden wählt einmal im Jahr die Vertreter*innen für den Senat.
Insgesamt befinden sich 5 Vertreter*innen dieser Wählergruppe im Senat, hier wird nicht nach Sektionszugehörigkeit unterschieden (§ 6 Abs. 2, Ziff. 2 GO).
Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.
Sektionsrat
Die Wählergruppe der Studierenden wählt einmal im Jahr ihre Vertreter*innen für die Sektionsräte.
Insgesamt befindet sich aus jedem Fachbereich ein*e Vertreter*in dieser Wählergruppe in jedem der 3 Sektionsräte (§ 16 Abs. 3, Ziff. 2 GO).
Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.
Fachbereichsrat
Die Wählergruppe der Studierenden wählt einmal im Jahr ihre Vertreter*innen für die Fachbereichsräte.
- in jeden der 13 Fachbereichsräte: jeweils 2 Vertreter*innen (§ 19 Abs. 2, Ziff. 2 GO).
In diesem Gremium gibt es keine Stellvertreter*innen. Die nicht gewählten Kandidat*innen fungieren aber als potentielle Nachrücker*innen, wenn die gewählten Vertreter*innen das Amt nicht antreten oder ausfallen.
Bitte beachten Sie: Umfasst ein Fachbereich weniger als acht Professuren (hier FB Philosophie), so beträgt das Verhältnis der Wahlmitglieder im Fachbereichsrat vier Hochschullehrer*innen, ein*e Akademisch*e Mitarbeiter*in, ein*e Studierend*e, ein*e Doktorand*in, eine Person aus dem wissenschaftsunterstützenden Bereich (§ 19 Abs. 2 GO).
Wahlberechtigung (mit rechtlichen Hintergründen)
Aktiv wahlberechtigt und wählbar sind
grundsätzlich alle Personen, die im Wähler*innenverzeichnis aufgeführt sind:
Immatrikulierte Studierende, jedoch nicht auf Zeit immatrikulierte Studierende (Zeitstudierende i.S.v. § 60 Abs. 1, Satz 4 LHG).
Aktiv wahlberechtigt, aber nicht wählbar sind
Immatrikulierte Studierende, die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten (§ 9 Abs. 7 LHG, § 14 Abs. 5 GO).
Nicht aktiv wahlberechtigt, aber wählbar sind
immatrikulierte Studierende, die zum Zeitpunkt der Wahl beurlaubt oder aus anderen Gründen freigestellt sind (§ 61 Abs. 2 LHG, § 12 Abs. 1 und 4 ZImmO), aber das Ende der Beurlaubung/Freistellung vor Beginn der Amtszeit (immer 01.10.) liegt, z.B. immatrikulierte Studierende in Mutterschutz oder Elternzeit (§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG, § 2 Abs. 1, Satz 3 WahlO).
Wahlberechtigung bei gleichzeitiger Beschäftigung an der Universität Konstanz
Die Zuordnung eines immatrikulierten Studierenden mit gleichzeitigem Beschäftigungsverhältnis als "Akademische*r Mitarbeiter*in"
erfolgt automatisch zur Wählergruppe der "Akademischen Mitarbeiter*innen" soweit ein hauptberufliches (d.h. mit mind. 50 % des regelmäßigen Umfangs der wöchentlichen Sollarbeitszeit) und nicht nur vorübergehendes (d.h. mit einem Vertrag von mind. 6 Monaten Laufzeit) Arbeitsverhältnis an der Universität Konstanz vorliegt (§ 9 Abs. 1, Satz 3 und 4 LHG).
Aktiv wahlberechtigt, aber nicht wählbar in der Wählergruppe "Akademische Mitarbeiter*innen" sind immatrikulierte Studierende sofern sie gleichzeitig als nicht hauptberufliche "Akademsiche Mitarbeiter*in" (d.h. mit weniger als 50 %, aber mehr als 25 % der wöchentlichen Sollarbeitszeit) und nicht nur vorübergehend, (d.h. mit einer Vertragslaufzeit von mind. 6 Monaten) beschäftigt sind (§ 9 Abs. 4, Satz 4 LHG).
Ein Wechsel zur Wählergruppe der "immatrikulierten Studierenden" (mit aktivem und passivem Wahlrecht) ist auf Antrag möglich. Die Frist zur Erklärung des Wechsels endet 3 Tage vor Abschluss des Wähler*innenverzeichnisses.
Hier finden Sie den entsprechenden Antrag und den Zeitplan für die Wahlen.
Die Zuordnung eines immatrikulierten Studierenden bei gleichzeitiger Beschäftigung als "wissenschaftsunterstützende*r Beschäftigte*r"
erfolgt automatisch zur Wählergruppe der "immatrikulierten Studierenden", ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung oder der Vertragslaufzeit.
Ein Wechsel zur Wählergruppe der "wissenschaftsunterstützenden Beschäftigten" ist auf Antrag möglich.
Voraussetzung für einen Wechsel ist ein hauptberufliches (d.h. mit mind. 50 % des regelmäßigen Umfangs der wöchentlichen Sollarbeitszeit) und nicht nur vorübergehendes (d.h. mit einem Vertrag von mind. 6 Monaten Laufzeit) Arbeitsverhältnis an der Universität Konstanz (§ 9 Abs. 1, Satz 3 und 4 LHG).
Hier finden Sie den entsprechenden Antrag und den Zeitplan für die Wahlen.
Zuordnung bei gleichzeitigem Beschäftigungsverhältnis als "Studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft":
Immatrikulierte Studierende, welche gleichzeitig als "Studentische Hilfskraft" oder "Wissenschaftliche Hilfskraft" bei der Universität Konstanz beschäftigt sind, werden der Wählergruppe "Immatrikulierte Studierende" zugeordnet.
Wähler*innenverzeichnis und Fachbereichszuordnung
Das Wähler*innenverzeichnis liegt von Montag, den 29. April bis Dienstag, den 07. Mai 2024 bei der Wahlleitung (V 616) zur Einsichtnahme bereit. Zur Vereinbarung eines Einsichtnahmetermins und Absprache der Art der Einsichtnahme, schicken Sie bitte von Ihrem persönlichen Uni-E-Mail-Account eine Email an die Wahlleitung mit Ihren Kontaktdaten. Berichtigungen und Änderungen können mit entsprechenden Belegen bis 3 Tage vor vor Abschluss des Wähler*innenverzeichnisses gegenüber der Wahlleitung schriftlich beantragt werden.
Bitte beachten Sie folgende Besonderheiten:
Die Zuordnung zu einem Fachbereich,
bei Studierenden, bei welchen insbesondere das Studienfach mehreren Fachbereichen (z.B. Life Science mit Chemie und Biologie oder z.B. Englisch, Französich und Italienisch mit Literatur-, Kunst- und Medienwissenschaften und Linguistik) angehört oder in sektionsübergreifenden Studiengängen (z.B. Finanzmathematik) oder bei einem Studium mit mehreren Hauptfächern, erfolgt die Zuordnung der aktiven Wahlberechtigung und Wählbarkeit den Angaben der Immatrikulationsbescheinigung.
Ein Wechsel von einem Wahlfach (Fachbereich) zu einem anderen kann gegenüber der universitären Wahlleitung bis 3 Tage vor Abschluss des Wähler*innenverzeichnisses auf Antrag geändert werden.
Hier finden Sie den entsprechenden Antrag und den Zeitplan für die Wahlen.
Immatrikulation und Wahl der Studentischen Gremien (StuPa und SFSWG)
Durch die immatrikulation sind die Studierenden auch für die Studentischen Gremien/Organe (StuPa und SFSWG) wahlberechtigt.
Informationen zu diesen Gremien finden Sie hier.
Hinweis: Diese Seiten dienen der allgemeinen Information. Rechtsverbindliche Regelungen entnehmen Sie bitte der "Bekanntmachung der Wahl", der Grundordnung und Wahlordnung der Universität Konstanz.