Wahl 2024: Vertreter*innen (Studierendenparlament und Studienfachschaftswahlgremien)
Die Wahlen finden im Zeitraum von Montag, 10. Juni bis Donnerstag, 13. Juni 2024 statt. Nach Login können Sie am Ende der Seite die Wahlvorschlagsformulare finden.
Gewählt werden von den Studierenden und den Immatrikulierten Doktorand*innen
Das Studierendenparlament (StuPa)
In das Studierendenparlament (StuPa) werden 23 Vertreter*innen aus den Wählergruppen der Studierenden bzw. der immatrikulierten Doktorand*innen gewählt.
Die Wahl erfolgt in der Form einer Listenwahl, die Listen werden aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt.
Weitere Informationen zum StuPa können Sie auch auf den Seiten der Verfassten Studierendenschaft (StuVe) finden.
Die Studienfachschaftswahlgremien (SFSWG)
Die Studienfachschaftswahlgremien (SFSWG) werden in Persönlichkeitswahl von den Studienfachschaftsmitgliedern gewählt.
Jeweils 7 Vertreter*innen aus jeder Studienfachschaft werden in das jeweilige Studienfachschaftswahlgremium (SFSWG) gewählt.
Weitere Informationen zum SFSWG können Sie auch auf den Seiten der Verfassten Studierendenschaft (StuVe) finden.
Wahlberechtigung (mit rechtlichen Hintergründen)
Aktiv wahlberechtigt und wählbar sind
grundsätzlich alle Personen, die im Wähler*innenverzeichnis aufgeführt sind.
Immatrikulierte Studierende und immatrikulierte Doktorand*innen, jedoch nicht befristet immatrikulierte Studierende und Doktorand*innen (Zeitstudierende i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 5 LHG).
Hinweis zur Beurlaubung von einer Dauer von mehr als 6 Monaten:
Während dieser Zeit ruhen Rechte und Pflichten auch in Bezug auf Ihr Wahlrecht und die Mitwirkung in Gremien. (§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG).
Ein gleichzeitig bestehendes Beschäftigungsverhältnis an der Universität Konstanz schließt das Wahlrecht bei der Wahl der studentischen Organe nicht aus.
Aktiv wahlberechtigt, aber nicht wählbar sind
Immatrikulierte Studierende, die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten (§ 9 Abs. 7 LHG, § 14 Abs. 5 GO).
Nicht aktiv wahlberechtigt, aber wählbar sind
immatrikulierte Studierende, die zum Zeitpunkt der Wahl beurlaubt oder aus anderen Gründen freigestellt sind (§ 61 Abs. 2 LHG, § 12 Abs. 1 und 4 ZImmO), aber das Ende der Beurlaubung/Freistellung vor Beginn der Amtszeit (immer zum 01.10.) liegt, z.B. immatrikulierte Studierende in Mutterschutz oder Elternzeit (§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG, § 2 Abs. 1, Satz 3 WahlO).
Hinweis: Diese Seiten dienen der allgemeinen Information. Rechtsverbindliche Regelungen entnehmen Sie bitte der "Bekanntmachung der Wahl der Verfassten Studierendenschaft", der "Organisationsatzung der Verfassten Studierendenschaft", der "Wahlordnung der Verfassten Studierendenschaft" und der "Fachschaftsrahmenordnung der Verfassten Studierendenschaft" der Universität Konstanz.