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Statusgruppe wissenschaftsunterstützende Beschäftigte

Allgemeine Informationen für diese Wählergruppe

Wahlgremien

Senat

Die Wählergruppe der wissenschaftsunterstützende Beschäftigten wählt alle vier Jahre die Vertreter*innen für den Senat

Insgesamt befinden sich 3 Vertreter*innen dieser Wählergruppe im Senat (§ 6 Abs. 2, Ziff. 2 GO).

Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.

Sektionsrat

Die Statusgruppe der wissenschaftsunterstützende Beschäftigten wählt alle vier Jahre ihre Vertreter*innen für die Sektionsräte.

Es befindet sich ein*e Vertreter*innen dieser Statusgruppe in jedem der 3 Sektionsräte (§ 16 Abs. 3, Ziff. 2 GO).

Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.

Fachbereichsrat

Die Statusgruppe der wissenschaftsunterstützende Beschäftigten wählt alle zwei Jahre ihre Vertreter*innen für die Fachbereichsräte.

- in jeden der 13 Fachbereichsräte: jeweils ein*e Vertreter*innen (§ 19 Abs. 2, Ziff. 2).

In diesem Gremium gibt es keine Stellvertreter*innen. Die nicht gewählten Kandidat*innen fungieren aber als potentielle Nachrücker*innen, wenn die gewählten Vertreter*innen das Amt nicht antreten oder ausfallen.

Bitte beachten Sie: Umfasst ein Fachbereich weniger als acht Professuren (hier FB Philosophie), so beträgt das Verhältnis der Wahlmitglieder im Fachbereichsrat  vier Hochschullehrer*innen, ein*e Akademisch*e Mitarbeiter*in, ein*e Studierend*e, ein*e Doktorand*in, eine Person aus dem wissenschaftsunterstützenden Bereich (§ 19 Abs. 2 GO, Satz 2).

Wahlberechtigung (mit rechtlichen Hintergründen)

Aktiv wahlberechtigt und wählbar sind

grundsätzlich alle Personen, die im Wähler*innenverzeichnis aufgeführt sind:

Mitarbeiter*innen im wissenschaftsunterstützenden Bereich, welche hauptberuflich (d.h. mit mind. 50 % des regelmäßigen Umfangs der wöchentlichen Sollarbeitszeit) und nicht nur vorübergehend (d.h. mit einem Vertrag von mind. 6 Monaten Laufzeit) an der Universität Konstanz tätig sind (§ 9 Abs. 1, Satz 3 und 4 LHG).

Im Fall einer möglichen Wahlberechtigung in mehreren Wahlbereichen (Fachbereich) richtet sich die Zuordnung danach, in welchem Wahlbereich die betreffende Person überwiegend beschäftigt ist; bei einer jeweils hältigen Beschäftigung erfolgt die Zuordnung zu dem Wahlbereich, in dem ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis besteht; bei zwei unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen ist das länger andauernde ausschlaggebend; im Übrigen entscheidet das Los (§ 2 Abs. 2, Satz 4 WahlO).

Hinweis zur Beurlaubung von einer Dauer von mehr als 6 Monaten:

Während einer Beurlaubung von mehr als 6 Monaten Dauer ruhen Rechte und Pflichten der Mitarbeiter*innen auch hinsichtlich Ihres Wahlrechts und der Mitwirkung in Gremien (§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG)

Aktiv wahlberechtigt, aber nicht wählbar sind

Mitarbeiter*innen im wissenschaftsunterstützenden Bereich, welche nicht hauptberuflich (d.h. mit weniger als 50 %, aber mehr als 25 % der wöchentlichen Sollarbeitszeit) und nicht nur vorübergehend (d.h. mit einem Vertrag mit einer Laufzeit von mind. 6 Monaten) an der Universität Konstanz beschäftigt sind (§ 9 Abs. 4, Satz 4 LHG).

Auch Auszubildende zählen zu diesem Personenkreis.

Nicht aktiv wahlberechtigt, aber wählbar sind

Mitarbeiter*innen im wissenschaftsunterstützenden Bereich, die zum Zeitpunkt der Wahl länger als 6 Monate beurlaubt oder aus anderen Gründen freigestellte sind, aber der Beginn der Amtszeit (immer 01.10.) erst nach Ende der Beurlaubung/Freistellung liegt, z.B. Mitarbeiter*innen in Mutterschutz oder Elternzeit (§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG, § 2 Abs. 1, Satz 3 WahlO).

Nicht aktiv wahlberechtigt und nicht wählbar sind

Mitarbeiter*innen im wissenschaftsunterstützenden Bereich, welche nicht hauptberuflich und mit weniger als 25 % der wöchentlichen Sollarbeitszeit oder nur vorübergehend, d.h. mit einem Vertrag mit einer Laufzeit von 6 Monaten oder weniger beschäftigt sind (§ 9 Abs. 4 LHG).

Hinweis: Diese Seiten dienen der allgemeinen Information. Rechtsverbindliche Regelungen entnehmen Sie bitte der "Bekanntmachung der Wahl", der Grundordnung und Wahlordnung der Universität Konstanz.