Datenschutz in der Online-Lehre

Hinweise, Musterdokumente und Empfehlungen für Lehrende

Grundlagen

Jede natürliche Person hat einen Anspruch auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten, dies gilt selbstverständlich auch für Studierende im Rahmen von Lehrveranstaltungen. Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick, was beim Einsatz digitaler Tools in der Lehre beachtet werden muss und wie Sie rechtliche Vorgaben umsetzen können.

Die Datenverarbeitung erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage unserer „Satzung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Universität Konstanz im Rahmen ihrer hochschulspezifischen Aufgabenerfüllung“, § 12. Erläutert werden diese rechtlichen Grundlagen im Dokument "FAQs zu Datenschutzrecht" in der Online-Lehre. Sie finden dies beim Sachgebiet Datenschutz der Abteilung Recht

1. Einsatz von Videokonferenzsystemen in der Lehre

Teilnahme an Lehrveranstaltungen ohne aktive Beteiligung der Studierenden

Die Studierenden nehmen nur als passiv Zuhörende an einer Lehrveranstaltung teil, die als Videokonferenz mit einem von der Universität Konstanz bereitgestellten Videokonferenztools durchgeführt wird. Deshalb reicht es aus, dass die Datenschutzinformation des eingesetzten Videokonferenztools zur Information zur Verfügung gestellt wird. Diese können Sie z. B. in der Veranstaltungsankündigung in ZEuS verlinken.

Aktive Beteiligung der Studierenden in der Videokonferenz

Wenn Studierende im Rahmen einer Videokonferenzsitzung zur aktiven Teilnahme aufgefordert sind, werden ihre Stimme, meist auch ihr Bild übertragen; es werden hier also personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn sie für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.

Konkret heißt das, dass Sie abwägen müssen, ob eine aktive Teilnahme in Ihrer Veranstaltung notwendig ist. Wenn Sie eine reine Vorlesung machen ohne jegliche Interaktion, können Sie die Übertragung von Bild oder Ton der Studierenden nicht einfordern. Sobald aber interaktive Elemente, wie z. B. Diskussionen, Teil Ihres Lehrkonzeptes sind, ist die aktive Teilnahme erforderlich. Dies teilen Sie den Teilnehmenden vor Beginn der Veranstaltung, am besten bereits in der Veranstaltungsankündigung in ZEuS, mit. Außerdem stellen Sie die Datenschutzinformation des eingesetzten Videokonferenztools zur Information zur Verfügung, was Sie durch Hinzufügen des Links in der Veranstaltungsankündigung einfach machen können.

Eine Einwilligung der Studierenden in die Datenverarbeitung, die früher über das vom Justiziariat zur Verfügung gestellte Formular eingeholt werden musste, ist nicht mehr notwendig, da mittlerweile mit der oben genannten Satzung eine Rechtsgrundlage hierfür geschaffen wurde. Die Information, dass die aktive Teilnahme erforderlich ist, und das Zurverfügungstellen der Datenschutzinformation des Tools reichen aus.

Aufzeichnungen

Wenn bei einer Aufzeichnung Bild, Ton, Chat, Teilnehmerliste oder Vergleichbares von online oder in Präsenz Teilnehmenden mit erfasst werden sollen oder können, müssen Sie vorab eine Zustimmung der Teilnehmenden zu dieser genau beschriebenen Verarbeitung von Daten in Form einer Einwilligungserklärung der einzelnen Teilnehmenden einholen. Diese ist wichtig für Ihre Nachweispflicht. Die Studierenden müssen die Option bekommen, diese Einverständniserklärung zu widerrufen, idealerweise auf einem Weg, der genauso einfach ist wie ihre Zustimmung. Dieses Einverständnis darf nicht implizit erfolgen, sondern muss explizit erklärt werden. Hierfür empfehlen wir zwei Wege:

  1. im Rahmen des Belegverfahrens über ZEuS (Anleitung in diesem pdf-Dokument)
  2. über ILIAS (Anleitung in diesem pdf-Dokument)

Für die aktive Teilnahme von Studierenden an Videokonferenzen mit  Aufzeichnung (sowie für Videopräsentationen von Studierenden) wurden Muster-Datenschutzinformationen geschaffen, die Sie hierfür verwenden können. Sie finden diese beim Sachgebiet Datenschutz der Abteilung Recht

Lehrveranstaltungen dürfen mit Einwilligung des/der Dozierenden aufgezeichnet und unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 der o. g. Satzung auch veröffentlicht werden. Dabei findet, sollte sich die Aufzeichnung von Teilnehmenden nicht vermeiden lassen, eine Abwägung des Interesses der Universität an der Veröffentlichung gegenüber dem Interesse der betroffenen Personen statt.

2. Online-Prüfungen

Beachten Sie bitte die Hinweise zur Durchführung von Online-Prüfungen, die auch für Teilprüfungs- und Studienleistungen gelten (Videopräsentationen). 

Für die videogestützte Analyse zu Lehr- und Qualifizierungszwecken beachten Sie bitte § 13 der o.g. Satzung. Weitere Erläuterungen finden Sie beim Sachgebiet Datenschutz der Abteilung Recht.

3. ILIAS

Beim Einsatz von ILIAS müssen Sie als Lehrende nicht tätig werden; die Einwilligungen der Studierenden für die Datenverarbeitung in ILIAS wird bei der ersten Nutzung von ILIAS eingeholt.