Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte

Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. Sie werden in außertariflichen Arbeitsverhältnissen beschäftigt.

Die Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter sind in allen Angelegenheiten  von der Einstellung (Ausfertigung und Abschluss von Arbeitsverträgen) bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für Sie da.

Was Sie wissen sollten

FAQ

Informationen zur Beschäftigung von Studentischen und Wissenschaftlichen Hilfskräften

Arbeitsvertrag

Als wissenschaftliche Hilfskräfte können Personen mit einem Hochschulabschluss (auch Bachelor) eingestellt werden, wobei die zu übertragenden Tätigkeiten diesen wissenschaftlichen Hochschulabschluss erfordern müssen.

Als studentische Hilfskraft darf nur eingestellt werden, wer in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist, der zu einem ersten Hochschulabschluss (i.d.R. Bachelorabschluss) führt. Dabei sollte es sich um Studierende der Universität Konstanz handeln.

Sobald die Studentische oder Wissenschaftliche (z.B. mit Bachelorabschluss im konsekutiven Masterstudium) Hilfskraft exmatrikuliert wird, ist sie verpflichtet, dies unverzüglich der Personalabteilung schriftlich mitzuteilen.

Diese befristeten Arbeitsverträge mit einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten und Mindeststundenzahl von 15 monatlich werden auf Antrag (spätestens drei Wochen vor Arbeitsbeginn einzureichen) ausschließlich durch die Personalabteilung abgeschlossen. Hier finden Sie die zur Einstellung notwendigen Formulare zum Ausdrucken.
Die Auszahlung der Vergütung erfolgt durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) in Fellbach; hier: GehaltssachbearbeiterInnen beim LBV.

Neue Regelung für Verträge von geprüften Hilfskräften:

Für geprüfte HK dürfen Verträge nur noch ausgestellt werden, wenn der Vertragsumfang mehr als 25 % der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines/r Vollzeitbeschäftigten umfasst.

Uns liegt ein Schreiben des MWK vor, dass uns auf Grund einer Entscheidung des BAG faktisch untersagt ist, Verträge für geprüfte wissenschaftliche Hilfskräfte mit einem Umfang bis zu 25 % der durchschnittlichen Regelarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten auszustellen da hier keine Qualifizierung vorausgesetzt werden kann.

Zitat aus der Urteilsbegründung:

„Der Gesetzgeber hat solche Arbeitsverhältnisse von der Anrechnung auf die Höchstbefristungsdauer ausgenommen, weil sie aufgrund ihres geringen Umfangs realistischerweise nicht zur wissenschaftlichen ... Qualifizierung genutzt werden können. Damit ist auch der Anwendungsbereich des Sonderbefristungsrechts für solche Arbeitsverhältnisse nicht eröffnet.“

Somit können wir inzwischen regelmäßig nur noch Verträge für geprüfte Hilfskräfte ausstellen, die mindestens 43 Monatsstunden umfassen.

Arbeitsunfähigkeit

Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung ist dieses unverzüglich der Beschäftigungsstelle und dem Fachbereichssekretariat mitzuteilen. Die Krankmeldung wird von dort an die Personalabteilung weitergeleitet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und wird vom LBV bearbeitet; hier GehaltssachbearbeiterInnen beim LBV.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt maximal 85 Stunden pro Monat.

Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis

Aus dieser Liste ist ersichtlich, wer eine Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis benötigt. Hierzu verweisen wir noch auf unsere diesbezüglich beratenden Stellen wie das Welcome Center.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich nach § 622 BGB. Im gegenseitigen Einvernehmen ist durch einen Antrag auf Auflösung mit beigefügtem Auflösungsvertrag eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses jederzeit zum Ende des Monats möglich. Diese Formulare sind in dreifacher Ausfertigung bei der Personalabteilung einzureichen. Hier: Merkblatt über die vor dem Ausscheiden noch zu erledigenden Formalitäten.

Beschäftigungsdauer (Befristungsregelungen)

Gemäß § 6 WissZeitVG dürfen Studentische sowie Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelorabschluss im konsekutiven Masterstudium, sofern sie an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, maximal 6 Jahre beschäftigt werden. Alle Beschäftigungsverhältnisse als Studentische oder Wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität Konstanz und anderen Hochschulen im In-und Ausland werden bei der Berechnung der Höchstbefristungsdauer angerechnet, d. h. mehrere befristete Arbeitsverhältnisse an wissenschaftlichen Einrichtungen werden zusammengezählt und dürfen diese Höchstgrenze nicht überschreiten. Die Gesamtbeschäftigungszeit an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen als Wissenschaftliche Hilfskraft (Master, Diplom, Magister, Staatsexamen) sowie als akademische Mitarbeiter dürfen die Zeit gem. § 2 (1) WissZeitVG nicht überschreiten. Die Tätigkeit als Wiss. Hilfskraft wird ab 41 Stunden/Monat (bei mehreren parallelen Arbeitsverhältnissen ist die Summe der Stundenzahl entscheidend) auf die 6-Jahresgrenze nach § 2 (1) WissZeitVG angerechnet. Auf die 6-Jahresgrenze nach dem LHG werden die Wiss. Hilfskraft-Verträge jedoch unabhängig von der Arbeitszeit immer angerechnet.

Dienstreisen/Dienstortverlegungen

dürfen nur mit vorheriger Genehmigung durch die Personalabteilung erfolgen. Hierzu ist ein Dienstreiseantragbzw. ein frei formulierter Antrag auf Dienstortverlegung an die Personalabteilung erforderlich.

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz gelten auch für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte. Weitere Informationen finden Sie hier.

Sozialversicherungs-und Steuerpflicht

Ob und ggf. in welchem Umfang die studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskräfte sozialversicherungspflichtig sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei Fragen zur Sozialversicherungs-und Steuerpflicht wenden Sie sich daher bitte direkt an den für Sie zuständige/n GehaltssachbearbeiterInnen beim LBV. Hier verweisen wir noch einmal auf die beratende Stelle in unserem Hause, den SSV-Service

Urlaub

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch ergibt sich je nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeitumfang. Siehe hierzu die Tabelle, aus der der entsprechende Urlaubsanspruch abzulesen ist. Antrag und Genehmigung erfolgen im Fachbereichssekretariat.

Vergütung

Die Vergütung wird zum Ende des Monats für den laufenden Monat gezahlt und beträgt ab 01.04.2024 pro Stunde für:
Studentische Hilfskräfte 13,25 € brutto
Wissenschaftliche Hilfskräfte mit B.A.-Abschluss im konsekutiven Masterstudium 14,09 € brutto
Wissenschaftliche Hilfskräfte mit wiss. Hochschulabschluss (Master-, Diplom-, Magisterabschluss) 19,14 € brutto

⇒ Die Pauschal-Hiwi-Stundensätze zur universitären Kalkulation ersehen Sie aus diesen Tabellen für ungeprüfte Studentische Hilfskräfte, für Wiss. Hilfskräfte mit B.A.-Abschluss im konsekutiven Masterstudium und für Wiss. Hilfskräfte mit wiss. Hochschulabschluss.

Aktuelles

Musterbogen für den Arbeitszeitnachweis

Hier finden Sie den Musterbogen für den Arbeitszeitnachweis

Zuständigkeiten nach Bereichen

Mathematisch-naturwissenschaftliche Sektion

FB 1: Mathematik und Statistik -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

FB 2: Informatik und Informationswissenschaft -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

FB 3: Physik -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

FB 4: Chemie -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

FB 5: Biologie (inkl. Tierlehrsammlung) -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

FB 6: Psychologie -> udo.traber@uni.kn,  Tel. 88-5267, Postfach: 224

Geisteswissenschaftliche Sektion

FB 7: Philosophie -> corinna.wagener@uni.kn, Tel. 88-2619, Postfach: 224

FB 8: Geschichte und Soziologie -> corinna.wagener@uni.kn, Tel. 88-2619, Postfach: 224

FB 9: Literaturwissenschaft mit Kunst- und Medienwissenschaft -> corinna.wagener@uni.kn, Tel. 88-2619, Postfach: 224

FB 10: Linguistik -> corinna.wagener@uni.kn, Tel. 88-2619, Postfach: 224

Sektion Politik - Recht - Wirtschaft

Sektion PRW -> deborah.probst@uni.kn, Tel. 88-3953, Postfach: 224

FB 11: Rechtswissenschaft -> deborah.probst@uni.kn, Tel. 88-3953, Postfach: 224

FB 12: Wirtschaftswissenschaften -> deborah.probst@uni.kn, Tel. 88-3953, Postfach: 224

FB 13: Politik- und Verwaltungswissenschaften -> deborah.probst@uni.kn, Tel. 88-3953, Postfach: 224

Verwaltung

Universitätsverwaltung → udo.traber@uni.kn,  Tel. 88-5267, Postfach: 224

Zukunftskolleg → udo.traber@uni.kn,  Tel. 88-5267, Postfach: 224

Zentrale Einrichtungen

KIM  →  udo.traber@uni.kn,  Tel. 88-5267, Postfach: 224

Sprachlehrinstitut → udo.traber@uni.kn,  Tel. 88-5267, Postfach: 224

Exzellenzcluster 2117 →  sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

Exzellenzcluster 2035 -> deborah.probst@uni.kn, Tel. 88-3953, Postfach: 224

Binational School of Education -> udo.traber@uni.kn,  Tel. 88-5267, Postfach: 224

Graduiertenschule CHB → sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

Sonderforschungsbereiche

SFB 969 -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

SFB 767 → sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

SFB TRR 161 → sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

SFB 1214 → sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

Weitere Zuständigkeitsbereiche

Zulagen (A-K) -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

Zulagen (L-Z) ->  udo.traber@uni.kn,  Tel. 88-5267, Postfach: 224

Aushilfskräfte (A-K) -> sinja.igelmayer@uni.kn, Tel. 88-5157, Postfach: 224

Aushilfskräfte (L-Z) -> udo.traber@uni.kn,  Tel. 88-5267, Postfach: 224