Gebühren für internationale Studierende und für ein Zweitstudium
In Baden-Württemberg werden seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester für einen Teil der internationalen Studierenden im Erststudium erhoben. Studierende mit einer Staatsangehörigkeit innerhalb der EU bzw. des EWR müssen keine Studiengebühr im Erststudium bezahlen. Ebenso davon ausgenommen sind bestimmte Bildungsinländer*innen (z. B. Nicht-EU-Bürger*innen mit deutschem Abitur) sowie Studierende im Rahmen einer Promotion. Zeitgleich wurden Studiengebühren für ein Zweitstudium in Höhe von 650 Euro pro Semester für alle Studierenden eingeführt.
Mithilfe der Seiten des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg (MWK) können Sie sich gerne über die entsprechenden Gründe informieren, die zu dieser Entscheidung geführt haben.
Verwendung
Die Hochschulen erhalten von den Studiengebühren für internationale Studierende unmittelbar einen Anteil in Höhe von jeweils 300 Euro. Dieser wird an der Universität Konstanz für die Betreuung und Förderung der internationalen Studierenden eingesetzt. Unter anderem soll damit deren Abschlussquote verbessert werden. Die restlichen 1.200 Euro sowie die gesamten Einnahmen aus der Zweitstudiengebühr in Höhe von 650 Euro werden dem Landeshaushalt zugeführt. Dort dienen sie dazu, langfristig die notwendigen Spielräume für die Finanzierung der Hochschulen zu sichern.
Vertrauensschutz und Übergangsvorschriften
Zeitlich befristete oder einmalige Regelungen
Studierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, können ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei an dieser Hochschule fortführen (Vertrauensschutz). Studierende, die bereits spezielle Studiengebühren im Rahmen ihres weiterführenden oder berufsbegleitenden Studiengangs entrichten, müssen keine weiteren bezahlen.
Der einmalige Wechsel eines Teilstudiengangs innerhalb eines bisherigen obligatorischen Mehrfachstudiengangs (z. B. beim Lehramtsstudium) ist gebührenfrei möglich. Jede andere bzw. weitere Veränderung, wie etwa ein Wechsel des Studienfachs oder Studiengangs (auch vom Bachelor zum Master), führt zum Verlust des Vertrauensschutzes und damit zur Gebührenpflicht.
Internationale Studienbewerber*innen, die im Studienjahr vor Beginn des Wintersemesters 2017/18 in einem Studienkolleg nach § 73 Landeshochschulgesetz (LHG) in Baden-Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 11 LHG) eingeschrieben waren, bezahlen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung erstmals immatrikuliert werden, keine Studiengebühr für internationale Studierende.
Internationale Studienbewerber*innen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Stipendium eines öffentlich finanzierten Stipendiengebers (z. B. eines Begabtenförderungswerkes) schriftlich zugesagt bekommen haben, bezahlen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach der Stipendienzusage erstmals immatrikuliert werden, keine Studiengebühr für internationale Studierende.
Regelungen zur Studiengebühr für internationale Studierende
Grundsätze zur Studiengebührenpflicht
Seit dem Wintersemester 2017/18 müssen internationale Studierende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzen, für ihr Studium in einem Bachelor-, konsekutiven Master- sowie Staatsexamensstudiengang Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester bezahlen. Hinzu kommen die bislang schon üblichen Gebühren und Beiträge.
Nicht studiengebührenpflichtig sind:
- Studierende aus der EU und dem EWR.
- Internationale Studierende, die eine bestimmte inländische Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nach § 58 Landeshochschulgesetz (LHG) besitzen (Bildungsinländer*innen). Inländische HZBs in diesem Sinne sind:
1. die allgemeine Hochschulreife (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 LHG).
2. die fachgebundene Hochschulreife (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 LHG).
3. die Fachhochschulreife (§ 58 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
4. eine schulische Qualifikation und eine Deltaprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG), soweit die zugrundeliegende fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Deutschland erworben wurde.
5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG), soweit die Aufstiegsfortbildungsprüfung in Deutschland abgelegt wurde.
6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG), soweit die vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung in Deutschland absolviert wurden.
7. weitere inländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat (§ 58 Abs. 2 Nr. 12 LHG).
In anderen Bundesländern erworbene HZBs gelten als baden-württembergische, sofern und soweit sie diesen entsprechen.
Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
Geraten Studierende nach (!) Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen können, kann die Hochschule die Gebühren ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen (§ 7 LHGebG).
Ausnahmeregelungen
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz
Die folgenden Ausnahmen von der Studiengebührenpflicht gelten für Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten, die z. B. ein permanentes Aufenthaltsrecht in Europa genießen oder aufgrund bestimmter internationaler/nationaler Vorschriften eine gute Bleibeperspektive haben. Von der Studiengebührenpflicht für internationale Studierende sind demnach ausgenommen:
- Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten.
- Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen.
- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind.
- heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist.
- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Abs. 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 104a oder 104c AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 [33] bis 34 AufenthG besitzen.
5a. bis zum 04.03.2026 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen. - Ausländerinnen und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder Abs. 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 [33] bis 34 und 36a AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
- geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a AufenthG), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gilt entsprechend.
- Ausländerinnen und Ausländer, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig* gewesen sind.
- Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig* gewesen ist.
- Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 LHGebG bleibt unberührt, das heißt die Zweitstudiengebühr ist hier trotzdem zu bezahlen.
Tritt ein Staat aus der EU oder dem EWR aus und würden dadurch Angehörige dieses Staates gebührenpflichtig, so können Angehörige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen (§ 5 Abs. 2 LHGebG).
Brexit-Auswirkungen:
Studierende aus dem Vereinigten Königreich, die mit eigenem Wohnsitz in Deutschland bis zum 31.12.2020 (= Ende des Übergangszeitraums) ihr Studium aufgenommen haben, werden auch nach dem 01.01.2021 nicht nach § 3 Abs. 1 LHGebG studiengebührenpflichtig sein. Die obige Regelung des § 5 Abs. 2 LHGebG, die einen Vertrauensschutz nur für Bestandsstudierende vorsah, die am 31.01.2020 bereits fünf Semester immatrikuliert waren, findet wegen des vorrangigen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) keine Anwendung.
Besonderheit Schweiz: Staatsangehörige der Schweiz sowie Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen oder Kinder von Staatsangehörigen der Schweiz, die in Deutschland nachweislich einer Erwerbstätigkeit* nachgehen, unterliegen nicht der Studiengebührenpflicht für internationale Studierende. Es gilt hier das seit 01.06.2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz (Artikel 6 und 9 Abs. 2 Anhang I).
* Hinweis: Eine solche selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit muss Einkünfte ermöglichen, die den eigenen Lebensunterhalt sichern. Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit ist dann auszugehen, wenn der durchschnittliche Bruttomonatslohn der anrechenbaren Zeiträume eines Kalenderjahres folgenden Betrag erreicht:
716,40 Euro (10/2014-09/2016)
778,80 Euro (10/2016-09/2019)
892,80 Euro (10/2019-09/2020)
902,40 Euro (10/2020-09/2022)
974,40 Euro (10/2022-09/2024)
1.026,00 Euro (ab 10/2024)
Quelle: BAföG-VwV 11.3.5 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG.
Befreiungsmöglichkeiten
Befreiungen nach § 6 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)
a) Von der Studiengebührenpflicht befreit werden:
- Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind.
- Studierende einer ausländischen Partnerhochschule mit Abschlussziel, die im Rahmen eines gegenseitig gebührenfreien (Doppel-)Abschlussprogramms immatrikuliert sind.
- Studierende einer ausländischen Partnerhochschule ohne Abschlussziel, die im Rahmen eines gegenseitig gebührenfreien Austauschprogramms (z. B. Erasmus) für in der Regel zwei Semester immatrikuliert sind (Austauschstudium); Studierende auf Zeit ohne Austauschprogramm ("Free Mover") sind voll studiengebührenpflichtig.
- Studierende der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG), die an der Universität Konstanz in einem der gemeinsamen Studiengänge für Lehrkräfte der Sekundarstufe I bzw. II oder in dem gemeinsamen Masterstudiengang "Frühe Kindheit" eingeschrieben sind.
b) Von der Studiengebührenpflicht werden auf Antrag befreit, der bis spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt sein muss:
- Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
- Für ein nach der Prüfungsordnung in das Studium integriertes, praktisches Studiensemester.
- In der Regel Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
- Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums am 1. Juli eines Jahres für das folgende Wintersemester und am 1. Januar eines Jahres für das folgende Sommersemester mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde. Derzeit sind dies die Länder Eritrea, Syrien, Somalia und Afghanistan.
c) Befreiung von besonders begabten internationalen Studierenden:
Die Universität Konstanz befreit jährlich eine begrenzte Anzahl von besonders begabten internationalen Studierenden mit Abschlussziel bei uns, nach Maßgabe der Regelungen in der Begabtenbefreiungssatzung der Universität. Diese Studierenden müssen studiengebührenpflichtig sein (§ 3 LHGebG) und dürfen von den Studiengebühren weder gesetzlich ausgenommen (§ 5 LHGebG) noch anderweitig befreit sein (§ 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 7 LHGebG).
Das Verfahren findet einmal jährlich im Verlaufe des Sommersemesters statt. Die zuständigen Fachbereiche können internationale Studierende, bei denen sie eine besondere Begabung feststellen und die in der Regel pro absolviertem Semester mindestens 18 ECTS-Credits durch Leistungen an der Universität Konstanz erreicht haben, für die Gebührenbefreiung nach dieser Satzung vorschlagen. Ein Antrag der Studierenden ist dafür nicht erforderlich. Nach Abschluss des Verfahrens werden die betreffenden Studierenden durch einen Befreiungsbescheid schriftlich informiert. Die Befreiung gilt rückwirkend für das laufende Sommersemester und in der Folge bis zum Ende der Einschreibung in den zum Zeitpunkt der Befreiung gewählten Studiengang; längstens jedoch bis zum Ende der Regelstudienzeit des betreffenden Studiengangs zuzüglich zwei weiterer Fachsemester.
Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen nicht.
Regelungen nach Aufnahme des Studiums im Falle einer Notlage
Sollten Sie nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine individuelle Notlage geraten sein, können Sie für das jeweils aktuelle Rückmeldeverfahren einen Antrag auf ganz oder teilweise Stundung (Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub) der Studiengebühren oder - je nach Schwere der individuellen Notlage - auch einen Antrag auf ganz oder teilweisen Erlass der Studiengebühren stellen (§ 7 LHGebG).
Für eine Beratung zur Antragsstellung wenden Sie sich bitte zuerst an das International Office. Nähere Informationen zu den Finanzierungshilfen und -möglichkeiten finden Sie unter den folgenden Seiten von Seezeit Studierendenwerk Bodensee sowie der Universität Konstanz. Außerdem möchten wir Ihnen die Seezeit-Jobbörse empfehlen, bei der es ein breites Angebot an Stellen für alle Studierenden gibt.
Verfahren und Nachweise zur Feststellung von Ausnahmen und Befreiungen
Das Gesetz legt eine umfassende Mitwirkungspflicht sowohl von Studienbewerber*innen als auch von Studierenden fest, damit die Hochschulen Rechtssicherheit und einen möglichst geringen Aufwand bei der Feststellung von eventuellen Ausnahmen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht haben. Dazu gehört auch, dass der Antrag auf Befreiung bis vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz).
Ausnahmeregelungen nach § 5 Landeshochschulgebührengesetz
Ob eine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht vorliegt, sollte bereits im Rahmen der Zulassung bzw. muss spätestens bei der Immatrikulation oder Rückmeldung nachgewiesen werden. Leider sind nicht alle Voraussetzungen (z. B. beim Aufenthaltstitel) durch uns ohne Weiteres feststellbar. Deshalb benötigen wir von Ihnen möglichst frühzeitig die schriftliche Vorlage des Auskunftsformulars zusammen mit den geeigneten Nachweisen. Als Studienplatzbewerber*in erhalten Sie dieses Auskunftsformular bereits zusammen mit Ihrer Zulassung oder Aufforderung zur Immatrikulation. Nach Abschluss unserer Prüfung teilen wir Ihnen mit, ob Sie weiterhin gebührenpflichtig sind oder nicht.
Als Nachweis dient in der Regel der aktuelle elektronische Aufenthaltstitel (eAT). Sollte darin der Vermerk "siehe Zusatzblatt" stehen, muss auch das Zusatzblatt mit vorgelegt werden, um vorhandene Nebenbestimmungen (Auflagen) zum Aufenthaltstitel nachvollziehen zu können. In den Fällen, bei denen die gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht an weitere Voraussetzungen geknüpft sind, die sich nicht allein aus dem Aufenthaltstitel selbst ergeben, müssen von Ihnen ergänzende Nachweise vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass ein lediglich zur Einreise nach Deutschland ausgestelltes kurzfristiges Visum (z. B. zur Aufnahme des Studiums) als Nachweis nicht geeignet ist. Denn in der Regel findet erst nach der Einreise die weitere aufenthaltsrechtliche Prüfung durch die Ausländerbehörde statt, an deren Ende die Ausstellung eines endgültigen bzw. langfristigeren Aufenthaltstitels stehen kann. In diesem Fall müssen Sie deshalb auch die Studiengebühr in voller Höhe und innerhalb der in der Zulassung genannten Annahmefrist des Studienplatzes bezahlen. Ansonsten können wir Sie zum einen nicht immatrikulieren und zum anderen verliert die ursprüngliche Zulassung zum Studium ihre Gültigkeit.
Sollte der Nachweis einer bereits vorliegenden gesetzlichen Ausnahme erst nach Ihrer Immatrikulation/Rückmeldung und ohne eigenes Versäumnis erfolgen können, wird die bereits bezahlte Studiengebühr erstattet. Dasselbe gilt, wenn der gesetzliche Ausnahmegrund noch binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn eintritt; danach bleibt es für das betreffende Semester bei der Gebührenpflicht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHGebG).
Befreiungsmöglichkeiten auf Antrag nach § 6 Landeshochschulgebührengesetz
Ob eine gesetzliche Befreiung von der Gebührenpflicht vorliegt, sollte grundsätzlich ebenfalls bereits im Rahmen der Zulassung bzw. spätestens bei der Immatrikulation oder Rückmeldung zum nächsten Semester beantragt und nachgewiesen werden.
Soll der Befreiungsgrund eine Beurlaubung vom Studium sein, so ermitteln wir zunächst im Rahmen des Beurlaubungs- bzw. Befreiungsantrags, ob dieser vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Ist dies der Fall und können Sie beurlaubt werden, liegt eine gesetzliche Befreiung vor und wir teilen Ihnen dies zusammen mit der Beurlaubung mit.
Auch für ein praktisches Studiensemester, das nach der Prüfungsordnung ein integrierter Bestandteil Ihres Studienganges sein muss, gilt eine Befreiung von der Gebührenpflicht. Hier benötigen wir eine schriftliche Bestätigung der/des Praktikumsbeauftragten des zuständigen Fachbereichs.
Des Weiteren sollen Studierende befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung nach § 2 SGB IX erheblich studienerschwerend auswirkt. Hier genügt in der Regel die Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises oder von fachärztlichen Dokumenten. Darüber hinaus können sich alle betreffenden Studierenden und Studieninteressierten auch gerne von der Beauftragten oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen beraten lassen.
Schließlich werden Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz befreit, die eine Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde. Hier genügt in der Regel die Vorlage der gültigen Aufenthaltsgestattung der Ausländerbehörde.
Sollte eine der vorgenannten Befreiungen vorliegen bzw. erfolgen können, kann eine bereits bezahlte Studiengebühr erstattet werden.
Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen nicht.
Spätere Einbürgerung in einen EU/EWR-Staat
Falls Sie im Verlaufe Ihres Studiums in einen EU/EWR-Staat eingebürgert werden sollten, legen Sie uns bitte als Nachweis dafür möglichst unmittelbar danach Ihre Einbürgerungsurkunde oder Ihren Reisepass in Form einer gut lesbaren Kopie zusammen mit dem Original (zum Abgleich) vor.
Sollte der Nachweis einer bereits vorliegenden gesetzlichen Ausnahme erst nach Ihrer Immatrikulation/Rückmeldung und ohne eigenes Versäumnis erfolgen können, wird die bereits bezahlte Studiengebühr erstattet. Dasselbe gilt, wenn der gesetzliche Ausnahmegrund noch binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn eintritt; danach bleibt es für das betreffende Semester bei der Gebührenpflicht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHGebG).
Formulare
Hinweis: Studienbewerber*innen erhalten das Auskunftsformular bereits zusammen mit ihrer Zulassung zum Studium oder Aufforderung zur Immatrikulation.
Nur für bereits immatrikulierte Studierende: Auskunftsformular zur Klärung einer gesetzlichen Ausnahme von den Studiengebühren für internationale Studierende
Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren für internationale Studierende
Nur nach Aufnahme des Studiums: Antrag auf ganz oder teilweise Stundung oder Antrag auf ganz oder teilweisen Erlass der Studiengebühren für internationale Studierende aus individuellen und unverschuldeten Härtefallgründen
Regelungen zur Studiengebühr für ein Zweitstudium
Grundsätze zur Zweitstudiengebührenpflicht
Seit dem Wintersemester 2017/18 müssen alle Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr) bezahlen. Hinzu kommen die bislang schon üblichen Gebühren und Beiträge.
Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium bereits eine Gebühr für Internationale Studierende erhoben wird oder für die Aufnahme eines Studiums in einem Lehramtsstudiengang. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.
Der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss, führt nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges und die Fortsetzung des Staatsexamensstudiengangs nach Erreichen des Bachelorabschlusses im Rahmen eines Studiengangverbundes nach § 34 Abs. 7 LHG.
Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), wird die Zweitstudiengebührenpflicht erst mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters eintreten; dies gilt nicht für ein Erweiterungsfach im Rahmen eines Lehramtsstudienganges. Sind Studierende in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an einer Hochschule des Landes und an einer Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben, tritt die Zweitstudiengebührenpflicht für das Studium an einer Hochschule in Baden-Württemberg mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses des Studiengangs an der Hochschule des anderen Landes folgenden Semesters ein.
Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
Befreiungsmöglichkeiten
Befreiungen nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 7 Landeshochschulgebührengesetz
Von der Studiengebührenpflicht werden auf Antrag befreit, der bis spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt sein muss:
- Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
- Für ein nach der Prüfungsordnung in das Studium integriertes, praktisches Studiensemester.
- In der Regel Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen nicht.
Verfahren und Nachweise zur Feststellung von Befreiungen
Das Gesetz legt eine umfassende Mitwirkungspflicht sowohl von StudienbewerberInnen als auch von Studierenden fest, damit die Hochschulen Rechtssicherheit und einen geringen Aufwand bei der Feststellung von eventuellen Befreiungen von der Gebührenpflicht haben. Dazu gehört auch, dass der Antrag auf Befreiung bis vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz).
Befreiungen auf Antrag nach § 8 Abs. 4 Landeshochschulgebührengesetz
Soll der Befreiungsgrund eine Beurlaubung vom Studium sein, so ermitteln wir zunächst im Rahmen des Beurlaubungs- bzw. Befreiungsantrags, ob dieser vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Ist dies der Fall und können Sie beurlaubt werden, liegt eine gesetzliche Befreiung vor und wir teilen Ihnen dies zusammen mit der Beurlaubung mit.
Auch für ein praktisches Studiensemester, das nach der Prüfungsordnung ein integrierter Bestandteil Ihres Studienganges sein muss, gilt eine Befreiung von der Gebührenpflicht. Hier benötigen wir eine schriftliche Bestätigung der/des Praktikumsbeauftragten des zuständigen Fachbereichs.
Des Weiteren sollen Studierende befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung nach § 2 SGB IX erheblich studienerschwerend auswirkt. Hier genügt in der Regel die Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises oder von fachärztlichen Dokumenten. Darüber hinaus können sich alle betreffenden Studierenden und Studieninteressierten auch gerne von der Beauftragten oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen beraten lassen.
Sollte eine der vorgenannten Befreiungen vorliegen bzw. erfolgen können, kann eine bereits bezahlte Studiengebühr erstattet werden.
Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen derzeit nicht.
Formulare
Antrag auf Befreiung von den Zweitstudiengebühren
Antrag auf ganz oder teilweise Stundung der Zweitstudiengebühren aus individuellen und unverschuldeten Härtefallgründen