Jährliche Anzeige der im Jahr 2019 ausgeübten Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamte
Nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen sind wir dazu verpflichtet, alle Beamtinnen und Beamte jährlich auf ihre Erklärungspflicht über ausgeübte Nebentätigkeiten gemäß § 8 Landesnebentätigkeitsverordnung (LNTVO) hinzuweisen.
Demnach ist der Personalabteilung bis zum 01. Juli eines Jahres eine Aufstellung vorzulegen über:
- Alle im vorausgegangenen Kalenderjahr (somit für das Jahr 2019) ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten mit Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit, den Auftrag- oder Arbeitgeber, die Höhe der Vergütung und ggf. bei ablieferungspflichtigen Nebentätigkeiten eine Abrechnung über die hieraus zugeflossenen Vergütungen.
- Bisher eingetretene Änderungen von Angaben bei der Anzeige nach § 63 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG).
Wir bitten daher, die Aufstellung nach § 8 Abs. 1 LNTVO zu fertigen und diese bis zum 01. Juli 2020 unterschrieben per E-Mail an das Sachgebiet Beamte (beamte@uni-konstanz.de) zu übersenden. Der hierfür vorgesehene Vordruck mit dem Titel „BN 101 Jährliche Anzeige einer ausgeübten Nebentätigkeit“ ist unter nachfolgendem Link hinterlegt:
https://www.uni-konstanz.de/personalabteilung/vordrucke-merkblaetter-information/beamte/
Nebentätigkeiten, welche über einen längeren Jahreszeitraum genehmigt wurden, sind ebenfalls jährlich anhand des Formulars der Personalabteilung aufzulisten.
Eine weitere Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung wird nicht erfolgen. Sofern keine Nebentätigkeit ausgeübt wurde, ist eine Erklärung nicht erforderlich (bitte keine Fehlanzeige senden).
Unabhängig davon, ob Sie uns bisher eine Nebentätigkeit gemeldet haben, können Sie in der Anlage des o.g. Vordrucks die nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen nachlesen. Weitere Informationen finden Sie auch auf dem Merkblatt zur Nebentätigkeit, welches sich ebenfalls auf unserer Webseite befindet.