Pflicht zur Arbeitszeiterfassung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und der Dokumentationsanforderungen der Drittmittelgeber ist die Universität Konstanz verpflichtet, zukünftig die Arbeitszeiten von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften zu erfassen. Aus diesem Grund sind die Vorgesetzten gehalten, Arbeitszeitnachweise ihrer Hiwis einzufordern und diese Nachweise in ihrem Bereich für mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Bitte beachten Sie hierzu ein Schreiben des Kanzlers.
Den Musterbogen zur Arbeitszeiterfassung finden Sie hier.
Kurze Erläuterung zur Erfassung der Arbeitszeit von Hilfskräften
- Alle Hilfskräfte sind verpflichtet, ihre Arbeitszeit monatlich zu erfassen (taggenau mit Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit abzüglich der Pausen)
- Die Arbeitszeit kann flexibel mit dem/der jeweiligen Vorgesetzten vereinbart werden, die arbeitsvertraglich zu leistenden Stunden sind aber bis zum Vertragsende vollständig zu erbringen.
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf die maximal arbeitsvertraglich vereinbarten 19,55 Wochenstunden nicht überschreiten!
- Urlaubs- und Krankheitszeiten sind zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht grundsätzlich nicht.
- Zeitweise Mehrarbeit während der Vertragsdauer ist bis zum Vertragsende abzubauen, Überstunden können nicht entstehen und demnach auch nicht vergütet werden.
- Die Aufzeichnungen sind im jeweiligen Arbeitsbereich aufzubewahren.
Weiteres entnehmen Sie bitte dem Rundschreiben des Kanzlers.