Strafsanktionen
im deutschen Jugendstrafrecht
Ziel, Handhabung und Wirkungen
12 Thesen
Prof. Dr. Wolfgang Heinz
Universität Konstanz
Vortrag im Rahmen der Tagung der IRZ-Stiftung
„Jugendgerichtsbarkeit und alternative Strafformen“
am 28. März 2006 in Bonn
[pdf-Version, ca. 160
KB]
1. These: Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht für junge Täter, die zur Zeit ihrer Tat das 14., nicht aber das 21. Lebensjahr vollendet haben. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht ist das Jugendstrafrecht Täterstrafrecht. Sein Ziel ist nicht Vergeltung der Tat oder Schuldausgleich (Tatstrafrecht). Ziel des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist vielmehr, den straffällig gewordenen jungen Menschen zu einem Leben ohne Straftaten anzuhalten und gegebenenfalls zu befähigen (Rückfallverhütung). Die Bedeutung des Normlernens und – falls erforderlich – der Ausgleich von Sozialisationsdefiziten wird deshalb im JGG besonders hervorgehoben.
2.
These: Um dieses Ziel der Rückfallverhütung
zu erreichen, stellt das JGG nicht nur normverdeutlichende Sanktionen zur
Verfügung, sondern auch helfende, stützende und betreuende Sanktionen.
Wo bereits die erforderlichen erzieherischen Maßnahmen, sei es außerhalb des
strafrechtlichen Verfahrens, sei es im Ermittlungsverfahren, eingeleitet oder
durchgeführt worden sind, sind Verurteilung und Strafverfahren entbehrlich.
Denn es geht nicht um Tatschuldvergeltung, sondern um Rückfallprävention.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Strafsanktion und Strafverfahren sich
unter Umständen erziehungsschädlich auswirken können. Deshalb kommt
Diversion, also der Vermeidung einer förmlichen Verurteilung, im
Jugendstrafverfahren nicht nur aus verfahrensökonomischen Gründen, sondern
vor allem aus spezialpräventiven Gründen besondere Bedeutung zu.
3. These: Das Jugendstrafrecht hatte Schrittmacherfunktion für das Erwachsenenstrafrecht, das zunehmend auch präventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung berücksichtigte. Viele der inzwischen auch im Erwachsenenstrafrecht eingeführten Sanktionen wurden zunächst im Jugendstrafrecht erprobt. Dies gilt z.B. für Diversion, für Strafaussetzung zur Bewährung und für den Täter-Opfer-Ausgleich.
4.
These: Für das Jugendstrafrecht wie
für das Erwachsenenstrafrecht ist kennzeichnend, dass
1. Freiheitsstrafen immer seltener verhängt werden, stationäre also durch
ambulante Sanktionen ersetzt werden,
2. Freiheitsstrafen von nicht mehr als 2 Jahren, soweit sie überhaupt noch
verhängt werden, überwiegend nicht vollstreckt werden; ihre Vollstreckung
wird in zunehmendem Maße zur Bewährung ausgesetzt,
3. vermehrt von Diversion Gebrauch gemacht wird, d.h. das Verfahren eingestellt
wird, obwohl aus Sicht von Staatsanwaltschaft oder Gericht zur Anklageerhebung
oder zur Verurteilung hinreichender Tatverdacht besteht.
5.
These: Im welchem Umfang sich
dieser Umbau des Sanktionensystems vollzog und in welchem Ausmaß die Praxis
diesen Umbau umgesetzt hat, zeigen die Schaubilder:
Schaubild 1 zeigt, dass 1882 77%
aller verhängten Sanktionen stationäre Sanktionen waren, 2004 waren es noch 8%.
Das wahre Ausmaß der Zurückdrängung stationärer Sanktionen wird freilich erst
dann deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass 1882 keine
Diversionsmöglichkeiten bestanden.
Schaubild 1:
Entwicklung der Sanktionierungspraxis seit 1882
Schaubild 2 und 3 zeigen, dass im allgemeinen Strafrecht inzwischen mehr als 50%, im Jugendstrafrecht sogar mehr als zwei Drittel aller – aus Sicht von Staatsanwaltschaft oder Gericht mit Strafsanktionen ahndbaren - Verfahren eingestellt werden.
Schaubild 2:
Entwicklung der Sanktionspraxis im Allgemeinen Strafrecht
Schaubild 3:
Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht
Im Erwachsenenstrafrecht ist die Alternative zur verhängten Freiheitsstrafe vor allem die Geldstrafe (vgl. Schaubild 1). Das Jugendstrafrecht weist demgegenüber eine große Palette unterschiedlichster Sanktionsmöglichkeiten auf, mit denen flexibel auf Lebenslagen und Bedürfnisse junger Menschen reagiert werden kann. Dies spiegelt sich auch in der Sanktionierungspraxis wider (vgl. Schaubild 4). Im Vordergrund stehen zwar auch hier normverdeutlichende Sanktionen, insbesondere Verwarnungen sowie Auflagen, wie z.B. die Auflage, gemeinnützige Arbeit zu leisten oder einen Geldbetrag zu bezahlen. Auf Weisungen, die die Lebensführung der straffälligen jungen Menschen regeln, entfallen aber immerhin rd. 7% der schwersten Sanktionen.
Schaubild 4:
Formelle Sanktionen im Jugendstrafrecht
Schaubild 5 und 6 zeigen, dass und
wie sehr sowohl im Erwachsenen- als auch im Jugendstrafrecht von
Strafaussetzung zur Bewährung Gebrauch gemacht wird. 77% der im
Erwachsenenstrafrecht und 70% der im Jugendstrafrecht verhängten aussetzungsfähigen
Strafen, das sind Freiheits- bzw. Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren
Dauer, werden derzeit nicht vollstreckt, sondern zur Bewährung ausgesetzt.
Schaubild 5:
Aussetzungsraten im Allg. Strafrecht
Schaubild 6: Aussetzungsraten im
Jugendstrafrecht
6. These: Der Gesetzgeber ging bei den Reformen des Sanktionensystems vor allem von drei Annahmen aus:
1. Freiheitsstrafen, insbesondere kurze Freiheitsstrafen, stiften mehr Schaden als Nutzen, sie begünstigen also eher den Rückfall als dass sie ihn verhindern,
2. Strafsanktion und Strafverfahren haben unter Umständen stigmatisierende, kriminalitätsfördernde Wirkungen,
3. nur durch eine schnelle Reaktion, wie sie durch Diversion eher ermöglicht wird als durch eine Verurteilung, kann der aus spezialpräventiven Gründen wichtige Bezug zwischen Tat und Reaktion erhalten bleiben.
Ganz voraussetzungslos waren diesen Annahmen freilich nicht. Denn gestützt auf erste Daten einer Rückfallstatistik zog bereits 1900 der deutsche Strafrechtslehrer Franz von Liszt folgende Schlussfolgerung: "der Hang zum Verbrechen (wächst) auch bei den Jugendlichen mit jeder neuen Verurteilung. ... je härter die Vorstrafe nach Art und Maß gewesen ist, desto rascher der Rückfall erfolgt. ... Wenn ein Jugendlicher oder auch ein Erwachsener ein Verbrechen begeht und wir lassen ihn laufen, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass er wieder ein Verbrechen begeht, geringer, als wenn wir ihn bestrafen. Ist das Gesagte richtig ..., so ist damit der völlige Zusammenbruch, der Bankerott unserer ganzen heutigen Strafrechtspflege in schlagendster Weise dargetan."[1]
7. These: Ob diese damaligen Annahmen des Gesetzgebers auch heutiger empirischer Prüfung standhalten, ist inzwischen eingehend untersucht worden. Mit der 2003 veröffentlichten Rückfallstatistik liegen aktuelle Befunde vor für die Gesamtheit aller Personen, die im Jahr 1994 entweder ambulant sanktioniert oder aus einer stationären Sanktion entlassen worden sind. Hierbei handelt es sich um rund 950.000 Personen. Folgendes Ergebnis wurde festgestellt (vgl. Schaubild 7):
1. Entgegen Alltagsvorstellungen – einmal kriminell, immer kriminell – ist Rückfälligkeit die Ausnahme, nicht die Regel. Nur ein gutes Drittel aller Verurteilten wurde innerhalb von vier Jahren überhaupt erneut justiziell registriert. Kommt es zu einer Wiederverurteilung, dann ist eine freiheitsentziehende Folgesanktion die Ausnahme. Nicht mehr als 5% wurden zu einer unbedingten Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt, nur 1,2% zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 2 Jahren.
2. Die Rückfallraten sind – ebenso wie die Kriminalitätsbelastung – altersabhängig recht ungleich verteilt. Junge Menschen weisen eine deutlich höhere Kriminalitätsbelastung auf als Erwachsene. Erwartungsgemäß sind deshalb auch die Rückfallraten junger Menschen deutlich höher als die von Erwachsenen.
3. Die Rückfallraten nehmen in der Tendenz mit der Schwere der Sanktion zu: Je härter die verhängte Sanktion, desto höher die Rückfallraten.
Schaubild 7:
Befunde der Rückfallstatistik
Die Ergebnisse der Rückfallstatistik besagen allerdings nicht notwendigerweise etwas über die kausale Wirkung von Sanktionen. Denn Personen mit einer harten Sanktion gehören möglicherweise einer Gruppe an, die unabhängig von der verhängten Sanktion ein erhöhtes Rückfallrisiko aufweist. Die Rückfallstatistik zeigt aber, dass die härtere Sanktionierung nicht geeignet ist, ein bei schwereren Delikten angenommenes höheres Rückfallrisiko auszugleichen. Wer z.B. eine Jugendstrafe in der Annahme verhängt, den Verurteilten dadurch von weiteren Straftaten abhalten zu können, weiß nunmehr, dass diese Annahme in fast 8 von 10 Fällen falsch ist, denn die Rückfallrate beträgt 77,8%.
8. These: Aufgabe der empirischen Sanktions- und Wirkungsforschung ist es, durch geeignete Untersuchungen zu prüfen, ob und in welchem Maße die Rückfallwahrscheinlichkeit von Art und Höhe der Sanktion beeinflusst wird. Voraussetzung für den empirischen Nachweis einer kausalen Wirkung ist, dass sich die miteinander zu vergleichenden Gruppen wirklich nur in einem einzigen Punkt unterscheiden, dem der Sanktion. Nur wenn dies gelingt, kann der empirische Nachweis geführt werden, dass die Wirkung der Sanktion (und nicht etwaige Selektionseffekte) gemessen wird. Hierzu sind experimentelle oder quasi-experimentelle Ansätze erforderlich. Letztere sind vor allem dann möglich, wenn die Sanktionierungspraxis für gleichartige Fälle zeitlich oder regional uneinheitlich ist. Bei Untersuchungen, in denen erst durch den Forscher Vergleichsgruppen nach bestimmten, als rückfallfördernd angesehenen Kriterien gebildet werden, besteht der Einwand, dass relevante Kriterien nicht erfasst worden sind.
9. These: Zu den in Deutschland am intensivsten und besten untersuchten Sanktionsformen gehört Diversion. Hier liegen inzwischen eine ganze Reihe quasi-experimenteller Untersuchungen vor. Sämtliche dieser Studien zur Wirkung von Diversion im Vergleich zu den durch Urteil verhängten Strafen kamen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Verurteilung in spezialpräventiver Hinsicht einer Verfahrenseinstellung nicht überlegen ist. Es zeigte sich vielmehr, dass Rückfallraten weitgehend unabhängig davon waren, ob eingestellt oder verurteilt worden war (vgl. Schaubild 8). Dies belegt die auch sonst immer wieder beobachtete These von der Austauschbarkeit der Sanktionen im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität.
Schaubild 8:
Einstellungsraten und Rückfallraten der Bundesländer
10. These: 1969 wurden in Deutschland im Erwachsenen- und im Jugendstrafrecht die Obergrenzen der aussetzbaren Freiheitsstrafen (von bisher 9 Monaten) bzw. Jugendstrafen (von bisher 12 Monaten) auf nunmehr einheitlich 24 Monate angehoben. Diese Erweiterung der Aussetzungsmöglichkeiten stellte ein natürliches Experiment dar. Bei einem erheblichen Teil der Straftäter, der früher zwingend zu einer vollstreckten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden wäre, wurde seitdem die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Damit verbunden war die zunehmende Einbeziehung strafrechtlich bereits vorbelasteter Verurteilter in die Bewährungsunterstellungen. Dies hätte, wäre die These richtig, dass „milde“ Sanktionen zu einer Erhöhung der Rückfallraten führen, die Widerrufsraten ansteigen lassen müssen. Das Gegenteil war indes der Fall, denn die Bewährungsraten stiegen an (vgl. Schaubild 9), und zwar auch bei den strafrechtlich vorbelasteten Probandengruppen (vgl. Schaubild 9). Dies ist deshalb bemerkenswert, weil mit dem Merkmal der strafrechtlichen Vorbelastung eine Häufung weiterer sozialbiographischer Belastungsmerkmale verbunden ist, wie sie im Übrigen auch für die Strafvollzugspopulation charakteristisch ist.
Schaubild 9:
Änderungen der Bewährungsraten in Abhängigkeit von der Vorbelastung
11.
These: Die Austauschbarkeitsthese
wurde durch Untersuchungen zu anderen Sanktionsformen immer wieder bestätigt:
Im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität haben unterschiedliche
Sanktionen keine feststellbar differenzierende Wirkung auf die Legalbewährung;
die Sanktionen sind vielmehr weitestgehend ohne messbare Konsequenzen auf
die Rückfallraten austauschbar.
Diese Ergebnisse sind folgenreich. Denn die Wahl der Sanktion muss stets
dadurch gerechtfertigt werden, dass ein solcher Eingriff notwendig und
verhältnismäßig ist. Nicht der Nachweis eines größeren Erfolgs weniger
eingriffsintensiver Maßnahmen gegenüber den intensiveren Reaktionen ist zu
erbringen, vielmehr bedürfen umgekehrt die eingriffsintensiveren Maßnahmen
der Begründung ihrer präventiven Effizienz.
12. These: Diese Ergebnisse der deutschen Forschung fügen sich bruchlos ein in den allgemeinen kriminologischen Wissensstand. Insbesondere die neueren US-amerikanischen Sekundäranalysen haben gezeigt, dass von einer „tough on crime“-Kriminalpolitik, die auf Strafschärfungen setzt, namentlich auf freiheitsentziehende Sanktionen, keine positiven Effekte zu erwarten sind. Programme, die auf spezialpräventive Abschreckung abzielen, sei es durch kurzen Freiheitsentzug (shock probation), durch längere, mit militärischem Drill verbundene Internierung (boot camps) oder in Form von Gefängnisbesuchsprogrammen (scared straight) hatten nicht die erwünschten Effekte, die Rückfallraten der Vergleichsgruppen waren nicht niedriger, in einer Reihe von Untersuchungen sogar höher.
Deshalb kann als Stand der Sanktions- und Wirkungsforschung festgehalten
werden:
1. Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass - bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen – die Rückfallrate nach einer Verurteilung niedriger ist als nach einer Verfahrenseinstellung (Diversion).
2. Im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität haben unterschiedliche Sanktionen keine differenzierende Wirkung auf die Legalbewährung; die Sanktionen sind vielmehr weitestgehend ohne messbare Konsequenzen auf die Rückfallraten austauschbar.
3. Es gibt keinen empirischen Beleg für die Annahme, durch härtere Sanktionen messbar bessere Legalbewährungsraten erzielen zu können.
4. Wenn es eine Tendenz gibt, dann die, dass nach härteren Sanktionen die Rückfallrate bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen höher ist.
Der
Forschungsstand spricht dafür, im Zweifel weniger, nicht mehr zu tun. Eine
Kriminalpolitik, die auf mehr, auf härtere und auf längere Strafen setzt,
stiftet mehr Schaden als Nutzen; sie ist ein Katastrophenrezept. Aus der
"Austauschbarkeitsthese" folgt, dass die Intensität von
strafrechtlicher Übelszufügung zurückgenommen werden kann, ohne damit einen
messbaren Verlust an Prävention befürchten zu müssen.
Kurz formuliert:
"Nach kriminologischen Erkenntnissen ist von Sanktionsverschärfungen
weder unter spezial- noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten
eine Reduzierung von Jugendkriminalität zu erwarten."[2]
Oder noch kürzer: "Milde zahlt sich aus.“[3]
Weiterführende Literatur des Referenten:
Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolfgang;
Sutterer, Peter: Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen - Eine
kommentierte Rückfallstatistik. Mönchengladbach 2003 http://www.bmj.de/media/archive/443.pdf
Heinz, Wolfgang: Die neue Rückfallstatistik,
ZJJ 2004, 35-48. Zeitschrift
für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2004, 35-48.[pdf]
Heinz, Wolfgang: Zahlt sich Milde wirklich
aus? Diversion und ihre Bedeutung für die Sanktionspraxis, Teil 1, ZJJ 2005,166-178,
302-312; Teil 2, ZJJ 2005, 302-312.
Heinz, Wolfgang: Kriminalprävention auf
justitieller Ebene: Hilft weniger mehr? Alternativen zu ”klassischen”
Sanktionen – Erfahrungen aus Deutschland
www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_Alternativen_zu_klassischen_Sanktionen.htm
Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem
und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 - 2003 (Stand: Berichtsjahr
2003) Version: 2/2005
Internet-Publikation: www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03.htm
PDF-Version (verlinkt, als ZIP-Datei zum download, ca.1,2MB:)
http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/sanks03a.zip
Heinz, Wolfgang: Ambulante Sanktionen im
Jugendstrafverfahren - aktuelle Konzeptionen und empirische Befunde
<www.uni-konstanz.de/rtf/kis/HeinzAmbulanteSanktionenimJugendstrafverfahrenThesen.htm>
* * *
[Konstanzer Inventar] [Lehrstuhl
Prof. Wolfgang Heinz] [Fachbereich
Rechtswissenschaft] [Universität Konstanz]