Wahl des Personalrates
Die Wahl der Vertretungen bzw. Ersatzmitglieder des Personalrats fand am 2. und 3. Juli 2024 statt. Das Wahlergebnis finden Sie unter "Aktuelles" nach LogIn im blau hinterlegten Feld.
Um die Bekanntmachung der Wahlergebnis der Personalratswahl 2024 und die zugelassenen Wahlvorschläge einsehen zu können, melden Sie sich bitte über den Login Button (oben rechts) an.
Hier können Sie das Wahlausschreiben für die Wahlen zum Personalrat 2024 finden.
Informationen zur Personalratswahl für Beschäftigte der Universität Konstanz
Wer ist wahlberechtigt?
Walberechtigt sind alle Beschäftigten im Sinne der §§ 8 und 4 Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (LPVG Ba.-Wü.), welche im Wählerverzeichnis der Universität Konstanz eingetragen sind.
Dies sind insbesondere alle Mitarbeiter*innen, welche:
- weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Universität Konstanz eingebunden und tätig sind,
- sich in einer sonstigen beruflichen Ausbildung an der Universität Konstanz befinden,
- arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a Tarifvertragsgesetz,
unabhängig davon, ob sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universität Konstanz stehen.
Für die Wahlberechtigung kommt es weder auf den Umfang der Tätigkeit, auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses noch auf die Staatsangehörigkeit oder das Lebensalter oder auf die an der Universität ausgeübten Funktion der Beschäftigten an.
Das aktive Wahlrecht ist ausgeschlossen für Personen, welche
- am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten ohne Dienstbezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind,
- eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr ausüben und am Wahltag noch mehr als zwölf Monate vom Dienst freigestellt sind,
- Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.
Auch nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Personen, welche für die Universität im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrag tätig sind.
Unter den Beschäftigten bilden die Beamt*innen eine Gruppe.
Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer*innen.
Wer kann gewählt werden?
Wählbar sind gemäß § 9 LPVG
alle aktiv wahlberechtigten Beschäftigten im Sinne von § 4 Abs. 1, Satz 1 LPVG, die am Wahltag
- seit zwei Monaten der Dienststelle angehören und
- das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wählbar sind
- Beschäftigte, welche infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
- der Leiter der Dienststelle und sein/e ständige/r Vertreter*in
- Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
- die den Beschäftigten nach Nr. 3 zugeordneten unmittelbaren Mitarbeiter*innen, die als Personalsachbearbeiter*innen die Entscheidungen vorbereiten,
- die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin.
Ferner gilt: Beschäftigte (Nr. 3 und 4), die nicht ständig selbständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten, sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben des Beschäftigten Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden.
Wahlvorschlag - Oder wie bewerbe ich mich?
Zur Wahl des Personalrats können für diese Wahl wahlberechtigte Beschäftigte oder eine von einer an der Universität Konstanz vertretenen Gewerkschaft Wahlvorschläge unterbreiten.
Ein entsprechendes Formulare steht zum Download zur Verfügung (siehe Linkliste rechts). Gerne berät Sie der Wahlvorstand und auch der Personalrat.
Ein von einer Gewerkschaft eingereichter Vorschlag benötigt lediglich eine Unterschrift eines auf Bezirks-, Landes- oder Bundesebene berechtigten Vorstandsmitgliedes.
Wahlvorschläge sind innerhalb von 12 Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens (siehe wichtiger Link oben) während der Dienstzeiten beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen (siehe Kontaktbox rechts).
Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen wählen grundsätzlich Ihre Gruppenvertreter*innen in getrennten Wahlgängen.
Bei Gruppenwahl (Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen je getrennt) sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
Bei Gruppenwahl: Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber*innen aufführen, als Gruppenvertreter*innen zu wählen sind.
Jede/Jeder Bewerber*in muss der Aufnahme auf einen Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zustimmen (siehe Zustimmungserklärung rechts).
Jeder Wahlvorschlag muss mindestens so viele Bewerber*innen aufführen, wie erforderlich sind um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und innerhalb der Gruppe auf Frauen und Männer zu erreichen.
Entspricht der Wahlvorschlag diesem Erfordernis nicht, ist die Abweichung schriftlich zu begründen.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen mindestens 50 Unterschriften wahlberechtigter Gruppenmitglieder. Konkretes entnehmen Sie bitte dem Wahlausschreiben (siehe wichtiger Link oben).
Jede wahlberechtigte/wählbare Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden/unterzeichnen.
Nur rechtzeitig eingereichte Wahlvorschläge werden berücksichtigt.
Weitere Erfordernisse an einen gültigen Wahlvorschlag können in § 12 und § 13 der Wahlordnung zum LPVG Ba.-Wü. nachgelesen werden.
Wie wähle ich? - Stimmabgabe
Nur wahlberechtigte Personen, welche in einem fristgerecht eingereichten und vom Wahlvorstand zugelassenen und öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschlag aufgeführt sind, können gewählt werden.
Wählen kann nur wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Bringen Sie bitte zur Wahl am 2. und 3. Juli 2024 als Nachweis Ihrer Wahlberechtigung Ihren Mitarbeiterausweis und Ihren Personalausweis mit.
Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln und Stimmzettelumschlägen. Bitte kennzeichnen Sie den Stimmzettel sorgfältig durch Platzieren Ihrer Kreuze in den entsprechenden Ankreuzfeldern.
Jede Wähler*in kann so viele Stimmen abgeben, wie bei Gruppenwahl (Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen getrennt) Vertreter*innen der Gruppe zu wählen sind.
Die Wähler*innen sind nicht daran gebunden, eine bestimmte Anzahl von Stimmen an Bewerber*innen eines bestimmten Geschlechts abzugeben.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Stimmzettelumschläge nicht zukleben! Gem. § 23 Absatz 3 Satz Nr. 4 LPVGWO müssen zugeklebte Stimmzettelumschläge zurückgewiesen werden, d. h. eine Stimmabgabe liegt dann nicht vor!)
Briefwahl
Auf Antrag kann eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter auch per Brief abstimmen.
Bitte reichen Sie dazu den hier zum download bereit gestellten Antrag beim Wahlvorstand ein oder tragen Sie Ihre Daten in die Online-Maske (weiter unten auf dieser Seite) ein.
Sie erhalten vom Wahlvorstand folgende Briefwahlunterlagen:
- amtlicher Stimmzettel
- amtlicher Stimmzettelumschlag
- Erklärung über die persönliche Stimmabgabe
- Wahlbriefumschlag, der kostenfrei an den Wahlvorstand zurück gesandt werden kann
- Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl
Briefwahlanträge können an eine gewünschte Zustelladresse versandt oder persönlich bei der Wahlleitung (V 616, Abteilung für Akademische und Internationale Angelegenheiten) ausgegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Stimmzettelumschläge nicht zukleben! Gem. § 23 Absatz 3 Satz Nr. 4 LPVGWO müssen zugeklebte Stimmzettelumschläge zurückgewiesen werden, d. h. eine Stimmabgabe liegt dann nicht vor!)
Bitte beachten Sie:
Diese Seiten sollen Ihnen eine kompakte und auf das Wesentliche reduzierte allgemeine Information zur Personratswahl bieten.
Rechstverbindliche, umfassende und vollständige Informationen stehen Ihnen im "Wahlausschreiben zur Personalratswahl an der Universität Konstanz", dem Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz in der für diese Wahl aktuellen Fassung zur Verfügung (siehe rechte Infobox).